Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -
      Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -

Der Kupolofenfall

Der Kupolofenfall

Zwischen Beweislastverteilung und Auskunftsanspruch

Gliederung

I.   Einleitung
II.  Parallelfälle
  1. Ausgelagerte Dokumentationen
  2. Handakten des Rechtsanwaltes
  3. Einsichtsrechte in ärztliche Unterlagen
  4. Die aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsansprüche
III. Zwischenbilanz
IV.  Der Anwendungsbereich von § 810 BGB
  1. Ein Blick auf die Geschichte von § 810 BGB
  2. Die Editionspflicht und der Kupolofenfall: Linien allgemeiner Lösungsgrundsätze


I. Einleitung

Für einen Beitrag zu einer Gerhard Lüke gewidmeten Festschrift an einem Problem der Lehre anzuknüpfen, ist sicher sinnvoll, denn wer das Glück hatte, in der akademischen Tätigkeit mit dem Geehrten zusammenzukommen, merkte schnell, wie tief dessen langjähriges Engagement für die Juristenausbildung wurzelt. Wenn es dann noch gelingt, von der angeschnittenen Frage zur Verbindung zwischen materiellem Recht und Prozeßrecht vorzustoßen, hat man einen nächsten Bereich berührt, dem Gerhard Lükes besonderes Interesse in Forschung und Lehre gilt. So wollen wir denn versuchen, für die festliche Gabe all diese Aspekte zu einem bescheidenen Beitrag zu bündeln. Wir gehen dabei von einem bekannten Fall aus, der in mancherlei Hinsicht inspirierend gewirkt hat, vom sogenannten Kupolofenfall, dessen Details kurz in Erinnerung gerufen werden sollen: Die Beklagte betrieb in einem Industriegebiet eine nach § 4 BImSchG genehmigte Heißwind-Kupolofen-Schmelzanlage. Zu Beginn des Jahres 1980 hatte eine Überprüfung der Anlage ergeben, daß die von der TA-Luft vorgesehenen Grenzwerte für die Abgase nicht ausgeschöpft wurden. Gut ein Jahr später kam es an Personenwagen, welche in der Nähe abgestellt waren, zu Schäden an Lack, Glas und Chromteilen, da sich zu wiederholten Malen Eisenoxydstaub aus der Anlage des Beklagten auf den Fahrzeugen abgelagert hatte, was die geschädigten Eigentümer in ihrer Klage darauf zurückführten, daß infolge von fehlerhafter Bedienung und Wartung an diesen Tagen die zulässigen Emissionswerte überschritten worden seien.

Beim Versuch, die in diesem Fall ergangene Entscheidung des BGH[1] den Studierenden nahe zu bringen, beginnen die Schwierigkeiten damit, daß der BGH sich gerade zur Frage der haftungsbegründenden Kausalität nicht äußern mußte, weil diese vom das Berufungsgericht unterstellt worden war. Leider hat er sich nicht auf die richterliche Tugend besonnen, nur das zu behandeln, worüber zu entscheiden ist, sondern zunächst verschiedene Möglichkeiten zur Lösung der Kausalitätsproblematik aufgefächert: Angefangen beim Grundsatz, daß den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast für die Verursachung der Rechtsgutsverletzung trifft, reicht der Bogen über die Möglichkeit von Beweiserleichterungen bei festgestellter Überschreitung der durch die Verwaltungsvorschriften festgelegten Emissionswerte und einer im Einzelfall denkbaren Beweislastumkehr bis hin zu einer Heranziehung der für das Bewertungsermessen geltenden Maßstäben von § 287 ZPO. Da der BGH bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung die für § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgebenden Beweislastgrundsätze entsprechend anwenden will und dabei auch auf die Rechtsprechung zur Produzentenhaftung hinweist, muß der Emittent Ortsüblichkeit beweisen sowie die Tatsache, daß er die wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen ergriffen hat und seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Ihn trifft also das Aufklärungsrisiko. Wie der Emittent seiner Aufklärungspflicht genügen und damit den Entlastungsbeweis erbringen kann, hat der BGH dargelegt: Es genüge nämlich, wenn die Beklagte den Beweis erbringe, "daß sich die Emissionen ihrer Anlage während der fraglichen Zeiträume innerhalb der Emissionswerte der TA-Luft gehalten haben". Das verblüffend einfache Ergebnis besteht also im Prinzip darin, daß den Emittenten die Dokumentationslast trifft. Er muß die Meßreihen und die Dokumentationen, die zu sammeln er beim Betrieb der Anlage unter Umständen nach BImSchG gehalten ist, dem Geschädigten vorlegen.

 

Wo ist nun das Moment, das für didaktischen Ärger sorgt? Zunächst sind hier die ungelösten Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität zu nennen, nämlich der Versuch, das in § 287 ZPO geregelte Bewertungsermessen selektiv und ohne Angabe präziser Kriterien zu mobilisieren[2]. Zum andern ist es die einfache praktische Auflösung des Falles, die Zuweisung der Dokumentationslast an den Emittenten, die über verschlungene Erwägungen zur Beweislastverteilung erreicht wird und deshalb entsprechend schwer zu vermitteln ist, um so mehr als der BGH zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden nicht ausdrücklich trennt[3]. Warum der BGH sein bescheidenes Ergebnis nicht auf direktem Weg erreichte, indem er beispielsweise die Aufklärungspflicht als solche thematisierte und die Beweisregeln erst dann mit Blick auf das Ergebnis der Aufklärung formulierte, ist nicht leicht nachzuvollziehen. Das erstaunt um so mehr, als gerade das deutsche Recht die Informationspflichten im Prozeß im materiellen Recht, auf das § 422 ZPO verweist, angesiedelt hat, weshalb doch eigentlich auf diesem Boden die Konkretisierung erfolgen müßte.

Wer sich der Frage auch in einer rechtsvergleichende Optik nähert und zudem noch den geschichtlichen Hintergrund der Frage einbezieht, merkt schnell, daß er hier in einen tabuisierten Bereich gerät. Dennoch hilft es nicht weiter, wenn die Rechtsprechung aus einer diffusen Angst heraus Lösungen, die im direkten Zugriff klar darstellbar wären, durch komplizierte Begründungswege verschleiert. Der Kupolofenfall mit seiner verschlungenen Argumentation steht freilich nicht alleine da. In anderen Fällen wurden andere argumentative Strategien beschritten, welche eine präzise dogmatische Begründung genauso vermissen lassen, wie wir es eben beobachtet haben. Ihnen möchten wir im folgenden kurz nachgehen, um daran anknüpfend den Vorschlag zu einer einheitlichen, sauberen Lösung zu präsentieren - die auch in der Lehre leichter zu vermitteln wäre.

II. Parallelfälle

1. Ausgelagerte Dokumentationen

Auf der Suche nach ähnlich gelagerten Fällen, in denen dem Kläger ein Einsichtsrecht in Dokumentationen des Beklagten gewährt wurde, ohne daß die Anspruchsgrundlage unmittelbar klar wird, stößt man auf ein Urteil des gleichen Senates aus dem Jahre 1989[4], dessen Sachverhalt eine gewisse Affinität zum Kupolofenfall hat. Es handelte sich um eine Schadensersatzklage, die eine Studentin der Veterinärmedizin gegen ihre Hochschule angestrengt hatte, nachdem mit dem hierzulande seltenen Virus leptospira australis bratislava der Erreger jener Krankheit endlich eruiert worden war, an der sie jahrelang gelittenen hatte. Die Studentin behauptete nun, zum Zeitpunkt der Infektion sei mit diesem Virus an ihrer Fakultät, die sie damals besuchte, experimentiert worden; sie legte auch dar, wie sie mit infizierten Welpen hatte in Kontakt kommen können. Die Hochschule, der sie eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorwarf, bestritt, je solche Experimente durchgeführt zu haben, schloß aber nicht aus, daß sie zu Experimentierzwecken auch über einen Bestand an Viren dieses Typs verfügte. Deshalb beantragte die Studentin zum Beweis die inzwischen im Bundesarchiv abgelegten Unterlagen über die im fraglichen Zeitraum durchgeführten Leptospirenforschungen gemäß § 432 ZPO heranzuziehen. Während die Vorinstanzen diesen Antrag als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt hatten, sah der BGH darin einen Verfahrensfehler, da nach den angeführten Umständen dadurch eine Aufklärung des Sachverhaltes möglich schien.

 

Nun kann es aber wohl keinen Unterschied machen, wie Schlosser in seiner zustimmenden Betrachtung darüber bemerkt hat[5], ob eine Forschungseinrichtung ihre Forschungsberichte selber archiviert oder aber einem dem öffentlichen Recht unterstehenden Archiv übergibt, das zur Amtshilfe verpflichtet ist. Zudem bewegen wir uns auch dort nicht im rechtsleeren Raum, denn in der Regel hat die ersuchte Behörde über die Vorlegung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; zudem können berechtigte private und öffentliche Interessen, nicht zuletzt des Geheimnisschutzes, dem Verlangen entgegenstehen[6]. Die Zufälligkeit der Fallgestaltung führt also an der allgemeinen Frage wohl doch nicht vorbei, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Edition hat und ob der Beweis mit Unterlagen geführt werden darf, die der Beklagte hergestellt hat. Das gilt auch gegenüber Dritten, wo die materiellrechtlichen Informationspflichten über § 429 ZPO ihre Wirkung entfalten. Insofern lädt der - richtige - Entscheid zum Nachdenken über eine tiefere Begründung ein, die sich der BGH hier hatte schenken dürfen. Vielleicht kommen wir ihr näher, wenn wir andere Fälle durchmustern, bei denen der Beklagte zwar im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses Unterlagen angefertigt, dabei jedoch in erster Linie den persönlichen Gebrauch dieser Dokumentation im Auge gehabt hat, wie dies beispielsweise auf die Handakten eines Rechtsanwaltes und die Patientenunterlagen oder Krankengeschichten eines Arztes beziehungsweise eines Krankenhauses zutrifft.

