Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -
      Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -

Eidesstattliche Versicherung des Promovenden zur Bekämpfung des Plagiatsunwesens?

Eidesstattliche Versicherung des Promovenden zur Bekämpfung des Plagiatsunwesens?

 

Professor Dr. Christian Fahl*

Unlängst hat der 91. Deutsche Juristen-Fakultätentag den Gesetzgeber dazu aufgefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fakultäten eidesstattliche Versicherungen ihrer Doktoranden darüber einholen können, dass diese die Regeln guten wissenschaftlichen Arbeitens eingehalten haben. Der Beitrag wendet sich dagegen.

 

I. Aktueller Anlass

Würde Dietrich Schwanitz seinen Universitätsroman „Der Campus“ heute schreiben, es würde darin nicht um Sex und Intrigen gehen, sondern um Politik und Doktortitel. Und dabei hat die Hexenjagd gerade erst begonnen. Mit Hilfe von „Plagiatsjägern“ im Internet (guttenplag, vroniplag etc.) sind binnen eines Jahres ein amtierender Bundesverteidigungsminister, Karl-Theodor zu Guttenberg, die Tochter eines ehemaligen Bayerischen Ministerpräsidenten, Veronica Saß, eine Europaabgeordnete, Silvana Koch-Mehrin, und ein Europaabgeordneter, Jorgo Chatzimarkakis, zur Fall gebracht worden. Allen ist der Doktortitel von ihren Universitäten inzwischen entzogen worden. Eine bekannte Wochenzeitung hat auch Unstimmigkeiten in der Dissertation des amtierenden niedersächsischen Bildungsministers Bernd Althusmann entdeckt. Das eingeleitete Prüfverfahren ist von der Universität Potsdam inzwischen mit der Begründung eingestellt worden, die Arbeit weise zwar formale Mängel auf, diese seien jedoch nicht ausreichend, um den Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu erfüllen1. Während der Präsident der Kultusministerkonferenz sein Amt während der Klärung der Vorwürfe nicht ruhen ließ, hat Koch-Mehrin auf das Amt im Forschungsausschuss verzichtet. Gegen die Aberkennung des Doktortitels will sie sich aber wehren und hat inzwischen Widerspruch gegen die Entziehung ihres Doktortitels eingelegt.

 

II. Die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Als Mitte der 1990er Jahre durch Medien in der Öffentlichkeit ruchbar wurde, dass Wissenschaftler, insbesondere Naturwissenschaftler, Versuchsergebnisse gefälscht bzw. frei erfunden hatten, nur um Ruhm und Ansehen zu erlangen (publish or parish), sahen sich die Hochschulrektorenkonferenz und die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) genötigt zu reagieren. In der Folgezeit haben fast alle Universitäten so genannte Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis erlassen, in denen unter anderem – das heißt insbesondere dem Erfinden und Verfälschen von Daten, der Sabotage von Forschungstätigkeit und der Ausbeutung fremder Forschungsansätze und Ideen („Ideendiebstahl“) – auch „die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat)“ geregelt ist2. „Abschreiben“ (das es schon immer gegeben hat) ist also verpönt. Freilich stellen sich zum Teil auch hier recht kniffelige Abgrenzungsfragen.

 

Genügt etwa schon die Angabe einer Quelle im Literaturverzeichnis, damit aus ihr zitiert werden darf, oder müssen die Quellenabgaben an dem jeweiligen Kapitel (Absatz, Satz, Wort) wiederholt werden? Davor oder dahinter? Muss stets so genau wie möglich zitiert, also zum Beispiel eine konkrete Seite / Randnummer angegeben werden oder genügt der (die Nachvollziehbarkeit erschwerende) pauschale Hinweis auf das Werk (Kapitel, Abschnitt), aus welchem übernommen worden ist? Dass eine Arbeit, die zu 100% mit der benannten Quelle identisch ist, den an eine Doktorarbeit zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt, weil es sich um keine eigene Leistung des Promotionswilligen handelt, dürfte klar sein; dass der Schreiber sich die Autorenschaft „angemaßt“ hat weniger. 8 Fahl: Eidesstattliche Versicherung des Promovenden zur Bekämpfung des Plagiatsunwesens?(ZRP 2012, 7)

