Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -
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Herkunftsstaatenregelung

5          Herkunftsstaatenregelung

 Ümit Yazıcıoğlu

 

5.1      Die Auslegung

In Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG wird der Gesetzgeber ermächtigt, durch Gesetz eine
Liste[1]
„sicherer Herkunftsstaaten“ zu bestimmen, „bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche Behandlung stattfindet.“[2] Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten einen Einschätzungs- und Wertungsspielraum.[3] Er zieht zur Ermittlung der bedeutsamen Tatsachen die zugänglichen und als zuverlässig anzusehenden Quellen heran und wertet sie aus.[4]

 

Gemäß Art. 16a Abs. 3 S. 2 GG wird vermutet, daß einreisende Ausländer aus solchen sicheren Herkunftsstaaten nicht als politisch verfolgt einzustufen oder zu bewerten sind.[5] Der Asylantrag ist in diesem Falle als offensichtlich unbegründet abzulehnen „Doch ergibt sich aber unmittelbar aus der Verfassung, daß der Ausländer die Möglichkeit haben muß, die Vermutung, er werde nicht verfolgt, für sich zu entkräften.“[6] Der Asylbewerber der aus einem verfolgungsfreien Herkunftsstaat flieht, muß auf seinen Fall bezogene, konkrete Tatsachen vortragen, die die  Vermutung der Nichtverfolgung in diesem Land erschüttern können.[7] Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Gelingt ihm die Widerlegung der Vermutung nicht, ist sein Asylgesuch nach § 29a AsylVfG und § 30 AsylVfG als „offensichtlich unbegründet“ vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abzulehnen. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich weder die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Abschiebungshindernisse des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.[8] Wenn der Asylbewerber die Vermutung der Sicherheit im Herkunftsstaat entkräften kann, darf sein Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Neben der Drittstaatenregelung gilt die Herkunftsstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 3 GG als die zweite Säule der Asylrechtsreform des Jahres 1993. Ihre praktische Bedeutung ist jedoch erheblich geringer als die der Drittstaatenregelung.[9]

 

Im Hinblick auf die steigende Zahl von Asylbewerbern, die in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchten, waren seit Beginn der achtziger Jahre Bestrebungen unternommen worden, die Verfahrensdauer der Asylverfahren zu verkürzen. Deshalb hat das neue Asylgrundrecht einen weiteren Schwerpunkt. Dies ist der Ausschlußgrund des sicheren Herkunftsstaates. Denn nach dem Vorbild der Schweiz[10] und Belgien[11] soll das Verfahren, wenn der Asylbewerber aus einem Staat kommt, welcher nach genereller Einschätzung als „sicher“ gilt, auf ein rechtstaatliches minimum beschränkt werden.[12] Die Prüfung des Asylantrags erfolgt insoweit in einem verkürzten Verfahren, § 36, 78 AsylVfG.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteile vom 14. Mai 1996 entschieden, daß die Neuregelungen des Asylrechts, insbesondere die Herkunftsstaatenregelung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.[13] Bezüglich Ghanas kommentiert das BVerfG die neuerlichen Vollstreckungen von Todesurteilen damit, daß diese dem Gesetzgeber bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnten.[14] Die verfassungsgerichtliche Prüfung, ob die Bestimmung Ghanas zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des
Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG durch Anlage II zu § 29a AsylVfG mit dem Grundgesetz vereinbar war, wurde vom BVerfG als verfassungsmäßig bestätigt.[15] Zwei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Herkunftsstaatenregelung sowie gegen zwei auf ihrer Grundlage ergangene verwaltungsgerichtliche Beschlüsse richten, wurden vom Bundesverfassungsgericht als unbegründet zurückgewiesen.[16]

Neue Darlegungs- und Beweisregeln im Anerkennungsverfahren werden in
Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG begründet. Die Voraussetzung für Ihre Anwendung ist, daß der Antragsteller aus einem „sicheren Herkunftsland“ stammt. Es genügt, daß es keine Anhaltspunkte für eine Praxis „systematischer“ Verfolgung und „keine Informationen über weitverbreitete und massive Menschenrechtsverletzungen gibt.[17]
Die Berichte aus dem Ausland über einzelne Verfolgungsschicksale sind folglich ohne Bedeutung.

 

5.2      Voraussetzungen der Asylausschlußgründe

Stammt der Asylsuchende aus einem sicheren Herkunftsstaat, dann findet der        Asylausschlußgrund des Art. 16a Abs. 3 GG Anwendung.[18] Ausschließlich durch ein formelles Gesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erfolgt die Festlegung der sicheren Herkunftsstaaten.[19] Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten nicht bereits kraft Verfassung als „sicher“; dies ist unterschiedlich zu der Regelung in Absatz 2.

