Berufung im Strafrecht
Urteile des Amtsgerichts können mit der Berufung angefochten werden, sowohl Urteile des Strafrichters als auch die des Schöffengerichts – an die Hauptverhandlung mit dem Urteil (Tatsacheninstanz) kann sich demnach eine weitere Hauptverhandlung mit einer neuen Beweisaufnahme (Berufungsinstanz) anschließen, die dann vor dem Landgericht an einer kleinen Strafkammer verhandelt wird.
Wirkung der Einlegung der Berufung
Durch die Einlegung der Berufung innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils wird das Strafverfahren in die nächsthöhere Instanz – zum zuständigen Landgericht – gebracht (Devolutiveffekt). Dadurch wird ein Richter am Landgericht mit der Sache befasst, der das Urteil vom Amtsgericht aufheben sowie abändern kann. In Einzelfällen kann aber auch die Revision (Sprungrevision) zum Oberlandesgericht ratsam sein.
Darüber hinaus – und das ist meist entscheidender – wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt (Suspensiveffekt), § 316 Abs. 1 StPO. Das Urteil wird somit während des Rechsmittelverfahren nicht vollstreckt und der Angeklagte bleibt „auf freiem Fuß“. Auch wirkt die Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft der Verurteilung fort.
Das Berufungsverfahren kann sehr lange dauern, genauso manchmal aber auch schnell gehen. In unserer Kanzlei haben wir bereits erlebt, dass es von der Einlegung bis zu der Berufungshauptverhandlung vier Monate dauerte, in einem Fall aber auch zwei Jahre. Bestimmte Zeiträume sind zumindest in Hamburg unmöglich zu prognostizieren.
„In Berufung gehen“: Neue Instanz als zweite Chance?
Die Berufung gewährt dem Angeklagten die Möglichkeit einer neuen Beweisaufnahme und somit einer erneuten Vernehmung aller Zeugen vor Gericht, um den Richter zu einer anderen Würdigung dieser Beweismittel zu verlassen als der Richter am Amtsgericht. Ob der Angeklagte dafür auch auf einen anderen Anwalt setzt, der die Strafverteidigung vor dem Landgericht dann übernimmt oder seinem bisherigen Rechtsanwalt weiterhin vertraut, muss jeder Mandant für sich entscheiden.
Die Berufung kann sich auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken, wodurch das Urteil lediglich teilweise angefochten wird, §§ 318 StPO – etwa beschränkt auf die Rechtsfolgen (z.B. Strafzumessung). Die Berufung ist auch ohne Begründung zulässig, obwohl es zu empfehlen ist, diese ausführlich zu begründen.
Verböserungsverbot: Droht eine höhere Strafe?
Für die Berufung gilt das Verbot der reformatio in peius, § 331 Abs. 1 StPO. Dadurch darf das Landgericht das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten abändern – die Strafe darf sich nicht erhöhen.
Allerdings: Legt auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten gegen das Urteil die Berufung ein, gilt das Verböserungsverbot für den Angeklagten nicht.
Strafverteidiger für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht
Mitunter ist es ratsam, für die Berufung einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen als in der Hauptverhandlung am Amtsgericht. Die Berufung ist oft die letzte Möglichkeit, Fehler der Beweiswürdigung zu korrigieren und dadurch eine (ungerechte) Bestrafung zu verhindern. Diese Chance sollte nicht leichtfertig vergeben werden!
Am Ende wird alles gut. Wenn
es nicht gut wird, ist es noch nicht das Ende.
Auch gilt es, in der Berufung den „Grundstein“ für eine mögliche Revision zu legen. Ziel muss sein, das Gericht in prozessual schwierige und somit fehlerträchtige Situationen zu bringen und dadurch den Weg für eine erfolgreiche Revision zu bereiten. Verschläft dies der Anwalt hingegen, sinken die Chancen für die Revisionsinstanz ganz erheblich.
Noch mehr als bei der Strafverteidigung in der Instanz am Amtsgericht kommt es für eine erfolgreiche Berufung darauf an, die „richtige“ Kanzlei an seiner Seite zu wissen. Als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht übernehmen wir in Hamburg und bundesweit Ihre Berufung – persönlich, engagiert und unnachgiebig. Vertrauen Sie daher keinem beliebigen Anwalt, vertrauen Sie auf unsere Expertise!
Rechtsmittel: Besetzung, Zuständigkeit sowie Instanzenzug
Beginnt ein Strafverfahren in Hamburg vor dem Amtsgericht ist die Berufung dann zum Landgericht Hamburg und die Revision zum Hanseatischen Oberlandesgericht möglich. Außerdem ist anstelle der Berufung auch eine Sprungrevision zum Oberlandesgericht möglich. Dieses Rechtsmittel ist aber nicht immer sinnvoll. Aus der Grafik ergeben sich die Zuständigkeit, die Besetzung der Gerichte sowie der Instanzenzug (Rechtsweg):
Sofort-Kontakt und persönliche Einschätzung
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Überlegen Sie, gegen ein Urteil des Amtsgerichts mit Sprungrevision vorzugehen, beraten wir Sie gern, ob eine Berufung nicht sinnvoller ist.