 

2. Handakten des Rechtsanwaltes

Für die Handakten des Anwaltes steht zunächst der Herausgabeanspruch von § 667 BGB im Vordergrund. Einschränkungen erleidet der Anspruch einmal durch § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO. Hat der Anwalt seine Unterlagen bereits herausgegeben, so ist der Anspruch erloschen. Oft wird dann aber dogmatisch die Differenzierung, die auch § 50 Abs. 4 BRAO aufnimmt, nicht gemacht, daß nämlich Kopien sowie der Briefwechsel mit dem Mandanten beim Anwalt bleiben. Dennoch gibt es Situationen, in welchen der Mandant auf solche Unterlagen, nicht zuletzt auf die Kopien zugreifen können muß. So war in einem Fall der Beklagte seiner Herausgabepflicht gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH bereits nachgekommen, doch ließ dieser die Unterlagen - offenbar aus gutem Grunde, wie das nach der Konkurseröffnung gegen ihn eingeleitete Strafverfahren belegt - verschwinden, so daß dann der Konkursverwalter auf den Auskunftsanspruch gegenüber dem beklagten Anwalt angewiesen war. Es ist nun symptomatisch, daß der BGH in diesem und in anderen Fällen, in welchen der Herausgabeanspruch aus einem Geschäftsbesorgungsverhältnis bereits erloschen ist, den Auskunftsanspruch schlicht und einfach auf Treu und Glauben stützt[7], als ob diese Generalklausel eine Anspruchsgrundlage abgeben könnte, während er einen Anspruch gemäß § 810 BGB zwar sieht, aber beiseite schiebt. Dabei hat die ältere Tradition der Kommentierung ganz richtig in diesen Fällen § 810 BGB als sedes materiae behandelt[8].

 

Die Überlegung, auf die sich der BGH stützt, wird aber im Verlaufe der Lektüre deutlicher. Er sieht nämlich in § 810 BGB eine Vorschrift, die verhindert, lediglich im Sinne eines Ausforschungsbeweises "Unterlagen für die Rechtsverfolgung des Anspruchstellers zu beschaffen"[9]. Davon steht nun aber in § 810 BGB überhaupt nichts. Es ist allein vom "rechtlichen Interesse" die Rede, das nicht etwa dergestalt eingeschränkt wird, daß der Besitzer der Urkunde einredeweise sein eigenes Interesse am Scheitern der Rechtsverfolgung entgegenhalten kann. Wenn es nämlich ein rechtlich geschütztes "Interesse an einer derartigen Urkundeneinsicht" gibt, so handelte es sich seit je um den Gesichtspunkt, wie es der BGH formuliert, "daß der Vorlegungssucher diese Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt"[10] - was das Beweisinteresse in geradezu paradigmatischer Weise verkörpert[11] 55 . Schließlich korrespondiert dieses Interesse mit der in § 50 BRAO festgeschriebenen Beweissicherungspflicht des Anwaltes[12]. Die Haltung des BGH erklärt sich freilich damit, daß das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung nach Inkrafttreten des BGB gerade hier restriktiv vorgegangen war, doch hatte es wenigstens am richtigen Kriterium angesetzt, denn entscheidend kann allein das weitere im Gesetz genannte Erfordernis sein, daß nämlich die Handakten auch im Interesse des Mandanten hergestellt werden[13]. Genügt aber die Urkunde auch dieser Anforderung, so darf das Editionsbegehren nicht daran scheitern, daß der Anspruchsteller sich die Gewißheit über ein pflichtwidriges Verhalten des Besitzers verschaffen will.

 

Was der BGH zum Ausforschungsbeweis, auf den wir später noch näher eingehen werden müssen, bemerkt hat, ist nun zwar falsch und zudem überflüssig, da er das Problem dennoch mit einem anderen - freilich unzutreffenden - dogmatischen Instrument gelöst hat. Richtig bleibt hingegen das Ergebnis, da er den Auskunftsanspruch als solchen geschützt hat. Es liegt ganz auf der Linie, welche die Literatur seit 1900 eingeschlagen hat[14], daß nämlich Handakten grundsätzlich den Tatbestand von § 810 BGB erfüllen; ausgenommen von diesem Anspruch sind nur jene Aufzeichnungen, welche in die persönliche Sphäre des Anwaltes fallen[15]. Heute, wo unter besonderen Umständen sogar eine Aufklärungspflicht des Anwalts gegenüber dem Mandanten hinsichtlich der Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bejaht wird[16], müssen hier keine Schlachten mehr geschlagen werden. Dennoch lohnt es sich, einen Moment innezuhalten und sich vor Augen zu führen, daß - wie bereits angetönt - die restriktive Rechtsanwendung im Gefolge der Kodifikation das Reichsgericht veranlaßt hatte, diesen Anspruch abzulehnen, indem es einmal den Topos des Ausforschungsbeweises aufgriff und das rechtliche Interesse verneinte, "soweit die Urkundenvorlegung dazu dienen soll, Unterlagen für den Schadenersatzanspruch zu sammeln"; dann aber verneinte es auch das Kriterium der Errichtung im Interesse des Mandanten[17]. Wir stoßen auf diese beiden Züge in der anderen Fallgruppe, die wir nur kurz beleuchten wollen, dem Einsichtsrecht des Patienten in seine Krankenunterlagen. Im Unterschied zur eben behandelten Fallgruppe war dort der Streit hartnäckiger, was die dogmatischen Konturen möglicherweise sogar deutlicher sichtbar macht.

 

3. Einsichtsrechte in ärztliche Unterlagen

In der Tat ist bei den Einsichtsrechten in ärztliche Unterlagen die Zweigleisigkeit der Rechtsbehelfe, welche wir bei der Behandlung der Auskunftspflichten des Anwaltes gefordert haben, dogmatisches Gemeingut. Einerseits sind im Rahmen des Arztvertrages autonome Auskunftspflichten anerkannt[18], die teilweise parallel zu den Auskunftspflichten laufen. Daneben bestehen Einsichtsrechte nach § 810 BGB, die den dafür geltenden Regeln folgen[19] 18 . Bemerkenswert lange hatten hier aber die Rechtsprechung und ein großer Teil der Lehre an der Auffassung festgehalten, die Aufzeichnungen des Arztes seien lediglich persönliche Gedächtnisstützen. Dabei hat sich der BGH bis zu Beginn der sechziger Jahre sogar auf den Standpunkt verstiegen, daß dem Patienten gegenüber keine Pflicht zur sorgfältigen Führung solcher Unterlagen bestehen würde[20]. Nachdem aber eine solche Pflicht mit allen beweisrechtlichen Konsequenzen endlich bejaht worden war[21], rang sich der BGH schließlich zur grundsätzlichen Anerkennung eines Einsichtsrechts des Patienten durch[22], wobei im konkreten Fall ganz klar war, daß der Patient die Ursachen des unglücklichen Verlaufs der Operation prüfen wollte. Diese Einsichtsrechte lassen sich aus dem Verhältnis zwischen Patient und Arzt dogmatisch sauber konturieren, ohne daß man die grundgesetzlichen Wertungen zu bemühen braucht, die der BGH hier überflüssigerweise hineingetragen hat[23]. Die Grenzen werden einerseits wiederum durch die schützenswerte persönliche Sphäre des Arztes markiert und ergeben sich andererseits aus Überlegungen zur Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit und therapeutischen Interessen des Patienten selber, die sich im Einzelfall präzise konkretisieren lassen[24].

 

Vom vertraglichen Einsichtsrecht wird im allgemeinen der Einsichtsanspruch gemäß § 810 BGB, der unabhängig davon besteht, geschieden. Über einen Punkt, der in der Rechtsprechung zu den Einsichtsrechten gegenüber dem Anwalt unter dem Stichwort Ausforschung Anlaß zu kritischem Innehalten gab, ist man sich hier klar und einig: Das Einsichtsbegehren im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Schadensersatzanspruches wird gerade als berechtigtes Interesse im Sinne von § 810 BGB betrachtet[25]. Das Nebeneinander der beiden Ansprüche, des vertraglichen wie des Editionsanspruchs gemäß § 810 BGB, begünstigt Tendenzen, die Grenzen der jeweiligen Voraussetzungen des Anwendungsbereichs der beiden Normen zu verwischen[26]. Eine nur am Ergebnis orientierte Rechtsanwendung mag sich darüber ohne weitere Bedenken hinwegsetzen, doch muß man sich die Folgen vor Augen halten. Da der vertragliche Anspruch nach herrschender Lehre mit Hilfe der Generalklausel von Treu und Glauben entwickelt wird, läuft man Gefahr, daß damit eine Kategorie in die Anwendung von § 810 BGB hineingetragen wird, die dort mehr verdunkelt als erhellt, weil so nämlich der Eindruck entstehen kann, es gäbe einen Editionsanspruch, der sich direkt auf Treu und Glauben stützen läßt. Es lohnt sich daher, dieses Lösungsinstrument genauer zu betrachten.

 

4. Die aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsansprüche

Der BGH benutzt in seiner Rechtsprechung zu den Auskunftsansprüchen eine Formel, die bereits vom Reichsgericht entwickelt worden war. Danach besteht eine Auskunftspflicht "bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen"[27]. Wie der Pandektist Dernburg[28], auf den sich das Reichsgericht berief, erwähnte der BGH zunächst die Generalklausel von Treu und Glauben zu Recht nicht, denn wenn eine rechtliche Sonderbeziehung besteht, wie es in den allermeisten daran sich anschließenden Fällen als Voraussetzung gefordert wurde, dann gilt selbstverständlich ohne jede Auslegungskünste § 242 BGB für den Schuldner in jeder Beziehung. Genau das traf in all jenen Fällen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu, bei denen das Schuldverhältnis aus Delikt bereits bestand und nur der Umfang des Schadens ermittelt werden mußte. Die Konkretisierung und Strukturierung des in der Sonderverbindung bestehenden Pflichtenprogramms verzichtet aber mit Vorteil auf den vorschnellen Griff zur Generalklausel, mit der dogmatische Linien leicht verwischt und unscharf werden. Besser wäre es, funktionale Gesichtspunkte zu reflektieren und empirische Erfahrungen nutzbar zu machen, wie wir dies im Prozeß der Herausarbeitung moderner Vertragstypen beobachten können[29].

 

Es verdient in diesem Zusammenhang Beachtung, daß der BGH im eben erwähnten Urteil methodisch sauber zunächst vom Vertragsverhältnis ausging, einem nicht näher spezifizierten Vertriebsvertrag über Kalksteine, in dessen Rahmen dem Lieferanten gegenüber dem Händler ein in Prozenten aus dem Bruttowarenwert festgelegter Gewinnanteil zustand, und im Anschluß an die gefestigte Rechtsprechung des Reichsgerichts[30] ganz allgemein in Fällen, "wo jemand fremde Angelegenheiten oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich eigene und fremde sind", über den Wortlaut von § 259 BGB hinaus eine Verpflichtung zur Rechnungslegung sah. Nicht um die Auskunftspflicht zu begründen, sondern erst danach zog er mit der richtigen Überlegung, daß auch diese Verpflichtung unter der Regel des § 242 BGB steht, diese Generalklausel heran, um die Grenzen der Auskunftspflicht zu bestimmen, wie es sich gerade gegenüber einem Vertragspartner aufdrängt, mit dem man im Wettbewerb steht.