 

Die Aufnahme in diese Länderliste II ist von der Rechtslage, der Rechtsanwendung und den allgemeinen politischen Verhältnissen in dem Land abhängig. Es muß dort gewährleistet sein, daß keine politische Verfolgung stattfindet und auch niemand unmenschlich oder erniedrigend bestraft oder behandelt wird.[20] Dabei sollen zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr folgende Kriterien angewendet werden: die allgemeine politische Lage, die Achtung der Menschenrechte, die Stabilität des Landes, die Quote der Anerkennung im Verwaltungsverfahren in einem überschaubaren Zeitraum,[21] die Bereitschaft des Staates, unabhängigen internationalen Organisationen zur Überwachung der Menschenrechtslage Zutritt zu seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.[22] Bei dieser Länderliste II wird unmittelbar Bezug genommen auf die Situation im (vermeintlichen) Verfolgerstaat. In Absatz 3 geht es nicht wie bei Absatz 2 um die Frage, welcher Drittsttaat Flüchtlingen hinreichenden Abschiebungsschutz gewährt. Für die Verfolgungsfreiheit im Herkunftsland ist es nicht ausreichend, daß dort keine politische Verfolgung stattfindet, obwohl hierfür keine Erklärung in den Gesetzesmaterialien zu finden ist.[23]

 

Vielmehr kann ein Staat nur dann in die Länderliste II aufgenommen werden, wenn dort keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.[24] Mit diesen zusätzlichen Kriterien wird der Kreis der Staaten enger, welche in die Länderliste II aufgenommen werden können. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG begründet eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung nicht zwangsläufig politische Verfolgung.

 

Die Staaten Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Ungarn, die Tschechische und die Slowakische Republik sind in die Länderliste II aufgenommen worden, welche als Anlage II dem Asylverfahrensgesetz angefügt wurde.[25] Dabei kommt es nicht in erster Linie auf bestimmte Strukturen an. Maßgeblich sind Rechtsstaatlichkeit im allgemeinen und Freiheitlichkeit für den einzelnen.[26]

 

Bei der Aufnahme von Ghana in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten kam selbst das BVerfG zu dem Ergebnis, „daß der Gesetzgeber als gewährleistet ansehen durfte, daß in Ghana keine politische Verfolgung stattfindet,“[27] obwohl in diesem Land die Todesstrafe existiert und zuletzt im Jahre 1993 die Todesstrafe vollstreckt worden ist.[28] Denn die Todesstrafe sei „an sich weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung, so daß auch das Vorsehen der Todesstrafe für Taten schwersten Unrechtsgehalts die Bestimmung des Staats als sicheren Herkunftsstaat nicht ausschließt.“[29] Ein Staat wie Ghana, in dem die Todesstrafe existiert, darf als sicherer Herkunftsstaat gelten. Denn wie im Fall der Folter bedeutet auch die Gefahr der Todesstrafe nach der Rechtssprechung nicht automatisch politische Verfolgung. „Soweit im Einzelfall einem Ausländer die Todesstrafe droht, ist er im übrigen nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2, 60 Abs. 5, 61 Abs. 3 AuslG vor Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sicher“.[30]

 

Wie schnell sich beispielsweise in Afrika die Verhältnisse ändern können, weiß auch der politisch Interessierte allein aus den Nachrichtensendungen. Darüber hinaus wird von amnesty international vom Senegal und aus Rumänien über die Menschenrechtssituation berichtet.[31] Danach soll es in Rumänien noch in Jahre 1992 Übergriffe auf Angehörige der Volksgruppe der Roma durch die dortigen Staatsorgane gegeben haben.[32] Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, daß es bei einigen Staaten der Anlage II AsylVfG zweifelhaft ist, ob dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche Behandlung stattfindet.[33] Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs geht nicht hervor, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ››ernstliche Zweifel‹‹ angenommen werden können.“[34] In diesem Punkt ist zu berücksichtigen, ob bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland eines Asylbewerbers eine schnelle Prüfung notwendig ist, welche die ››ernstlichen Zweifel‹‹ im Herkunftsland bewertet. Schließlich hat der Gesetzgeber für seine Entscheidung „ein bestimmtes Maß an Sorgfalt“ walten zu lassen, den Auslandsvertretungen komme daher „ein besondere Verantwortung“ zu.[35] Parallel zu den Auskünften des Auswärtigen Amts kommt den Berichten internationaler Organisationen, insbesondere des UNCHR, besondere Bedeutung zu.[36]

 

 