 

Reicht es, um den Vorwurf des Plagiierens zu vermeiden, am Ende des Satzes eine Fußnote mit der Quellenangabe zu setzen oder müssen auch Anführungszeichen gesetzt werden? Wenn die Regel gilt, dass wörtlich Übernommenes in Anführungszeichen zu setzen ist, ab wie viel Wörtern gilt das? Gilt das zum Beispiel für den aus einem fremden Text übernommenen (Allerwelts-?) Satz „Diese Rspr. ist unhaltbar“ (oder genügt es meine Übereinstimmung mit dem Autor durch „So auch…“ auszudrücken)? Wenn es im Originaltext hieß „Diese Methode war schon immer fragwürdig“, darf ich dann formulieren „Diese Methode sei schon immer fragwürdig gewesen“, oder: Diese Methode sei „schon immer fragwürdig“ gewesen (Vorteil: Hervorgehoben ist nur, worauf es mir wirklich ankommt; Nachteil: Die Zitierweise legt nicht vollständig offen, wie viel dem Original geschuldet ist). Ist die Übernahme von Fußnotennachweisen eines anderen (z.B. „Ständige Rspr. seit BGHSt…; anders BGHZ…“) ebenfalls zitierungsbedürftig? Wie? „Zum Ganzen…“, „Dazu auch…“ oder muss es „Nach…“ heißen? Gibt es einen Unterschied zwischen „Siehe“ und „Vgl.“ – etwa derart, dass letzteres andeutet, es habe keine wörtliche Übernahme stattgefunden?

 

In der Diskussion werden verschiedene Plagiatstypen unterschieden, Komplettplagiate (z.B. Übernahme ganzer Zeitungsartikel), Übersetzungsplagiate3 (von dem Autor stammt nur die Übersetzung, aber nicht das nicht zitierte Original) sowie – schon heikler – Strukturplagiate (gleicher Aufbau? gleiche Gliederung?) und sogar Plagiate trotz so genannter Alibi-Fußnoten4 oder Bauernopfer5. Da Unfähigkeit nicht zum wissenschaftlichen Fehlverhalten zählt, kommt es bei unsauberer oder verzerrender Belegsituation, wo also das Original zwar zitiert wird, aber nach obigen „Zitierregeln” unrichtig, wesentlich auf die innere Tatseite an, also ob dergleichen absichtlich (mit Täuschungsvorsatz) oder bloß fahrlässig geschehen ist6. Das ist freilich nicht unbestritten7. Auch wird im Verwaltungsverfahren zur Entziehung des Doktorgrades anders als im Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor der Ombudskommission auch eine Rolle spielen müssen, wie viel (Quantität und Qualität) von der Arbeit übrig bleibt, wenn man die Plagiate abzieht8. In beiden Verfahren aber dürfte es nicht ausreichen, wenn das Manko lediglich darin besteht, dass – nach Meinung des Beurteilenden – ein „Siehe“ statt ein „Vgl.“ richtig gewesen wäre oder dass eine Fußnote oder ein Anführungszeichen falsch gesetzt wurden: De minimis non curat praetor9.

 