 

Bleibt man auf dieser Linie und besinnt man sich zunächst auf die Sonderverbindung, wie dies Lüke getan hat[31], um so die Auskunftspflichten aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis zu entwickeln, werden wir auch dem Streben nach rechtstheoretischer Präzision besser gerecht, als wenn wir die Grundlage des Auskunftsanspruchs in der Schwebe lassen. Wenn wir hingegen aus der magischen Formel der Rechtsprechung eine eigene richterrechtliche Anspruchsgrundlage ableiten[32], ist damit außer viel Rauch noch nichts gewonnen. Erst aus der Sonderverbindung wird sich beispielsweise ergeben, weshalb der Auskunftsberechtigte keine Kenntnis vom Umfang seines Anspruchs haben konnte, der Gegenseite jedoch eine solche Auskunft unschwer möglich ist. Zudem wird die Analyse unter funktionalen Gesichtspunkten auch die Konturen und den Umfang eines Auskunftsanspruchs leichter bestimmen helfen. Von diesem Standort aus findet man Verbindungslinien zu den Ansätzen des Reichsgerichts, das ursprünglich in solchen Fällen mit dem Instrumentarium der Vertragsauslegung arbeitete[33] 30 . Das war in Dernburgs Sinne gut romanistisch gedacht! Freilich kann es sich außerhalb des Vertrages nur um die bereits erwähnte Konkretisierung der Sonderverbindung handeln;[34] 18 beiden Verfahren eignet aber der Zug, daß sie Wert auf die rechtstechnische Detailarbeit mit ihrer klärenden und kontrollierenden Funktion legen und den Systemzusammenhang nicht zerreißen, sondern im Gegenteil für die Lösung fruchtbar machen.

 

III. Zwischenbilanz

Wenn wir nach dieser kurzen Musterung verschiedener Auskunftspflichten die Ergebnisse kurz Revue passieren lassen und dabei den Kupolofenfall im Auge behalten, wird in manchem klarer, welcher Typ von Unterlagen denn überhaupt für einen potentiellen Kläger in Frage kommen könnte. Zudem stellen wir fest, daß eine isolierte Anwendung der Generalklausel von Treu und Glauben nicht in Frage kommt. Da diese eine rechtliche Sonderbeziehung bereits voraussetzt, aus deren Struktur die Konturen des Auskunftsanspruchs zu gewinnen sind, kommt ihr nicht einmal ein eigenständiger Erkenntniswert zu, sondern bleibt in vielen Fällen nur Dekoration des Ergebnisses. Bei den Editionsbegehren gegenüber Ärzten und Anwälten steht ganz sicher das vertraglich bestehende oder nachwirkende Pflichtenverhältnis im Vordergrund, doch kommt daneben dem Editionsanspruch gemäß § 810 BGB eine eigenständige Funktion zu; er gehorcht eigenen Anforderungen und darf nicht mit jenen vermischt werden, die für Sonderbeziehungen gelten[35] 26 . Einen interessanten Gesichtspunkt hat die Gegenüberstellung des den Anwalt und des den Arzt treffenden Editionsanspruchs ergeben, denn während bei jenem die Angst vor dem Ausforschungsbeweis die Beweisfunktion in den Hintergrund treten oder sie gar verneinen ließ, wird sie beim Arzt deutlich gesehen und als legitim akzeptiert.

Nur im Rahmen des in § 810 BGB statuierten Editionsanspruchs läßt sich hingegen im Fall des tierärztlichen Forschungsexperimentes auch in der sicher realistischeren Konstellation eine befriedigende und tragfähige Begründung finden, daß die Dokumentationen noch nicht ausgelagert sind, will man nicht den Gedanken einer allgemeinen Aufklärungspflicht aufgreifen, was allerdings schon angesichts der prononcierten Ablehnung durch den BGH zur Zeit als wenig zielführend erscheint. Wir meinen, daß man hier wie im Kupolofenfall mit einem Editionsanspruch gemäß § 810 BGB weiterkommen kann. Aus der beim Arztvertrag gewonnenen Sicht wird eine Prämisse klarer, die oft zu wenig deutlich wahrgenommen wird: § 810 BGB ist keine Norm gegen den Ausforschungsbeweis, sondern gewährt auch in solchen Fällen, wo der Antragsteller an der Beschaffung von Beweismaterial gegenüber dem anderen interessiert ist, einen Editionsanspruch. Damit soll nicht etwa in Frage gestellt werden, daß der Gesetzgeber tatsächlich bestrebt war, den Ausforschungsbeweis abzuwehren. Doch hat er diese Absicht nicht direkt in die Norm umgesetzt, sondern ist weit eleganter auf einem indirekten Weg vorgegangen, indem er nämlich die Edition als solche an weitere, genaue Voraussetzungen geknüpft hat, die erfüllt sein müssen. Um diese Konzeption von § 810 BGB besser in den Griff zu bekommen, lohnt sich ein kurzer Blick auf den einen oder anderen Punkt seines geschichtlichen Werdens.

IV. Der Anwendungsbereich von § 810 BGB

1. Ein Blick auf die Geschichte von § 810 BGB

Für den heutigen Anwendungsbereich von § 810 BGB können die in Rom gelegten Grundlagen wenig beitragen, denn zu verschieden sind die Voraussetzungen des Edikts De edendo, wie es die römischen Juristen zu behandeln hatten, und das, was das gemeine Recht und die Pandektistik aufgrund ihrer Schriften entwickelt haben. Dem Historiker erlauben sie freilich, wie mit einem Brennglas einen faszinierenden Blick in das spannungsvolle Verhältnis zwischen Verfahren und materiellem Recht zu werfen, das um so interessanter ist, weil damals die rechtliche Qualifikation eines Falles mehr im Parteibetrieb geschah als durch das Zutun des Magistraten und die Maxime iura novit curia in dieser modernen Form sicher nicht galt[36]. Die gleiche Faszination bleibt im Mittelalter, wo die editio actionis wiederum auf neue, aufregende Gesichtspunkte für die von der Scholastik geprägte Auffassung des Rechtes in seiner prozessualen Anwendung im Spannungsfeld zum materiellen Recht freigibt, die kürzlich Maximiliane Kriechbaum freigelegt hat[37]. Von diesen damit verbundenen lebhaften Diskussionen führt die zunehmende Verlagerung der editio auf die Edition von Beweismitteln und Urkunden in das materielle Recht und dort zu den noch heute strittigen Fragen von Tragweite und Grenzen der Einsichtsrechte in Urkunden, die sich zuspitzen auf das Problem der Editionspflicht des Beklagten und in der gemeinrechtlichen Parömie nemo contra se edere tenetur[38] ihren Niederschlag findet.

 

Kommt man so auf die Schwelle zwischen dem 17. und dem 18. Jahrhundert, so stoßen wir auf dieselben Kontroversen und Fronten, wie wir sie noch heute beobachten und die sich im Bekenntnis des einen oder anderen Landes zu dieser oder jener Lösung äußert. Sie entzündet sich an einer ihres griechischen Wortlautes wegen nicht rezipierten Konstitution Justinians (C. 4.21.22), welche den Inhaber einer Urkunde in gleicher Weise zur Vorlage verpflichtete wie einen Zeugen zum Zeugnis. Sie kam all jenen entgegen, welche der Wahrheitsfindung im Prozeß den obersten Rang einräumten und auf diesem Wege zu einer auch den Beklagten bindenden allgemeinen Vorlegungspflicht für Urkunden gelangten, indem sie daraus zwar nicht die Pflicht zur Aushändigung an die Gegenpartei, wohl aber zur Herausgabe an den Richter entnahmen[39]. In Verbindung mit einem aufklärerischen Pathos mündete diese Strömung in die Untersuchungsmaxime der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten, die in ihrem Gefolge die Editionspflicht auch des Beklagten normierte[40]. Der Gedanke der Wahrheitsfindung wirkte später weiter, so wurde er von Klein in der österreichischen ZPO von 1895 umgesetzt (§§ 182, 183). In der Schweiz fand die Editionspflicht des Beklagten unter anderem ihren Niederschlag in Bluntschlis Zürcher Privatrechtlichem Gesetzbuch von 1854/56 (§ 1825; seit 1888 § 574), von wo sie fast wortwörtlich im Zürcher EGZGB ins 20. Jahrhundert tradiert wurde[41], während sie in ihrer prozessualen Ausprägung in allgemeinerer Form in die heutige ZPO übernommen worden ist[42] und sich ähnlich in anderen kantonalen Prozeßordnungen[43] und auch im Bundeszivilprozeß[44] findet.

 

Ob diese grundsätzliche Entscheidung im Einzelfall wirklich so tiefgreifende Auswirkungen hat, kann bezweifelt werden, wenn beispielsweise eine neuere schweizerische Untersuchung zum Schluß kommt, die Rechtslage hinsichtlich der Informationspflichten im Zivilprozeß sei in der Schweiz etwa gleich wie in Deutschland[45] 18333941 , oder wenn man im historischen Zugriff feststellt, wie die rigide preußische Regelung dadurch unterlaufen wurde, daß in der Literatur die Editionspflicht stark ins materielle Recht verlagert wurde[46], muß hier jedoch noch nicht beleuchtet werden. Immerhin hatte aber die preußische Regelung den kontraproduktiven Effekt, alle in diese Richtung zielenden Reformen in Deutschland nachhaltig zu diskreditieren. Rechtsvergleichend sei noch festgehalten, daß die Editionspflicht des Beklagten gerade im Zusammenhang mit dem Ausforschungsbeweis offensichtlich keine Rolle spielen kann, dazu bilden - wie wir noch sehen werden - die Substantiierungspflichten einen wirksamen Damm[47].