5.3      Die rechtlichen Konsequenzen

5.3.1   Art. 16a Abs.3 Satz 2 GG: die Vermutung der Verfolgungsfreiheit

Die Verfassung knüpft an die Herkunft aus einem sicheren Staat eine Rechtsfolge, welche in Art. 16a Abs. 3 S. 2, 1. Halbsatz GG formuliert wird. Hiernach „gilt nicht als politisch verfolgt“, wer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.[37] Die verfassungsrechtliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit kann der Ausländer widerlegen.[38] Die Ausräumung der gesetzlichen Vermutung kann nur durch die schlüssige, substantiierte und glaubhafte Darlegung des Asylbewerbers erreicht werden.[39] Dementsprechend ist die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers für die Frage der ausreichende Substantierung des Vortrags von Bedeutung. Daher muß der Asylbewerber bei der Klärung der Asylberechtigung die in seinem Besitz befindlichen Beweismittel vorlegen und benennen, auf die er sich beruft.[40] Die zuständigen Gerichte haben nunmehr lediglich zu prüfen, ob der Asylbewerber Tatsachen vorgetragen hat, die die Vermutung entkräftigen.[41] Diese Möglichkeit besteht im Unterschied zur Regelung über den sicheren Drittstaat.[42] Denn sie gilt gemäß Art. 16a Abs. 3 S. 2 GG nicht, wenn der Ausländer Tatsachen vorträgt, „aus denen sich ergibt, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.[43] Anders als bei der Erstellung der Länderliste II, bezieht sich die Widerlegung der Vermutung allein auf die politische Verfolgung. Denn da es nicht auf Art. 3 EMRK abgestellt wird, entfallen der Vortrag und die Prüfung nicht politischer Verfolgungsgründe.

 

Die Bestimmung wurde mit § 29a Abs. 1 AsylVfG in das Asylverfahrensgesetz ein-gefügt. Denn das BVerfG hat die Prüfkriterien, die in der Begründung zu § 29a Asyl-VfG niedergelegt sind[44] als sachgerecht bestätigt.[45] Allerdings ist dort in Abweichung von Art. 16a Abs. 3 S. 2 GG festgeschrieben, daß der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist,[46] „es sei denn, aufgrund der von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel ist anzunehmen, daß ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht“[47]. Nennt ein Asylbewerber zum Beweis für die von ihm behauptete politische Verfolgung die Vernehmung eines in seinem Heimatstaat lebenden Ausländers als Zeuge, so liegt darin in der Regel ein schlechthin ungeeigneter Beweisantritt.[48]

 

5.3.2   Die Begrenzung des einstweiligen Rechtsschutzes nach Art. 16a Abs. 4 GG

Art. 16a Abs. 4 GG gilt für drei verschiedene Fallgruppen. Zunächst für die Fälle, in denen der Asylsuchende aus einem sicheren Herkunftsland angereist ist und die daraus folgende Vermutung, nicht verfolgt zu sein, nicht aufgrund des Tatsachenvortrages eines individuellen Verfolgungsschicksals ausräumen kann. Zweitens für die anderen Fälle offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags und der Fälle, die „als offensichtlich unbegründet gelten.“

 

Neben der angeführten gesteigerten Darlegungslast hat die Herkunft aus einem sicheren Staat auch auf dem Gebiet des einstweiligen Rechtsschutzes weitgehende Einschränkungen zur Folge. Denn es handelt sich bei der Regelung des Art.16a Abs. 4 GG um eine Begrenzung des verfahrensrechtlichen Schutzbereichs der Asylgewährleistung, die der einfache Gesetzgeber deutlich beschreiben darf.[49] Bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen ist die rasche Abschiebung des Asylbewerbers angezeigt, denn das vorläufige Bleiberecht tritt zurück,[50] „wo ein eindeutig aussichtsloser Asylantrag vorliegt.“[51] Die anhängige Klage verhindert nicht die Abschiebung. In diesen Fällen ist dem Asylsuchenden auch zuzumuten, sein Rechtsschutzbegehren von seinem Heimatstaat aus weiter zu verfolgen.[52]

 

Wird ein Asylgesuch als offensichtlich unbegründet vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zurückgewiesen, kann gegen diesen Bescheid die erhobene Anfechtungsklage[53] keine aufschiebende Wirkung haben.[54] Der Asylsuchende wird hier nach § 36 Abs. 1 AsylVfG vom Bundesamt unter Androhung der Ab-schiebung aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik zu verlassen. Der Flüchtling kann sich an das VG wenden und beantragen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Allerdings hat im Asylrecht die Asylklage nur dann aufschiebende Wirkung, wenn es um die Rücknahme oder den Widerruf einer Asylanerkennung geht. Aus alledem liegt kein Fall einer Antragsabweisung als „offensichtlich unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet“[55] vor, wenn der Asylantrag einfach als unbegründet abgelehnt worden ist.[56] Deswegen wird nur, „wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen“[57], nach Art. 16a Abs. 4 S. 1, 1. Halbsatz GG die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das Gericht ausgesetzt. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe für gerichtliche Eilentscheidungen wurde in Anlehnung an § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO formuliert. Sie gilt für alle offensichtlich unbegründeten Asylanträge und fand Aufnahme in das Asylverfahrensgesetz mit § 36 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 29a Abs. 1 AsylVfG. Da die ständige Rechtsprechung auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausging, daß umfassend und nicht nur summarisch zu überprüfen war, ob der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, orientierte sich daran auch der Gesetzgeber.[58]

 