 

Bei der gemeinrechtlichen Regelung spielte das Kriterium der Gemeinschaftlichkeit eine große Rolle zur Begründung einer Editionspflicht, wobei zu beachten ist, daß die meisten Autoren damit nicht auf das Miteigentum zielten. Es stellte vielmehr darauf ab, daß der Editionsberechtigte in irgend einer Form in die durch die Urkunde dokumentierten Interessen eingebunden erschien. Die zweite BGB-Kommission strich diesen Begriff, um der - begründeten - Gefahr einer zu engen Auslegung vorzubeugen[48]. Die gleiche Haltung wird faßbar, wenn die Tendenzen im französischen, englischen und amerikanischen Recht zu einer großzügigeren Handhabung der Editionsvorschriften gewürdigt werden, welche Kohler durchaus auf dem Hintergrund der individualistischen Auffassung entwickelt hatte[49]. Zwar hat man sich deswegen nicht davon abhalten lassen, "die Voraussetzungen der Editionspflicht erschöpfend zu bestimmen" statt ihnen durch die Einschiebung eines "insbesondere" nur einen exemplarischen Charakter zu verleihen, doch geschah das in der Erwartung, daß "die Praxis nicht gehindert sei, das in der Vorschrift erkennbare Prinzip analog anzuwenden"[50] 48 . Zwar wird da und dort betont, wie weit die Rechtsprechung § 810 BGB auslege[51] 33 , doch muß der Rechtshistoriker dies bezweifeln. Im allgemeinen wurden die alten Fallgruppen weitergepflegt; mitunter verfuhr man sogar restriktiver, wie das Beispiel der Handakten des Anwaltes illustriert. Zudem wurde der Begriff der Urkunde teilweise so eng gefaßt, daß nicht einmal Röntgenbilder darunter fallen sollen: Das aus dem Jahre 1962 stammende Urteil des BGH, das gleichermaßen das Unverständnis für die subjektive Bedingtheit wie für den gestaltenden Akt einer Photographie und dessen dokumentarischen Charakter verrät, geistert noch heute durch die Literatur[52] 43 . Mit gleichem Recht könnte man Karten und Katasterplänen den Urkundencharakter absprechen. Es zeigt sich hier wie in anderen Fragen, daß man nach der Kodifikation die Chance zur Rechtsfortbildung, welche die Schöpfer des BGB der Wissenschaft und Rechtsprechung eingeräumt hatten, nicht ergriff, sondern sich vielmehr auf die geschriebene Norm fixierte. Das läßt sich bereits den ersten maßgebenden Werken zur Frage entnehmen, die wir streifen werden, wenn wir nun im Blick auf den Kupolofenfall die Eignung von § 810 BGB zur Lösung dieses Problems überprüfen.

 

2. Die Editionspflicht und der Kupolofenfall: Linien allgemeiner Lösungsgrundsätze

Wenn wir nun mit freierem Blick auf § 810 BGB schauen, wird für den im Kupolofenfall greifbaren Sachverhalt der Urkundenbegriff die kleinsten Schwierigkeiten bereiten[53]. Größere Probleme schafft das rechtliche Interesse, das § 810 BGB als Voraussetzung für den Editionsanspruch fordert. Die durch die Kodifikation mitverursachte Verengung des Blickfeldes, die wir eben berührt haben, wird hier besonders deutlich sichtbar. Es besteht nämlich die Gefahr, daß der Begriff des rechtlichen Interesses mit dem Rechtsverhältnis der zweiten oder gar dem Rechtsgeschäft der dritten Alternative identifiziert wird, indem der rechtsgeschäftliche Charakter der Zeichen in den Begriff der Urkunde hinein projiziert wird, wie das kurz nach 1900 Siegel mit verheerendem Echo postuliert hatte[54]. Besser arbeitet man mit den in von der Rechtsprechung aufgenommenen Kriterien, ob die Urkunde bestimmt ist, der interessierten Partei "als Beweismittel zu dienen"[55] oder wenigstens deren rechtliche Beziehungen zu fördern[56]. Der Sache wohl besser gerecht wird, sieht man vom fehlenden Bezug auf das Familienrecht einmal ab, die alte Formulierung Windscheids, der nur fordert, "daß die Urkunde eine von ihm oder für ihn gemachte Beurkundung über eine Tatsache enthält, welche auf die Gestaltung seiner Vermögensverhältnisse eingewirkt hat"[57]. Sie trägt dem Gedanken Rechnung, daß wohl sicher rechtliches Interesse in Anspruch nehmen kann, was auf die Gestaltung der Vermögensverhältnisse Auswirkungen hat, wenn wir daran denken, daß wir unter Vermögen die Zusammenfassung von Rechten verstehen dürfen, die einer bestimmten Person zukommen[58].

 

Wenn das Bestehen des Rechtsverhältnisses außer Streit steht, wird sich das in § 810 BGB geforderte rechtliche Interesse mehr auf Tatsachen richten, welche die Gestaltung des Rechtsverhältnisses betreffen, was häufig auf die von der zweiten teilweise auch von der dritten Alternative erfaßten Fälle zutreffen wird. Doch gerade bei der letztgenannten, welche auf Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft zielt, kommen auch Ansprüche aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen in Frage, für deren Beweis die Urkunde erforderlich ist. Völlig zu Recht hatte das Reichsgericht vor 1900 in einem Fall, wo die Klägerin sich Gewißheit über das Nichtbestehen eines Rechtsgeschäftes - einer Schenkung - verschaffen wollte, § 810 BGB angewandt. Das Problem lag darin, daß die Klägerin von einer normalen Schenkung ausging, die Beklagte hingegen von einer in der Zwischenzeit widerrufenen Schenkung von Todes wegen. Nun wollte sich die Klägerin Gewißheit über den Typ der Schenkung machen, da davon deren Wirksamkeit abhing. Das rechtliche Interesse lag auch dann vor, wenn die Schenkung in der Zwischenzeit widerrufen worden war, denn es konnte sich auch um eine - damals noch mögliche - unwiderrufliche Schenkung von Todes wegen handeln[59] 1832.

 

Ähnlich wie bei diesen Fällen verhält es sich bei Ansprüchen aus Delikt, wie sie im Kupolofenfall vorliegen konnten. War der Anspruch gegeben, so bestand er bereits vor dem Begehren nach Einsicht. Der Geschädigte bedarf aber der Urkunde gerade wegen ihres Beweiswertes, der ein rechtlich genügendes Interesse darstellt, wie wir oben beobachtet haben. Probleme könnten sich daraus ergeben, daß das Gesetz eine Errichtung "in seinem Interesse" verlangt. Bei Urkunden, die im Hinblick auf ein rechtsgeschäftliches Handeln bedeutsam sind, ist die Bestimmung des Interesses, das ja keineswegs ein ausschließliches sein muß, meist nicht besonders schwierig. Hier aber manifestiert sich das Interesse erst nach Errichtung. Wir bekommen das Problem in den Griff, wenn wir vom Zweck der Abfassung der betreffenden Unterlagen ausgehen und ähnlich wie bei einer Schutzgesetzverletzung danach fragen, ob das Vermögen des Antragstellers durch die Vorschriften geschützt werden soll, deren Einhaltung der Betreiber der Anlage dokumentiert. Denken wir nur an das Beispiel der veterinärmedizinischen Versuche. Dort zielen die Vorschriften über die Dokumentation sicher gerade darauf ab, nach Unfällen und Störungen bei der Durchführung solcher Versuche die Verantwortlichkeiten zu klären und zudem auch Personen zu alarmieren, welche von einer sich abzeichnenden Gefahr für ihre Gesundheit betroffen sein könnten. Ganz in diesem Sinne verlief die Entwicklung der Dokumentationspflicht im Arztrecht[60]. Nicht anders kann es sich bei den Vorschriften des Immissionsschutzes verhalten, die nicht den Betrieb der Anlage schützen, sondern mit Rücksicht auf die Allgemeinheit Vorsorge-, Überwachungs- und Sicherungspflichten treffen[61], was um so wichtiger ist, als sich ja die Betroffenen nicht einmal als Nachbarn gegen den Betrieb wehren können, der sie möglicherweise gesundheitlichen Risiken aussetzt.

 

Nun hat die Scheu der Rechtsprechung, hier eine Editionspflicht anzunehmen, eine gewisse Tradition. Es gibt eine Reihe älterer und alter Entscheide, welche um typische Fälle deliktischer Schädigung durch eine Eisenbahngesellschaft oder einen anderen staatlichen Monopolbetrieb kreisen. Stets ging es darum, daß der Geschädigte zu Beweiszwecken auf Unterlagen der Gesellschaft zugreifen mußte, um den Beweis führen zu können. Das beginnt mit einem Funkenflugfall aus dem Jahre 1860, wo der königl. bayer. Eisenbahnfiskus sich geweigert hatte, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, damit der Geschädigte überhaupt gegen die betreffenden Maschinisten vorgehen konnte. Das Oberamtsgericht zu München hatte das Editionsbegehren mit dem Argument des unzulässigen Ausforschungsbeweises abgewiesen und die Bemerkung angefügt, "solche Editionsgesuche liegen weit außerhalb der Sphäre der Billigkeit"; immerhin hatte aber die Vorinstanz dem Gesuch entsprochen[62].

 

In diesem Zusammenhang sei der exkursartige Hinweis gestattet, daß bereits zwanzig Jahre zuvor unter anderem mit Hinweis auf eben diese Schwierigkeiten in den Funkenflugfällen den Beweis zu führen, ja die fehlbaren Maschinisten überhaupt zu eruieren, in Preußen auf die Initiative Savignys hin die Gefährdungshaftung eingeführt worden war[63]. Anderswo handhabte man in diesen Fällen die Editionspflicht großzügiger[64] 68 . Daß die Editionspflicht damals etwa in Frankreich nicht akut war, hängt mit der weiten Konzeption des Verschuldensbegriffs zusammen, welche solche Fälle noch ohne weiteres unter die in art. 1382 genannte faute subsumieren ließ, so daß damit die Eisenbahngesellschaften ihrer Haftung kaum entrinnen konnten[65]. Damit sind wir ganz nebenbei auf das Verhältnis gestoßen, das sich in der neueren Entwicklung noch öfters zeigen wird. Wo die Beweisführung wegen des Schutzes in der Sphäre des vermutlichen Verursachers scheitert, folgt die Beweislastumkehr und schließlich die Gefährdungshaftung auf dem Fuß[66].

 

Ähnlich skandalös wie die Parteinahme für den bayerischen Eisenbahnfiskus war ein Entscheid des OLG München von 1914 zu einem Editionsbegehren gegenüber der Telegraphenanstalt. Der Kläger wollte dabei den Dienstvermerk auf dem von ihm eingereichten Auftragsoriginal sehen, um den Namen des verantwortlichen Beamten zu eruieren, der dann die unvorteilhafte schadensträchtige Änderung des Textes des aufgegebenen Telegramms verursacht hatte[67]. Auf der gleichen Linie liegt schließlich ein Entscheid des Reichsgerichts, das eine Klage gegen die Deutsche Reichsbahn abgewiesen hatte. Hier ging es darum, daß ein geschädigter Kunde, dessen Sendung durch Brand beschädigt worden war, Einsicht in die bahninterne Tatbestandsaufnahme forderte, auf Grund derer die - möglicherweise geschönte - dem Kunden ausgehändigte Tatbestandsaufnahme angefertigt worden war. Als Argument diente wiederum der Topos der Unstatthaftigkeit eines Ausforschungsbeweises[68].