Um einen effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren zu gewähren, kommt dem vorläufigen Bleiberecht eine besondere Bedeutung zu, weil der vorläufige Rechtsschutz den Behörden alle weiteren Maßnahmen zur Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verbietet[59]. Deshalb darf es keine überspannten Anforderungen an das Vorliegen ernsthafter Zweifel geben. Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zu Kosten- und Abgabebescheiden sollte aus diesem Grund nicht erfolgen. Wenn jedoch der Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als das Unterliegen[60], liegen nach neuerer Auffassung zu § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung vor[61]. Selbst dann, wenn ernsthafte Zweifel als gegeben angesehen werden und ein Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg, wird man der Funktion des vorläufigen Bleiberechts im Asylverfahren nicht gerecht werden können. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Entscheidung des Bundesamtes zu Unrecht erging, uneingeschränkt über die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.

 

Weiterhin ermächtigt Art. 16a Abs. 4 S. 1, 2. Halbsatz und S. 2 GG in diesem Verfahren den Gesetzgeber, sowohl den Prüfungsumfang einzuschränken[62] als auch die Nichtberücksichtigung von verspätetem Vorbringen anzuordnen. Mit dieser prozessualen Möglichkeit verliert die Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO an Bedeutung. In den materiellen Präklusionsvorschriften des § 36 Abs. 4 S. 2 u. 3 AsylVfG findet dies seine Umsetzung. So bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, wenn sie im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht von den Beteiligten angegeben worden sind. Nur gerichtsbekannte und offenkundige Tatsachen und Beweismittel werden nach § 36 Abs. 4 S. 2 AsylVfG berücksichtigt.

 

Inwieweit Vorbringen, das im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt als verspätet zurückgewiesen wurde, als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, steht im Ermessen des Gerichts. Ebenso kann das Gericht darüber bestimmen, ob es Tatsachen oder Umstände, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat und die einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen, zur Grundlage seiner Entscheidung macht.[63]

 

5.3.3  Beweislast im Anerkennungsverfahren

Die Darlegungs- und Beweislast im Anerkennungsverfahren war bislang nicht gesetzlich geregelt. Bleibt die Frage, ob politische Verfolgung stattfindet, unbeantwortet, dann entscheiden ungeschriebene materielle Regelungen, wer das Risiko zu tragen hat, denn im Verwaltungsverfahren gibt es keine Beweislast im formellen Sinne. Es kommt häufig zu einer solchen Situation, weil die Verfolgung im oft weit entfernten Ausland stattfindet und in vielen Fällen ein unaufgeklärter, wenn nicht unaufklärbarer Rest an Ungewißheit bleibt. Deshalb ist im Asylrecht die verwaltungsrechtliche Entscheidung bei ungewissem Sachverhalt nahezu die Regel und nicht etwa eine Ausnahme.

 

Hier ist ein Unterschied zu fast allen anderen Entscheidungen nach dem VwVfG und der VwGO bei den asylrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren festzustellen. Im Asylrecht geht es meistens ausschließlich um die Fakten. Eine Sachverhaltsfeststellung, die zumindest keine unüberwindlichen Schwierigkeiten aufweist, ist hier nicht üblich. So entsteht dann die Frage, wer das Risiko der Nichtaufklärbarkeit trägt. Die Etablierung einer differenzierten Rechtsprechung zu dieser Problematik beweist diese Erfahrungen[64].

 

Ihre Zusammenfassung erfolgt dahingehend, daß für die Beweislastverteilung die Kriterien der Klageart und prozessualen Stellung, der Wahrscheinlichkeit, des Gefahrensbereichs, des Regel–Ausnahme–Verhältnisses, der legislatorischen Qualifikationskompetenz und die pauschalen „in dubio pro“– Regeln ungeeignet sind. An deren Stelle geht die Rechtsprechung bei der Verfolgungsgefahr von einer objektiven Beweislast des Asylbewerbers aus.[65] Bei bestehender politischer Verfolgung hingegen trägt die Behörde die Beweislast für Ausschlußgründe vom Asylrecht[66] .

 

Grundsätzlich kann bei zwei Umständen auf die politische Verfolgung geschlossen werden. Dies sind zum einen die Eigenarten des ausländischen Systems im allgemeinen und zum anderen die persönlichen Erlebnisse des Antragsstellers im besonderen. Zu letzterem gehören ausnahmsweise auch Erfahrungen dritter Personen. In der rechtlichen Praxis bedeutet dies, daß, je geringer die generelle Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in einem Staat war, es für Antragssteller aus diesem Staat schwieriger wird, ihre politische Verfolgung hinreichend zu belegen und damit ihrer Beweislast zu genügen.

 

Wenn der Flüchtling die Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland äußert, ohne jedoch irgendeinen Beweis[67] dafür zu erbringen, daß er Grund zur Furcht vor Verfolgung hat, und auch nicht andere durch die Umstände bedingte oder persönliche Gründe anführt, so ist seine Furcht unbegründet.[68] Jedoch war es in der Vergangenheit für einen Antragsteller aus dem Irak oder Syrien, der dort Flugblätter gegen die Regierung verteilte, erheblich einfacher, im Anerkennungsverfahren seine politische Verfolgung glaubhaft nachzuweisen, als dies für einen Antragsteller aus Polen gewesen wäre, wenn er wegen des gleichen Deliktes ein Anerkennungsverfahren angestrebt hätte.

 

In verfolgungsfreien Herkunftsstaaten muß nach Art. 16a Abs.3 S. 1 GG gewährleistet sein, daß dort keine politische Verfolgung und keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet; denn, wie der unterschiedliche Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG und Art. 16a Abs.3 S. 1 GG zeigt, hängt die Einordnung als sicherer Herkunftsstaat nicht vom Beitritt des betreffenden Staates zu den in Art.16a Abs. 2 S. 1 GG genannten Konventionen ab. Deren Schutzstandards muß der Staat aber gewährleisten“[69]. In demokratischen, auf die Grund- oder Menschenrechte verpflichteten Rechtsstaaten „gehört u.a. die landesweite Sicherheit vor politischer Verfolgung für alle Personengruppen“[70]dazu.

 

Durch seine Urteile hat das BVerfG die Ergebnisse des Asylkompromisses und somit die erfolgte GG-Änderung bestätigt und als verfassungsgemäß bewertet.[71], denn „Asyl wird nur im Notfall und als Ausnahme gewährt; es soll einen Menschen in einer ernsten und sonst ausweglosen Notlage vor Verfolgung retten“[72] Für jeden politisch Verfolgten wird dies grundsätzlich auch jetzt durch Art. 16a Abs.1 GG gewährleistet. Dies gilt umsomehr, als der Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a.F., „politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, unverändert in Abs. 1 des neuen Art. 16a GG übernommen wurde.

 

5.3.4   Einreise- und vorläufiges Aufenthaltsrecht

Die subjektive Möglichkeit, im Asylverfahren die Vermutung der Verfolgungsfreiheit in einem Staat zu widerlegen, hat aufenthaltsrechtlich zur Folge, daß die Verweigerung der Einreise nicht zwingend ist, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat kommt. In diesen Fällen soll das Asylverfahren und somit das vorläufige Bleiberecht durch zahlreiche Vorgaben für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren wesentlich verkürzt werden. So ist nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche[73] nach Bekanntgabe zu stellen. Asylbewerber, die über ein sicheres Herkunftsland versuchen, ins Bundesgebiet einzureisen, gelten kraft Verfassungsrecht nicht als politisch verfolgt[74]. Sie sind von der Grundrechtsgarantie des Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen. Daher kommen ihrem Asylgesuch die Vorwirkungen des Asylrechts in Gestalt eines vorläufigen Einreise- und Bleiberechts nicht zugute.[75]

 

5.4      Grundsätze aus den Herkunftsstaatenregelungen

Die bislang in der Praxis als ungeschriebene Gesetze bezeichneten alten Beweis (last)regeln haben jetzt Gesetzes- und teilweise sogar Verfassungsrang erhalten[76]. So gilt ein Antragsteller nicht als politisch verfolgt, wenn er aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommt, denn gem. § 29a AsylVfG ist sein Anerkennungsantrag als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen. Es wird also vermutet, daß, „wer politische Verfolgung behauptet“[77], aber aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt[78], nicht verfolgt wird.

 

Für den Ausländer besteht die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.[79] Kann der Asylbewerber die Vermutung widerlegen, steht die Prüfung der Berechtigung auf politisches Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG zu. Die Festlegung der sicheren Drittstaaten kann hingegen vom Ausländer juristisch nicht in Frage gestellt werden[80]. Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, muß der Tatsachenbericht zu dieser Widerlegung „schlüssig und substantiiert sein[81]. Demnach muß das Vorbringen des Ausländers sowohl vom Bundesamt wie auch von den Verwaltungsgerichten im einzelnen gewürdigt werden.

 

Das Gesetz leitet eine Regelvermutung aus dem Sachverhalt ab, daß in einem Staat, in dem durch die Charakteristik seines politischen Systems kein Geschehen politischer Verfolgung angenommen werden darf, offensichtlich niemand politisch verfolgt ist. Dieser Grundgedanke muß nicht immer zutreffend sein. Auch in rechtstaatlichen Systemen kann im Einzelfall politische Verfolgung auftreten[82], denn es kam auch bislang nicht allein auf das politische System an, sondern das individuelle Schicksal war schon immer maßgeblich. Im Einzelfall kann politische Verfolgung auch in rechtsstaatlichen Systemen auftreten. Hierzu gehört insbesondere die Strafverfolgung bei politischen Straftaten, welche sogar als Prototyp politischer Verfolgung gilt; sie kann auch in Rechtsstaaten vorkommen[83]. Außerdem ist politische Verfolgung auch dann gegeben, wenn die Gesetze eines Landes von unteren Instanzen nicht befolgt werden oder wenn bei der „Terroristen-“ und „Sympathisantenbekämpfung“ das gebotene „Augenmaß“ fehlt.