Diese Urteile sind deshalb verkehrt, weil feststeht, daß die Absicht der Beweissicherung im Hinblick auf einen künftigen Prozeß als solche vom Gesetzgeber nicht verpönt worden war; man wollte sie einzig erschweren. Dieses Ziel erreichte man jedoch dadurch, daß man die Tatbestandsmerkmale in § 810 BGB präzise faßte. Wenn diese aber erfüllt sind, ist dem Anspruch stattzugeben. Daher ist der Ort, wo diese Fälle gelöst werden können, richtig gewählt. Die Frage ist stets dieselbe, ob nämlich das rechtliche Interesse im Sinne von § 810 BGB vorliegt oder nicht. Möglicherweise stand hinter all diesen Fällen nicht die vorgeschobene Begründung, sondern eine falsch verstandene Identifikation der Richter mit den Interessen der beklagten staatlichen Monopolunternehmen, die genährt war vom sicheren Bewußtsein, daß die Staatsbetriebe schließlich "amtlich" und damit unfehlbar nach Recht und Gesetz handelten.

In den Fällen, in denen wir so das rechtliche Interesse bejahen können, müssen wir zunächst allein danach fragen, ob die Urkunden auch im Interesse desjenigen errichtet worden sind, der die Auskunft begehrt. Das Resultat erhalten wir, indem wir den Zweck untersuchen, den ihre Abfassung hatte. Die Argumentation mit dem unzulässigen Ausforschungsbeweis greift jedoch zu kurz. Man kann sie allenfalls psychologisch nachvollziehen, weil sie offensichtlich genährt wird von abschreckenden Erfahrungen mit dem amerikanischen discovery-Verfahren[69] 66 . Zudem sind die Befürchtungen, der sie Ausdruck gibt, ungerechtfertigt, was sich sofort zeigt, wenn wir uns vor Augen halten, daß es nicht darum geht, ein revolutionäres Institut zu übernehmen, sondern einzig darum, ein bewährtes Institut in einem tradierten gesetzlichen und systematischen Kontext weiterzuentwickeln. Das bedeutet einmal, daß den berechtigten Kläger nicht nur die volle Darlegungslast für die "Errichtung im Interesse" trifft, sondern auch dafür, daß überhaupt Urkunden vorliegen; zudem hat er das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses darzulegen und muß daher die Gründe anführen, die ein rechtliches Interesse als gegeben erscheinen lassen.

 

In unserem Ausgangsfall der deliktischen Schädigung heißt dies, daß die weiteren Voraussetzungen für den Deliktsanspruch schlüssig zu behaupten sind, nämlich einmal die Rechtsgutverletzung sowie - wenigstens teilweise, worauf wir sogleich zurückkommen werden - die Kausalität und dann das Vorliegen eines Schadens. Die Rechtswidrigkeit hingegen ist hier - wie in all diesen Fällen - durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes indiziert[70]. Der Darlegungs- und Behauptungslast genügt aber nur, wer substantiiert vorträgt. Es ist denn nicht erstaunlich, daß jene Prozeßordnungen, welche stärker auf Mitwirkungspflichten des Prozeßgegners bauen, großen Wert auf die Substantiierung legen, wie wiederum umgekehrt alle die Lösungsansätze, welche von einer allgemeinen Aufklärungspflicht der Parteien ausgehen, zwangsläufig die Anforderungen an die Substantiierung in den Blick bekommen, deren Tauglichkeit zur Restriktion der Aufklärungspflicht in der Diskussion von der Gegenseite meist zu wenig gewürdigt wird. Hier könnte die Prozeßrechtsvergleichung doch nützliche Dienste leisten[71] 43 .

 

Die Konsequenzen, die sich aus der Substantiierungslast ergeben, werden eindrücklich greifbar, wenn wir die haftungsbegründende Kausalität ins Auge fassen. Dazu wollen wir uns zunächst im Kupolofenfall die merkwürdig diffusen Überlegungen des BGH zur Aufklärung der Kausalzusammenhänge nochmals genauer ansehen. Dort werden "bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Emissions- oder Immissionswerte" unterschiedliche Beweiserleichterungen in Betracht gezogen, im Einzelfall bis hin zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität. Diese und die sich daran anschließenden Überlegungen, die sich einem präzisen rechtstheoretischen Zugriff auf der materiellrechtlichen Ebene weitgehend entziehen, bekäme man sicher besser in den Griff, wenn man sie als Substantiierungslasten im prozessualen Vorgehen beim Editionsbegehren gemäß § 810 BGB nehmen würde. Sie wären gerade deswegen geschmeidig, weil sie in ihrer Sachorientierung wirklich vom Einzelfall abhängen[72], den der Richter zu würdigen hat. Die Gewährung solcher Editionsansprüche auf der einen Seite ließe auf der anderen Seite das Instrument der Beweislastumkehr als entbehrlich erscheinen, mit dem der BGH immerhin unbefangen winkt, das aber dem Unternehmer der Anlage eine differenzierte rechtliche Argumentation von vornherein abschneiden würde - und möglicherweise sogar zu völlig kontraproduktiven Verhaltenssteuerungen animieren könnte[73]. Der Preis für den Verzicht auf die Beweislastumkehr[74] ist jedoch eine Edition, welche diesen Namen verdient. Das gilt heute ebenso wie früher einmal im Fall der Königlich Bayerischen Staatsbahn.

 

Wir haben aber neben der Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung noch eine andere Hilfe, die im vorliegenden Fall das Ergebnis stützt, nämlich den Auskunftsanspruch, den das UmweltHG in § 8 statuiert[75] 61 . In einem gewissen Sinn wurden damit ja auch Erfahrungen fortgeschrieben, die aus dem Kupolofenfall zu ziehen waren. Was beim Blick darauf auffällt, sind die kleinräumigen Einschränkungen des Anspruchs, die wohl die meisten entbehrlich sind, weil sie sich schon aus der Substantiierungslast ergeben. Die ängstliche Geschwätzigkeit des Gesetzgebers hat besonders die Kausalität im Visier. Sämtliche dafür aufgestellten Kriterien würden sich fast selbstverständlich aus den normalen Substantiierungslasten ergeben, denn kausal kann wohl nur sein, was mit der Einrichtung der Anlage und den dort verwendeten Stoffen und den von ihr "ausgehenden Wirkungen" zu tun hat. Daß das gewerbliche Geheimhaltungsinteresse im Rahmen von § 810 BGB zu berücksichtigen ist, war bereits dem Gesetzgeber des BGB klar, denn schließlich liegt hier der eigentliche Grund für dessen restriktive Fassung, und ist auch kaum je einem Kommentator entgangen[76] 33 . Das gleiche gilt hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegenüber den Behörden, denn was erforderlich ist, kann sich nur daraus ergeben, was im konkreten Fall substantiiert behauptet werden muß. Daß dann die entsprechenden Vorschriften des VwVfG, welche eine Behörde an der Auskunft hindern, auch noch in extenso aufgeführt werden, ist ebenso überflüssig wie unnötig einengend. Schließlich hätte man auch auf die in § 10 UmweltHG aufgenommene Trivialität verzichten können, daß auch der Geschädigte seinerseits zur Substantiierung angehalten werden muß, wo es um den Umfang der Ersatzpflicht geht.

 

So überflüssig dieser lediglich beschreibende, lehrbuchhafte Charakter des UmweltHG auch ist, in diesen Punkten illustriert es unseren Ansatz bestens. Dafür sei dem Gesetzgeber gedankt, der damit freilich offenbart hat, daß ihm elementare Einsichten in das Problem der prozessualen Darlegung und Behauptung sowie der Anforderungen hinsichtlich ihrer Präzision nicht geläufig waren, und er andererseits nicht das geringste Vertrauen in die Tätigkeit der Richter hat. Dabei hätte schon eine Überlegung zur Ökonomie der Beweisführung im Rechtsalltag solche Bedenken zerstreuen können, die im übrigen auch durch die Erfahrung im Umgang mit solchen Auskunftspflichten in der neueren Rechtsentwicklung in Deutschland durch nichts gerechtfertigt werden - im Gegenteil. Der Erfolg der mit großem gesetzgeberischem Pomp eingesetzten Auskunftsansprüche der §§ 8-9 UmweltHG spricht denn auch Bände. In der Datenbank Juris ist bis März 1996 dazu kein einziger Entscheid dokumentiert, wie überhaupt die Ausbeute der Rechtsprechung zu diesem Gesetz als Ganzes mit zwei Urteilen ausgesprochen mager ist. Die dokumentierten Klagen, die sich beide auf § 6 UmweltHG beriefen, waren von querulatorischen Zügen nicht frei. Bei ihnen hätte ein vorgelagerter Auskunftsanspruch bereits schon an der ungenügenden Substantiierung in jeder Beziehung ebenso scheitern müssen, wie schlußendlich völlig zu Recht das Begehren in der Hauptsache[77]. Das würde selbst dann gelten, wenn man eine weite Konzeption eines Auskunftsanspruchs annehmen würde, wie sie etwa Stürner vertritt[78].

 

Einen letzten Beleg dafür, daß der von uns eingeschlagene Weg nicht so falsch sein kann, liefert das Finale des Kupolofenfalles, der wie das Hornberger Schießen endete. Das OLG Zweibrücken, an das der Fall zurückverwiesen worden war, hatte sich korrekt an die vom BGH angegebenen Anweisungen gehalten. Die Beklagte hatte den geforderten Beweis erbracht, indem sie eben genau das vorführte, was sie von allem Anfang an hätte vorführen müssen, wenn man richtig bei der Editionspflicht eingesetzt hätte. Durch die Dokumentation, die im schadensnahen Zeitpunkt wohl noch vollständig gewesen wäre und die ja auch den Dienstplan des verantwortlichen Bedienungspersonals umfaßt hätte, wäre die Grundlage für die Abfassung des Sachverständigengutachtens bereits von allem Anfang an möglich gewesen, das zum Schluß kam, daß nicht nur die Anlage als solche "die Forderungen der TA-Luft restlos erfüllt", sondern "daß auch die Entstaubungsanlage an den fraglichen Tagen normal funktionierte"[79]. Außer Spesen hatten also die Kläger nichts erreicht.