 

Herrscht in ganzen Provinzen sogar Bürgerkrieg oder wird die Innenpolitik mit militärischer Unterstützung gestaltet, kann individuell politische Verfolgung auftreten. Dem Betroffenen können in einer solchen Situation rechtsstaatliche Verfassungen oder Menschenrechtskonventionen nicht helfen, denn möglicherweise ist er rechtswidrig der politischen Verfolgung ausgesetzt. Auch in Zukunft kann in solchen Fällen der Gegenbeweis angetreten werden und somit die genannte Vermutung widerlegt werden.[84] Allerdings schreibt die Verfassung nun vor, daß die Beweislast beim Betroffenen selbst liegt.

 

In der bisherigen Rechtsprechung war diese Regelung der Beweislastverteilung auch schon üblich. Die gesetzliche Festlegung ist das einzig Neue daran. Vor dieser gesetzlichen Regelung haben die Behörden und Gerichte selbst darüber entschieden, ob sie einen Antrag im Ablehnungsfall als „unbegründet“ oder als „offensichtlich unbegründet“ ablehnten. Jetzt ist ihnen in solchen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, nur noch als „offensichtlich unbegründet“ zu entscheiden.[85] In § 36 AsylVfG findet diese Neuerung ihren Sinn. Denn dort ist festgeschrieben, daß dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen ist, wenn „Unbeachtlichkeit und offensichtliche Unbegründetheit“ des Asylantrages vorliegen.[86] Die Entscheidung soll in jedem Fall fristgebunden erfolgen.

 

Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einer Woche kann deren sofortige Vollziehbarkeit entsprechend § 36 Abs. 3. S. 1 AsylVfG ausgesetzt werden. Die Aussetzung bedeutet hier nur die Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und läßt keine weitere Verwaltungsentscheidung über die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zu.

 

Nur wenn „ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen“, darf ein Gericht die Aussetzung[87] der Abschiebung anordnen.[88] Dieser Prüfungsmaßstab wird schon durch die Verfassung in Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG vorgegeben. Somit können Antragsteller aus „sicheren Herkunftsländern“ aufgrund der gesetzlichen Qualifikation ablehnender Entscheidungen als „offensichtlich unbegründet“ schon vor Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeschoben werden.[89] Damit ist ein beschleunigender Effekt für den Betroffenen im genannten Verfahren zu erkennen. Des weiteren kann in dem Verwaltungsverfahren laut § 36 Abs. 4, S. 2. AsylVfG der Untersuchungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht mehr gelten. „Tatsachen oder Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt  oder offenkundig“.[90]

 

[1]    In diese Liste darf ein Staat nicht aufgenommen werden, falls er seine Gegner zwar nicht im Sinne  des deutschen Asylrechts verfolgt, sie aber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) aussetzt.

[2]    Zur Effektivität einer solchen Regelung Schenk, ZRP 1992, S. 102; In die Länderliste aufgenommen sind: Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn, vgl. Anlage II zu § 29a AsylVfG.

[3]    BVerfG, NVwZ 1996, S. 695 ff.

[4]    EZAR 207 Nr. 1 S. 13 = NVwZ 1993, S. 693.

[5]    Umgekehrt kann gem. § 29a Abs. III AsylVfG die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein in Anlage II des AsylVfG als sicherer Drittstaat bezeichneter Staat nicht mehr sicher ist.

[6]    BVerGE 89, S. 101, 104.

[7]    BVerfG, NVwZ 1996, S. 695.

[8]    § 30 Abs. 1 AsylVfG.

[9]    Maaßen, Hans-Georg, Folgerungen aus den Asylurteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 zur Herkunftsstaaten- und Flughafenregelung, ZAR 1997, S. 9.

[10]  Zur Safe-Country-Regelung in der Schweiz, s.Schmid ZAR 1993, 81, 83. und Plüss-Pozzi AWR-Bulletin 1992, 210 f.

[11]  Zur umstrittenen „2,5-Prozent-Klausel“ in Belgien, in: Bierwirth / Göbel-Zimmermann, ZRP 1992, 470, 471.

[12]  Vgl. Schenk, ZPR 1992, 102, 104 ff: Zur geringen Entlastungswirkung derartiger Listen.

[13]  BVerfGE 94, 115 = EZAR 207 Nr.1. Vgl. zu den Urteilen die Darstellungen von Hailbronner, NVwZ 1996, 625, Wolff, DÖV 1996, 819; kritisch Lübbe-Wolff. Das Asylgrundrecht, DVBl, 1996, S. 834 ff.

[14]  EZAR 207 Nr. 1 S. 22 = NVwZ 1996, S. 697. Allerdings hält das BVerGE diese Tatsachen ohnehin für unerheblich.

[15]  BVerGE 94, S. 148 ff.

[16]  BVerfG v. 14.05.1996 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93, „Sichere Herkunftsstaaten“, NVwZ 1996, S. 691.

[17]  EZAR 207 Nr. 1 S. 21 = NVwZ 1996, S. 697.

[18]  Avenarius, a.a.O., S. 38.

[19]  Ebd.

[20]  Wolff, a.a.O., S. 823.

[21]  Vgl. BT-Drs. 12/4152,4.

[22]  C. Gusy, Neuregelung des Asylrechts, Jura, 1993, S. 507 – 508; vgl. dazu auch BT-Drs. 12/4450, 21 f.

[23]  Vgl. BT-Drs. 12/4152, 4, und BT-Drs. 12/4450, 21f.

[24]  Wolff, a.a.O., S. 823.

[25]  Vgl. BGBl. 1993 I, S. 1070.

[26]  BVerfG, NVwZ 1996, S. 694.

[27]  BVerfG 94, S.145 ff.

[28]  BVerfGE 94, 115 (152f.) = EZAR 207 Nr.1.

[29]  Maaßen de Wyl, Folgerungen aus den Asylurteilen des Bundesverfassungsgerichts vom               14. Mai 1996 zur Herkunftsstaaten- und zur Flughafenregelung, ZAR 1/1997, S. 10.

[30] BverfGE 94, S. 145 ff,  vgl. auch § 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in  Strafsachen – IRG in der Fassung vom 27. Juni 1994, BGBl  I S. 1537.

[31]  Vgl. amnesty international, Jahresbericht 1993, Frankfurt/M. 1993 S. 464 ff und 451 ff.

[32]  Krais/Tausch, Asylrecht und Asylverfahren, Stand 1995, S. 126.

[33]  Krais/ Tausch, a.a.O., S. 125.

[34]  Hailbronner, Die Asylrechtsreform im Grundgesetz, ZAR 1993, S. 115.

[35]  EZAR 207 Nr. 1 S. 16 = NBwZ 1996, S. 695.

[36]  BVerfGE 94, S. 115, 143 = EZAR 207 Nr. 1.

[37]  Avenarius, a.a.O., S. 116 – 117.

[38]  Siehe besonders dazu Frowein/Zimmermann. Der völkerrechtliche Rahmen für die Reform des deutschen Asylrechts, Gutachten im Auftrag des Bundesministerium der Justiz, 1993, S. 39; ausführlich Hailbronner, in einer Stellungsnahme für die Öffentliche Anhörung am 11.03.1993.

[39]  BVerfGE, 94 S. 115, 147 = EZAR 207 Nr. 1.

[40]  BVerGE 94, S. 115, 147, 153 = EZAR 207 Nr. 1.

[41]  Roth, Das Grundrecht auf Asyl – ein (fast) abgeschafftes Grundrecht, ZAR 1998, S. 56; Lübbe-Wolff, Das Asylgrundrecht nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996, DVBL, 1996, S. 836.

[42]  Avenarius, a.a.O., S. 117; ebenso, Amnestie international, Zwei Jahre neues Asylrecht, Bonn, 1996, 2. überarb. Auflage, S. 30.

[43]  Avenarius, a.a.O, S. 117.; ebenso Hailbronner, Das Asylrecht nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, NVwZ 1996, S. 628 – 629.

[44]  BT-DR 12/4450, S. 21 ff.

[45]  Vgl. dazu auch Hailbronner, a.a.O., S. 629.

[46]  Vgl. das im Jahre 1996 von ai veröffentlichte Buch „Zwei Jahre neues Asylrecht,“ S.30.

[47]  Vgl. Hailbronner, NVwZ 1996, S. 628 – 629; Avenarius, a.a.O, s. 116 – 117.

[48]  In einem solchen Fall ergibt sich kein Beweis für die politische Verfolgung, siehe dazu die BVerwG, DVBl. 1984, S. 1001f; OVG Münster DÖV 1982, S. 950.

[49]  BT-Drs. 12/4152, S. 4.

[50]  BVerfG vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, Flughafenverfahren, NVwZ 1996, S. 678, 679.

[51]  Diese Ansicht wurde schon in der Rechtssprechung zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. rechtmäßig betrachtet und anerkannt, vgl. dazu BVerfGE 67 S. 43, 556; s. auch BVerfGE 56, S. 216, 236 ff.; BVerfGE 70, S. 180, 189 ff.; BVerfG 1. Kammer des zweiten Senats, NVwZ 1987, S. 1068.

[52]  BVerfGE 94, S. 192.

[53]  Nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage regelmäßig aufschiebende Wirkung.

[54]  BVerfGE 67, S. 43, 58. In den Fällen eines unbeachtlichen oder offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage, § 75 AsylVfG.

[55]  § 75, § 38 Abs. 1 und § 73 AsylVfG.