 

Dieses magere Ende gibt jenen Autoren recht, die darauf hinweisen, daß eine Aufklärungspflicht des Prozeßgegners nicht nur prozeßökonomisch, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll ist, weil sie unnötige und unnötig hohe Prozeßkosten zu vermeiden hilft[80] 33 . Ich hoffe, gezeigt zu haben, daß man mit einer zweckmäßigen Handhabung der in §§ 809, 810 BGB festgelegten Pflichten zu vernünftigen Resultaten kommt, die sich durchaus in den Kontext des Gesetzes einfügen und den Absichten des Gesetzgebers entsprechen, ohne daß man die Debatte um eine allgemeine Aufklärungspflicht im Prozeß wieder grundsätzlich aufnehmen oder sich andererseits im Gestrüpp sekundärer Behauptungslasten bewegen muß, die sich in fataler Weise bereits dem Bild annähern, das wir uns heute naserümpfend von der legalen Beweistheorie des gemeinen Rechts mitsamt ihren Reinigungs- und Erfüllungseiden machen. Ausführungen darüber, wie man diese Editionspflicht im Zusammenhang mit dem Hauptanspruch prozessual sachgerecht an die Hand nimmt und bewältigt, können wir uns hier ersparen und es uns bequem machen, weil der Jubilar selbst die dafür wichtigen und leitenden Gedanken bereits formuliert hat, denen nichts beizufügen ist[81] als der Wunsch, daß wir solche Früchte wissenschaftlichen Arbeitens, wie sie Gerhard Lüke zu ernten gewohnt ist, noch lange genießen können.


Fußnoten

[1] BGH, 18.9.1984 - VI ZR 223/82 - BGHZ 92, 143 = JZ 1984, 1106 (Anm. Baumgärtel) = NJW 1985, 47 = JuS 1985, 312 (Anm. Emmerich).

[2] Damit soll nicht gesagt werden, daß für den Nachweis der Kausalität nicht Beweiserleichterungen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Frage kommen können, doch wird man diese mit Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, 1983, 108 ff. bereits aus einer sinngerechten Auslegung des Merkmals Kausalität gewinnen. Damit stellt sich der Richter dem Erfordernis, daß sein Urteil "auf rationaler Argumentation beruhen" muß (BVerfGE 34, 269 [287]). Vgl. dazu auch MünchKommZPO - Prütting, § 286 Rdn. 46, § 287 Rdn. 12 m.w.N.; zur Offenheit im Umgang mit § 286 ZPO instruktiv Musielak, ZZP 100 (1987) 385-411, 407 ff. Der Vorschlag von Arens, ZZP 88 (1975) 1-48, zwischen Eingriffstatbeständen zu unterscheiden, bei welchen die Entstehung des Schadens zum Haftungsgrund zu ziehen ist, und der Verletzung von Verhaltenspflichten, wo allein die Pflichtverletzung den Haftungsgrund bildet, zeigt gerade hier seine Schwächen. Zu den Fragen der Beweislastverteilung, die sich in der Anwendung von § 906 stellen, vgl. Staudinger/Roth, § 906 Rdn. 176 und MünchKommBGB - Säcker, 2. Aufl., 1986, § 906 Rdn. 125, der sich der von Baumgärtel, JZ 1984, 1110 im Blick auf den Kupolofenfall geäußerten Skepsis bezüglich der summierten Immissionen anschließt; zu diesem Fall noch Marburger/Herrmann, JuS 1986, 354-359 sowie eingebettet in eine allgemeine Perspektive Gerlach, Privatrecht und Umweltschutz im System des Umweltrechts, 1989, 246 ff. Eine eingehende wissenschaftstheoretische Beleuchtung des Problems der Anwendung, Konkretisierung und berechtigten Relativierung von § 286 ZPO findet sich bei AK-ZPO-Rüßmann, § 286 Rdn. 17 ff.

Daß aber der Haftungsgrund nach § 286 ZPO bewiesen werden muß, ist soweit unbestritten, so auch im Urteil BGH, 4.7.1989 - VI ZR 309/88 - NJW 1989, 2947, das eine Verwandtschaft zum Kupolofenfall hat (dazu sogleich unter II. 1.); vgl. ferner die Nachweise bei Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., 1993, § 116.II.3 (S. 666 ff.), § 115 II 2 (S. 660), zweifelhaft in BGH, 8.5.1973 - VI ZR 101/71 - NJW 1973, 1283 und BGH, 13.2.1976 - V ZR 55/74 - BGHZ 66, 70, 75 = NJW 1975, 797, auf welchen Entscheid der BGH im Kupolofenfall verwiesen hat. Zu den Beweisfragen vgl. noch Deutsch, Beweis und Beweiserleichterungen des Kausalzusammenhangs im deutschen Recht, in: Festschrift für Hermann Lange, 1992, 433 (435 ff.).

[3] Vgl. dazu Hager, Jura 1991, 303 (304) mit Fn. 16, der im ganzen die Schwächen der Entscheidung überhaupt aufdeckt und minutiös dokumentiert . Zu den weiterhin ungelösten Fragen vgl. auch Medicus, JZ 1986, 778 (785).

[4] BGH, 4.7.1989 - VI ZR 309/88 - NJW 1989, 2947.

[5] Schlosser, JZ 1991, 599-608.

[6] Vgl. MünchKommZPO - Schreiber, § 432 Rdn. 8; Stein-Jonas-Leipold, 20. Aufl., 1989, § 432 Rdn. 11-13.

[7] Vgl. BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88 - BGHZ 109, 260 = ZIP 1990, 48 = WM 1990, 121. Der BGH verweist hier auf die Urteile vom 4.7.1985 - III ZR 144/84 - WM 1985, 1098 = NJW 1985, 2699; vom 14.4.1988 - III ZR 28/87 - NJW-RR 88,1072, welche beide den Girovertrag betreffen, sowie auf das Urteil vom 28.2.1989 - XI ZR 91/88 - BGHZ 107, 104 = NJW 1989, 1601.

[8] Vgl. etwa Planck, 3. Aufl., 1907, § 810 Rdnr. 3.b.â. So hat RG Gruchot 49 (1905) 832 (Nr. 48) die - sicher zutreffende - Ablehnung des Auskunftsanspruchs in einem Fall, welcher in vielem den in Fn. [ angegebenen Urteilen zum Girovertrag entspricht, über eine Auslegung von § 810 BGB gefunden. In ]BGH, 28.2.89 - XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104, 110 = NJW 1989, 1601, 1602 hätte dadurch auf die dogmatisch äußerst fragwürdige Konstruktion einer ausnahmsweisen Abtretbarkeit des Auskunftsanspruchs gemäß §§ 675, 666 BGB trotz grundsätzlicher Unübertragbarkeit verzichtet werden können.

[9] So auch RGRK-Steffen, 12. Aufl., 1978, § 810 Rdn. 6 m.w.N. Damit steht er ganz in der Tradition des RGRK, auf die sich bereits RG WarnR 1913, Nr. 317 (S. 381) berief. In diesem Sinn auch die Argumentation des RG WarnR 1912, Nr. 304 (S. 338).

[10] So BGH, 8.4.1981 - VIII ZR 98/80, NJW 1981, 1733 sowie BGH 313.1971 - VIII ZR 198/69 - WM 1971, 565, 567 = LM Nr. 5 zu § 810; vgl. auch Staudinger/Marburger, § 810 Rdn. 10.

[11] Wie dies expressis verbis RGZ 69, 401, 405 ausdrückt; vgl. dazu die Bemerkungen unten bei Fn. f.

[12] Auf diesen Zusammenhang zwischen dem Anspruch aus § 810 BGB und der Beweissicherungspflicht, deren Zweck gerade in der Schaffung von Beweisen besteht und die Möglichkeit einer Ausforschung deshalb einschließt, hat unlängst im Zusammenhang mit der Arzthaftung aufmerksam gemacht Peter, Das Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen, 1989, 215 f.

[13] So RG WarnR 1912, 338 (Nr. 304).

[14] Vgl. auch Mueller, Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Herausgabe der Handakten, JW 1903, 368-370; der Beitrag ist interessant, weil wir in die Zeit versetzt werden, in welcher Schreibmaschine und Kohlepapier selten waren und Kopierautomaten nicht existierten. Hier hätte eine vollständige Herausgabe im Rahmen von § 667 BGB für den Anwalt katastrophale Folgen haben können, weil er nachher im Rechtsstreit mit dem Mandanten keine Unterlagen mehr zur Verfügung gehabt hätte, es sei denn, er hätte sie für teures Geld abschreiben lassen. Ein Auskunftsrecht als solches nahm aber auch Mueller als selbstverständlich gegeben an, einmal im Rahmen der Rechenschaftspflicht von § 666 BGB, dann aber, wo diese Vorschrift nicht mehr greift, im Rahmen von § 810 BGB ausdrücklich auch dort, wo der Mandant gegen den Anwalt vorgehen will.

[15] Vgl. die Ausführungen in BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79 - BGHZ 85, 327, 335 f. = NJW 1983, 328, 329.

[16] Vgl. die Nachweise bei MünchKommBGB - Roth, § 242 Rdn. 213 und BGH 23.5.1985 - IX ZR 102/84 - BGHZ 94, 380, 386 = NJW 1985, 2250, 2252; BGH 1.10.1987 - IX ZR 202/86 - NJW 1988, 265; BGH 14.11.1991 - IX ZR 31/91 - WM 1992, 579 = NJW 1992, 836.

[17] RG WarnR 1912 Nr. 304 (S. 388).

[18] Zutreffend Winkler von Mohrenfels, Abgeleitete Informationspflichten im deutschen Zivilrecht, 1986, Satz 20 f.

[19] Vgl. Winkler von Mohrenfels (o. Fn. ), 75 f.

[20] Vgl. die Nachweise in BGH 27.6.1978 - VI ZR 183/76 - NJW 1978, 2337, 2338.

[21] BGH 27.6.1978 - VI ZR 183/76 - NJW 1978, 2337, 2338. Zur Dokumentationspflicht des Arztes eingehend Peter (o. Fn. 12), 77 ff.

[22] BGH 23.11.1982 - VI ZR 222/79 - BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328.

[23] Vgl. die Darstellung bei MünchKommBGB - Hüffer, § 810 Rdn. 15 und den Überblick bei MünchKommBGB - Keller, § 260 Rdn. 22-28. Mit eingehender, guter Begründung lehnt Peter (o. Fn. 12), 159 ff. den verfassungsrechtlichen Ansatz des BGH ab.

[24] Vgl. dazu eingehend BGH, 6.12.1988 - VI ZR 76/88 - BGHZ 106, 146 = NJW 1989, 764; kritisch dazu Giesen, JZ 1990, 1053 (1063).

[25] Vgl. Hohloch, NJW 1982, 2577 (2583 f.); Ahrens, NJW 1983, 2609 (2610 f.) mit erstaunlich komplizierter Argumentation; zustimmend Staudinger/Marburger, § 810 Rdn. 20; MünchKommBGB - Hüffer, § 810 Rdn. 16; MünchKommBGB - Keller, § 260 Rdn. 25.