[56]  Heberlein, Grundfragen des Asyl- und Asylprozeßrechtes, JuS 1998, S. 1121.

[57]  Ernstlicher Zweifel werden bejaht, wenn die Möglichkeit einer Fehlentscheidung besteht. Vgl. dazu Hailbronner, Sten. Prot.I, S. 304; in diesem Sinne aus der Praxis VG Frankfurt, NVwZ-Beilage 1/1993, S. 7, 8.

[58]  BVerfG, 10.01.1990-2 BvR 1434/89 = InfAuslR 1990, 202.

[59]  Zur aufschiebenden Wirkung im einzelnen vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO 1996 § 80 Rn. 34 ff.

[60]  OVG Lüneburg, KStZ 1990, S. 137; NVwZ-RR 1990, S. 217; OVG SH, NVwZ-RR 1992, S. 106, 107.

[61]  Zum Streitstand vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 9. Aufl. 1992 § 80, Rn. 70.

[62]  Wolff, a.a.O., S. 824.

[63]  Zur Verfassungsmäßigkeit solcher Ausschlußvorschriften vgl. BVerwG, 17.07.1980 – 7 C 101.78 = BVerwGE 60, S. 297 und 301ff.; BVerfG, 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80 = BVerfGE 61, S. 82, 109 ff.

[64]  Ausführlich hierzu Dürig, Beweismaß und Beweislast im Asylrecht, 1990, zugleich Diss. Univ. München.

[65]  BVerwGE 67, S. 195, 199.

[66]  Dürig, ebd., S. 162 ff.

[67]  Dabei kommt den Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers besondere Bedeutung vor, weil er die Beweislast für den Nachweis seiner Verfolgung auch trägt.

[68]  Es kommt vor, daß die Beweislast in der Sache äußerst heikel ist, wenn ein in seinem Land Verfolgter fliehen konnte, ohne sich die sachdienstlichen materiellen Beweise dafür zu beschaffen, daß er Verfolgungen ausgesetzt war.

[69]  Wolf, Die Asylrechtsänderung in der verfassungsgerichtlichen Prüfung, in DÖV, 1996, S. 823.

[70]  Ebd.

[71]  Vgl. die Urteilsbesprechungen von Lübbe-Wolf, DVBl. 1996, 825 ff; Böhmer, JuS 1997, 23 ff.

[72]  Quaritsch, a.a.O., S. 55.

[73]  Dies wurde vor der Asylnovellierung genauso praktiziert.

[74]  Huber, Das Asylrecht nach der Grundgesetzänderung im Jahre 1993, Zeitschrift für Migration und Soziale Arbeit, 1996, S.16.

[75]Ebd., S. 18.

[76]  Der neue Asylartikel 16a, GG BGBl. I S. 1002; Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993, BGBl. I S. 1062.

[77]  Quaritsch, a.a.O., S. 41.

[78]  Krais / Tausch, Asylrecht und Asylverfahren, Nördlingen, 1995, S. 126.

[79]  BVerfGE 94, S. 115, 147 = EZAR 207 Nr. 1.

[80]  Maaßen,  a.a.O, ZAR 1997, S. 10.

[81]  Näheres dazu BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93 - (Sichere Herkunftsstaaten), DVBL. 1996, 729, unter c III 2a; vgl. Auch G. Renner, ZAR 1993, S. 118, 122.

[82]  Kreuzberg, InfAR 1983, S. 119.

[83]  Kreuzberg, InfAR 1983, S. 119.

[84]  BVerfGE 94, S. 115, 147 = EZAR 207 Nr. 1.

[85]  Auszüge aus der Pressemitteilung des BVerfG vom 14.05.1996; Vgl. Auch dazu die Asylurteile des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996, sichere Herkunftsstaaten (2 BvR 1507/93;            2 BvR 1508/93.

[86]  Leiner, Rechtsschutz binnen Wochenfrist: Die Eilentscheidung nach § 36 AsylVfG, NVwZ 1994, S. 240; Heberlein, Grundfragen des Asyl- und Asylprozeßrechts, JuS 1998, S. 1121.

[87]  Der Begriff ist § 51 Verwaltungsgerichtsgesetz bzw. § 51 VO 165 entlehnt, ist von der VwGO aber nicht für die gerichtliche Entscheidung übernommen worden.

[88]  Heberlein, Grundfragen des Asyl- und Asylprozeßrechts, JuS 1998, S. 1122; Leiner, Rechtsschutz binnen Wochenfrist: Die Eilentscheidung nach § 36 AsylVfG, NVwZ 1994, S. 239 - 243.

[89]  Wobei dahingestellt bleiben mag, ob die Verwaltungskapazität und das politische Durchsetzungsvermögen vorhanden sind, vollziehbare Abschiebungsentscheidungen wirklich dementsprechend schnell umzusetzen.

[90]  § 36 Abs. 4 S.2 AsylVfG.

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