[26] Worauf MünchKommBGB - Hüffer, § 810 Rdn. 15 zu Recht hinweist. Peter (o. Fn. 12) geht in seiner Arbeit vom Verhältnis zwischen Arzt und Patient aus, verlegt dann aber das Einsichtsrecht ganz in die Dogmatik von § 810 BGB. Bei aller Skepsis gegenüber dieser Verlagerung ist aber festzuhalten, daß der Autor über das Thema hinaus allgemeine Konturen der Anwendung von § 810 BGB beibringen kann, weil er in vorbildlicher Weise darum bemüht ist, das Einsichtsrecht in Krankenunterlagen nicht als Spezialfall zu deuten, sondern in das System unseres Privatrechts einzuordnen.

[27] BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385.

[28] Dernburg, Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reiches und Preußens, 3. Aufl., 1905, Band 2, 1, S. 93 (§ 38): "Auch hiervon abgesehen ist das Recht geneigt, einen Anspruch auf Auskunft bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskunft zu geben."

[29] Vgl. die Darstellung bei Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1: Leasing und Factoring, 1991, 25 ff.

[30] Der BGH verweist dabei auf RGZ 73, 286 (288), ein Entscheid, der mit einer Gesamtanalogie oder besser mit einer Induktion aus zahlreichen Einzelvorschriften arbeitete.

[31] Lüke, JuS 1986, 2 (5 f.).

[32] So gegen Lüke: Lorenz, JuS 1995, 569-575. An den angeführten Entscheiden BGH, 27.6.1973 - IV ZR 50/72 - BGHZ 61, 180, 184 = NJW 1973, 1876 (dazu Speckmann, NJW 1973, 1869 f.); BGH, 1.3.1971 - III ZR 37/68 - BGHZ 55, 378 = NJW 1971, 842, dann BGH, 15.3.1972 - IV ZR 131/70 - BGHZ 58, 237 = NJW 1972, 907, kann man die Schwierigkeiten ablesen, den Sonderfall abzugrenzen, was allein schon nachdenklich stimmen muß. Der von Lorenz angeführte Entscheid BGH, 18.1.1978 - VIII ZR 262/76 - NJW 1978, 1002, verliert gerade darüber kein Wort!

[33] Vgl. die Nachweise bei Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, 1976, 296 f.; so RGZ 73, 286, 288 (vgl. o. Fn. ); RGZ 53, 252, 255; 102, 235 f.; 129, 239, 242, das bei einem Vermächtnis damit argumentiert, daß der Auskunftsanspruch als mitvermacht gilt.

[34] Insoweit sind die Einwände von Winkler von Mohrenfels (Fn. ), 38 f. gegen die Heranziehung von §§ 133, 157 BGB berechtigt.

[35] Das ist ein Einwand, der gegen Peter (o. Fn. 12) vorgebracht werden muß, daß er den Auskunftsanspruch gemäß § 810 BGB ganz in die - selbst beim Kassenpatienten - vertraglich geprägte Beziehung einbettet (vgl. aber die Bemerkungen o. Fn. ).

[36] Dazu vgl. meinen Aufsatz `Zum Edikt De edendo. Ein Beitrag zur Struktur des römischen Zivilprozesses', ZRG Rom. Abt. 112 (1995) 1-50.

[37] Kriechbaum, Actio ius und dominium in den Rechtslehren des 13. und 14. Jahrhunderts, 1996.

[38] Entwickelt seit den Glossatoren hauptsächlich aus C. 2.1.1; 4 und vor allem 8 sowie D. 10.4.3.14.

[39] Vgl. dazu ausführlich Bomsdorf, Prozeßmaximen und Rechtswirklichkeit. Verhandlungs- und Untersuchungsmaxime im deutschen Zivilprozeß - Vom gemeinen Recht bis zur ZPO, Berlin 1971, 56 ff. mit den Stellennachweisen aus Mevius und Leyser. Typisch ist etwa die Darstellung bei von Grolman, Theorie des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 5. Aufl., 1826, 307 (§ 198): "Dagegen ist jeder Besitzer zur Herausgabe der, dem Beweisführer eigenthümlich oder gemeinschaftlich zustehenden Urkunden, der Natur der Sache nach, verbunden, und der Beweisführer kann sich in Ansehung solcher Urkunden dadurch helfen, daß er dem Richter ein Editionsgesuch übergiebt ..."

[40] AGO I, 10, § 91.

[41] § 232 EGZGB Zürich: "Die Einsichtnahme in eine Privaturkunde kann von jedermann, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheint, insoweit verlangt werden, als ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bescheinigt wird. Insbesondere gilt dies für: ..."Von den sich daran anschließenden Beispielen ist die letzte Alternative interessant: "die Geschäftsbücher der Gewerbetreibenden und Handwerker für ihre Kunden und Angestellten, Arbeiter und Gesellen."

[42] § 183 ZPO Zürich: "I. Eine Partei hat die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf gerichtliche Aufforderung einzureichen. II. Weigert sich die Partei, eine Urkunde vorzulegen, gibt sie über deren Verbleib keine Auskunft oder hat sie die Urkunde beseitigt, so würdigt das Gericht ihr Verhalten nach § 148" (§ 148 normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung). § 184 statuiert im Anschluß daran die Editionspflicht Dritter.

[43] Restriktiv, dem deutschen Modell folgend aber etwa §§ 109, 110 ZPO Basel-Stadt, weitere Nachweise bei Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., 1979, 335, vollständiger Überblick bei Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 3.Aufl., 1992, 246 Rdn. 106. Für eine großzügige Handhabung selbst in Kantonen mit restriktiver Regelung spricht, daß der letztgenannte Autor ganz generell eine Editionspflicht beider Parteien festhält: 248 Rdn. 116: "Die Parteien trifft eine prozessuale Last, die in ihren Händen befindlichen Urkunden dem Richter vorzulegen". Er trifft damit wohl den Gerichtsgebrauch und verrät - als erfahrener Richter - durch die fehlende Problematisierung auch die Mentalität, mit welcher vor Schweizer Gerichten und wohl selbst in Basel-Stadt in dieser Frage verfahren wird.

[44] Art. 50, 51 BZPO.

[45] Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozeß, Diss. St. Gallen, 1994, z.B. 117 ff. Leider bringt der Autor wenig Neues, wertet vor allem die Werke von Winkler von Mohrenfels (Fn. ) und Stürner (Fn. ) aus. Ohne Zweifel hätte ein Blick in historisch orientierte Untersuchungen weiterhelfen können, beispielsweise in die - auch die Schweiz behandelnde - Dokumentation von Damrau, Die Entwicklung einzelner Prozeßmaximen seit der Reichszivilprozeßordnung von 1877, 1975, oder in die auch den österreichischen Prozeß berührende Arbeit von Bomsdorf (o. Fn. ). Ein hier unverzichtbarer Griff auf das Instrumentarium der Rechtstatsachenforschung hätte zudem - wie ich gestützt auf eigene Anschauung vermute - möglicherweise tiefgreifende Unterschiede zwischen der Art wie der schweizerische und der deutsche Richter solche Fälle an die Hand nimmt, erkennen lassen. Ob dem (o. Fn. zitierten) § 232 EGZGB Zürich wirklich keine eigenständige Bedeutung zukommt (S. 30), bedürfte doch noch einer Beleuchtung; wenn man in ihm nämlich - wie es immer auch vertreten wurde - mehr eine prozedurale Norm im Hinblick auf den Prozeß sieht, könnte er trotz Art. 64 II BV eine eigene Wirkung entfalten. Allerdings kann der geringe Raum, der ihm nach Ansicht von Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 1982, vor § 183 Rdn. 6 noch bleibt, gerade lehren, wie großzügig die Editionspflichten sonst im materiellen Bundesrecht gehandhabt werden.

[46] Vgl. etwa die Darstellung bei Strippelmann, Der Beweis durch Schrifturkunden, 1860, Band 2, 299 ff.; ein Beispiel ausgreifender richterlicher Nachforschung aber bei Koch, Der Preußische Civil-Prozeß. 2. Ausgabe, 1855 (R. 1994, Biographische Einführung von Schubert) 438 f.

[47] Die Editionspflicht wird denn auch nicht behandelt in der Arbeit von Rosmarie Müller, Der Ausforschungsbeweis, 1991.

[48] Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, Berlin 1898, Bd. 2, 775.

[49] Kohler, Zur Editionslehre, AcP 79 (1892) 1-48 = ders., Gesammelte Beiträge zum Civilprocess, 1894, 374-413.

[50] Protokolle (o. Fn. ) 775.

[51] So RGRK-Steffen, 12. Aufl., 1978, § 810 Rdn. 1; AK-BGB-Dubischar, § 810 Rdn. 2; AK-ZPO-Rüßmann, § 422 Rdn. 4; Stürner (o. Fn. ), 294 ff. Das Beispiel, das Soergel/Mühl, § 810 Rdn. 1, zitiert, kann hingegen nicht weiterführen, da es nur den Ungeist einer unbegrenzten Auslegung dokumentiert (RGZ 165, 146, 147 f.). Es ging darum, daß der Kläger zum Zweck der Ermittlung der Vorfahren Einsicht in ein "Familienarchiv" begehrte, der mit ihm zerstrittene Vetter dies jedoch ablehnte: Das RG schützte das Begehren und begründete dies folgendermaßen: "Der Bedeutung, welche die nationalsozialistische Volksgemeinschaft der Erforschung und Pflege der blutmäßigen Beziehungen der Volksgenossen beimißt, entspricht es aber, daß die Mittel zur Feststellung der Sippenzusammenhänge und Sippengeschichte keinem Volksgenossen durch die Eigennützigkeit eines anderen vorenthalten werden dürfen. Deshalb muß, in rechtsschöpferischer Erstreckung des in § 810 BGB enthaltenen Grundsatzes auf diesen Lebensbereich, heute jedem Volksgenossen gegen den Besitzer einer Urkunde, die sippenkundlichen Einzigkeitswert für ihn hat, ein Anspruch auf ihre Vorlegung zur Einsicht zugebilligt werden." Das Unverständnis für die Haltung der zweiten Kommission, die dogmatische Präzision mit einer offenen Rechtsfortbildung zu verbinden, zeigt sich in der diesem Entscheid zustimmenden Anmerkung von Lindemann, DR 1941, 104.

[52] BGH, 6.11.1962 - VI ZR 29/62 - NJW 1963, 389; vgl. noch BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74 - BGHZ 65, 300 f. = NJW 1976, 294. Diesem engen Urkundenbegriff folgend MünchKommBGB - Hüffer, § 810 Rdn. 3; RGRK-Steffen, 12. Aufl. 1978, § 810 Rdn.. 15; dagegen mit eingehender Argumentation Staudinger/Marburger, § 810 Rdn. 8; Rdn. 20 zu den Röntgenaufnahmen und anderen technischen Aufzeichnungen; ähnlich AK-BGB-Dubischar, § 810 Rdn. 1. Indem er die Bedeutung der gesetzlichen Beweisregeln als solche grundsätzlich in Frage stellt und von daher einen neuen Ansatzpunkt entwickelt, kommt zu einer Gleichstellung der Beweiskraft elektronischer Dokumente mit anderen Urkunden Rüßmann, Moderne Elektroniktechnologie und Informationsbeschaffung im Zivilprozeß, Referat gehalten an der Jahrestagung der Wiss. Vereinigung für Internationales Verfahrensrecht e.V. 1995 in Rostock, bes. 14 ff., zur Editionspflicht 49 ff. und ders. (o. Fn. ). Zutreffend - gerade auch hinsichtlich der Röntgenbilder - Peter (o. Fn. 12).

Die Schöpfer des Wortes Photographie hatten hingegen den dokumentarischen Charakter mit dem griechischen graphein (schreiben) ausgedrückt. In der Schweiz hat diese Auffassung ihren Niederschlag teilweise sogar explizit in einzelnen Zivilprozeßordnungen gefunden, vgl. die Nachweise bei Vogel (o. Fn. ).

[53] Soweit eine Besichtigung der Anlage erforderlich wäre, wären die rechtlichen Anforderungen noch geringer, denn § 809 BGB erfordert für den Anspruch auf Besichtigung einer Sache im Gegensatz zu § 810 BGB gerade kein rechtliches Interesse und gewährt ihn sogar dann, wenn der andere sich nur Gewißheit darüber verschaffen will, ob ihm ein Anspruch gegen den Besitzer in Ansehung der Sache zusteht. Zudem ist nicht ein rechtliches Interesse erforderlich, sondern es genügt das aus diesem Grund bestehende Interesse, das die Besichtigung der Sache für ihn hat.

[54] Siegel, Die Vorlegung von Urkunden im Prozeß, 1904, 8 ff., 56 ff, vgl. 56: "Die Urkunde, die nach § 810 in Betracht kommen, sind nach dem Inhalt seiner Voraussetzung stets nur rechtsgeschäftliche Urkunden"; aufgenommen von Soergel-Mühl, § 810 Rdn. 3 "Verkörperungen eines Gedankens in dauernden Zeichen ..., sobald sie rechtsgeschäftlichen Charakter haben"; Staudinger/Marburger, § 810 Rdn. 6 "Verkörperung eines Gedankens, der Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse zum Inhalt hat"; ähnlich BGH, 6.11.1962 - VI ZR 29/62 - NJW 1963, 389 "schriftliche Urkunden ..., die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse enthalten"; schwer nachvollziehbar Erman/Hantl-Unthan, 9. Aufl., 1993, § 810 Rdn. 4 "Die Urkunde muß fähig sein, beweiserheblich zu werden, sie muß deswegen rechtsgeschäftlichen Inhalt haben", besser RGRK-Steffen, 12. Aufl., 1978, § 810 Rdn. 3 "Verkörperung einer rechtserheblichen Gedankenäußerung" und in seiner genauen Differenzierung MünchKommBGB - Hüffer, § 810 Rdn. 5. Noch offen in der Begriffsbildung Planck, 3. Aufl., 1907, § 810 2. "Ob die Urkunde geschaffen ist, um als Beweismittel zu dienen, ist gleichgültig", 3.b: "Die Urkunde muß aber errichtet sein, um als Urkunde zu dienen". Insofern trifft der an Planck adressierte Vorwurf von Steeger, Die zivilprozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien beim Urkunden- und Augenscheinsbeweis, Diss. Hamburg 1981, 25, nicht zu. Es findet sich hier aber eine gute Zusammenstellung der Lehrmeinungen und nicht zuletzt stellt Steeger auch die Verbindungen zur actio ad exhibendum dar.

[55] RGZ 69, 401, 405.

[56] Vgl. BGH 31.3.1971 - VIII ZR 198/69 - WM 1971, 565, 567 = LM Nr. 5 zu § 810.

[57] Windscheid/Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl., 1906 (R. 1963), Band 2, 1065 (§ 474, 6.); brauchbar auch Palandt/Thomas, 55. Aufl., 1996, Rdn. 1 "Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat".

[58] Vgl. etwa Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., 1988, 304 ff.; zur zeitgenössischen Diskussion vgl. neben Windscheid/Kipp (o. Fn. ), Band 1, 178 ff. (§ 42) noch von Tuhr, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 1910 (R. 1957), Band 1, 313 ff.

[59] RGZ 31, 166 = SeuffA 49, Nr. 252 (S. 424). Zu Recht polemisiert Winkler von Mohrenfels (Fn. ), 48 ff. gegen den auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch in der oben Fn. angeführten Rechtsprechung des BGH, sachgerechter löst man diese Fälle auf dem Boden von § 810 BGB nach dem Vorbild des Reichsgerichts.

[60] Vgl. die Darstellung bei Peter (Fn. 12), 14 ff.

[61] Zu den Dokumentationspflichten - hier eingeschlossen § 31 BImSchG - vgl. Kloepfer, Umweltrecht, 1989, 156 f. (§ 4 Rdn. 126); zur Dokumentation als technisch-betriebswirtschaftliches Steuerungsmittel im Bereich der Umwelthaftung vgl. die Überlegungen von Schmidt-Salzer, Kommentar zum Umwelthaftungsrecht, 1992, § 6 Rdn. 227-231.

[62] SeuffA 17, Nr. 297 (S. 458).

[63] Vgl. die Darstellung bei Baums, Die Einführung der Gefährdungshaftung durch von F. C. von Savigny, ZRG Germ. Abt. 104 (1987) 277-287, 280.

[64] Vgl. Obergericht Wolfenbüttel, 1861 SeuffA 17, Nr. 171 (S. 275 f.), dazu unten Fn. .

[65] Vgl. Cour de Bordeaux, 21 juin 1859, Rép. D. 1859.2.187.

[66] Zu diesen Beziehungen zwischen Informationsbeschaffungslasten, Beweisregeln und Beweislastumkehr instruktiv Paulus, ZZP 104 (1991) 397-412, 404 ff.

[67] SeuffA 69, Nr. 238 (S. 445).

[68] RGZ 135, 189, 192: "Auch die Voraussetzungen des § 810 BGB liegen nicht vor, da die Klägerin nach der getroffenen Feststellung mit ihrem Antrage den Zweck verfolgt, aus den Urkunden die Unterlagen für Schadensersatzansprüche gegen die Eisenbahn zu gewinnen, in solchen Fällen aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kein rechtliches Interesse an der Urkundeneinsicht anzuerkennen ist." Andererseits hatte in einem ähnlichen Fall das Obergericht Wolfenbüttel, SeuffA 17, Nr. 171 (S. 275 f.) im Jahre 1861 einem solchen Editionsbegehren gegenüber einer Eisenbahndirektion stattgegeben, welche sich geweigert hatte, ein zu ihrem ausschließlichen Gebrauch angefertigtes Privatmemorandum herauszugeben, das sich auf den Streitgegenstand bezog. Das Gericht stützte die Editionspflicht mit dem Hinweis auf das gemeine Recht, wonach jede justa et probabilis causa einen Anspruch auf Urkundenexhibition begründe (unter Berufung auf D. 10.4.3.11/14) "und eine justa et probabilis causa soll namentlich in dem Umstand gesehen werden, daß die Urkunden auf das Rechtsverhältnis des Antragstellers sich beziehen".

[69] Vgl. dazu Paulus (o. Fn. ) 397 ff. m.w.N..

[70] Vgl. die eindringliche Argumentation gegen den BGH bei Hager (o. Fn. ), 305 f.

[71] Vgl. dazu nur die instruktive Relativierung der Offizialmaxime durch Guldener (o. Fn. ) 169: "Die praktische Bedeutung der Offizialmaxime darf nicht überschätzt werden. Dem Gericht steht kein eigener Erkennungsdienst zur Verfügung, der in seinem Auftrag den wirklichen Sachverhalt erforschen könnte. Es kann wohl von Amtes wegen Beweis erheben, doch hängt es weithin von den Angaben der Parteien ab, ob es überhaupt Kenntnis von den Beweismitteln erhält, welche die Feststellung des Sachverhaltes ermöglichen. Die Offizialmaxime schließt nicht aus, daß es den Parteien gelingen kann, das Gericht im gemeinsamen Einverständnis über den wahren Sachverhalt zu täuschen. Von Wichtigkeit ist, daß das Gericht bis zum Endurteil, mithin in jedem Stadium des Verfahrens auf den Sachverhalt zurückkommen kann, dessen Feststellung zu seinen Amtspflichten gehört." Zur Diskussion in Deutschland vgl. - im Rückblick auf sein Postulat einer allgemeinen Aufklärungspflicht - Stürner, ZZP 98 (1985) 237-256; ders., ZZP 104 (1991) 208-217 (Anmerkung zu BGH 11.6.1990 - II ZR 159/89 - ebd. 203 ff.).

[72] Vgl. auch AK-ZPO-Rüßmann, § 287 Rdn. 4.

[73] Vgl. dazu die Überlegungen von Adams, ZZP 99 (1986) 129-165, 147 ff.

[74] Wie sie etwa von Walter, Freie Beweiswürdigung, 1979, 254 f. vorgeschlagen wird.

[75] Vgl. dazu etwa die eingehende Darstellung im Kommentar von Salje/Peter, Umwelthaftungsgesetz, 1993, zu § 8; Schmidt-Salzer (o. Fn. ), zu § 8 sowie Landsberg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, 1991, zu § 8.

[76] Daß auch Anhänger einer allgemeinen Aufklärungspflicht diesen Punkt zu Recht betonen, lehrt Stürner (o. Fn. 71), 208 ff.; gleiches gilt für den Schutz der persönlichen Sphäre, 193 ff.

[77] OLG Düsseldorf, 10.12.1993 - 22 U 172/93 - NJW-RR 1994, 1181; OLG Köln, 3.12.1992, NJW-RR 1993, 598.

[78] Vgl. Stürner (o. Fn. 33 und Fn. 71)

[79] OLG Zweibrücken, 13.3.1986 - 5 U 59/84 - BB 1986, 2297.

[80] Vgl. Stürner (o. Fn. ) 301 f. und die Überlegungen von Peters, Auf dem Wege zu einer allgemeinen Prozeßförderungspflicht der Parteien?, in: Festschrift für Schwab, 1990, 399 (405 ff., 407).

[81] MünchKommZPO - Lüke, § 254 ZPO zur Stufenklage neuestens noch Assmann, Das Verfahren der Stufenklage, 1990 sowie W. Lüke, JuS 1995, 143-147.

 

 

 

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