Für die tägliche Arbeit der Kommission noch wichtiger als die Frage, wann ein Plagiat vorliegt, ist mittlerweile fast die Frage, ob die Kommission etwa für alle Fälle des Abschreibens in Habilschriften, Doktorarbeiten, Diplomarbeiten, Seminararbeiten, Hausarbeiten und Klausuren – letztere werden in Rostock dem Bereich der „Lehre“ im Unterschied zur „Forschung“ („wissenschaftliches“ Fehlverhalten setzt „Wissenschaft“ voraus) zugeschlagen, ansonsten fielen sie auch darunter10 – zuständig ist, die früher vom Übungsleiter, Prüfer, Dekan, Fachbereichsrat in eigener Regie erledigt wurden. So hat es, gelinde gesagt, wenig Sinn, wenn ein Seminarleiter eine Seminararbeit der Kommission vorlegt statt sie wie früher mit „0 Punkte“ zu bewerten. Dasselbe gilt für Doktorarbeiten. Sobald das Promotionsverfahren aber abgeschlossen ist, werden mit dem Plagiatsvorwurf Fakultät und Ombudskommission parallel befasst, was dann wechselseitig zum Anlass genommen wird, das Verfahren bis zum Abschluss des Konkurrenzverfahrens auszusetzen (was wiederum aus arbeitsökonomischen Gründen und um die Belastung für alle Beteiligten in erträglichen Grenzen zu halten durchaus sinnvoll erscheint).

 

Dieses Nebeneinander bringt für alle Beteiligten unnötige Belastungen mit sich. Unlängst hat Wolfgang Ewer in einem NJW-Editorial darauf hingewiesen, dass im Verfahren vor den Ombudskommissionen auch die Persönlichkeitsrechte zu wahren sind. Da der Plagiator mit dem bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zum Entzug des Doktortitels nicht mehr in einem Sonderrechtsverhältnis zur Universität stehe, verliere die Universität auch jedwede Befugnis zu weiteren Durchführung des Ombudsverfahrens (geschweige denn zur Veröffentlichung von dessen Ergebnis). Ein solcher Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Regeln über die gute wissenschaftliche Praxis schon deshalb nicht sein könnten, weil sie bestenfalls Satzungsrecht seien11.

 

Ich meine weder, dass die Sonderbeziehung zur Fakultät mit dem Entzug des Doktortitels endet, noch dass die Ermächtigungsgrundlage eine „gesetzliche“ sein muss – wenn Satzungsrecht den Eingriff nicht zu rechtfertigen vermöchte, dann müsste das wohl auch vor dem Abschluss des Verfahrens durch den Entzug des Doktortitels gelten. Allerdings könnte man die Ansicht vertreten, dass ein Verfahren abzubrechen ist, wenn alle Ergebnisse, die es haben könnte, schon eingetreten sind. Freilich sind die Konsequenzen vielfältige. Je nach Fall können auch arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen, sind wissenschaftliche Einrichtungen (DFG), Autoren, Koautoren, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage oder Standesorganisationen zu informieren12. Darüber hinaus ist der Sinn und Zweck der Regeln nicht so sehr in der Ahndung von Verstößen – die Kommission kann ohnehin nicht selbst den Doktortitel entziehen, sondern lediglich eine entsprechende Empfehlung aussprechen13 – sondern vielmehr in der Selbstkontrolle der Wissenschaft zu sehen. Dieser Verfahrenszweck wird auch nicht gegenstandslos, wenn die Aberkennung des Doktortitels bestandskräftig geworden sein sollte.

 

Dennoch scheint mir die Entstehungsgeschichte der von den Universitäten erlassenen Regeln zur Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis für eine Subsidiarität des Verfahrens vor den Ombudskommissionen zu sprechen. Die Regeln sind aus der Taufe gehoben worden, weil durch bestimmte Fälle der Mangel offenbar geworden war, dass trotz eklatanten wissenschaftlichen Fehlverhaltens keinerlei Reaktion seitens der Universität erfolgte, schlicht weil es dafür kein vorgesehenes Verfahren gab. Das Abschreiben in Doktorarbeiten gehört nicht zu diesen Phänomenen. Hier sind primär, auch nach Verleihung des Doktortitels, die Fakultäten zuständig, denen die Einhaltung und Überwachung der Regeln guter wissen Fahl: Eidesstattliche Versicherung des Promovenden zur Bekämpfung des Plagiatsunwesens?(ZRP 2012, 7) schaftlicher Praxis im Übrigen ebenso obliegt wie den Ombudsleuten oder der (aus ihnen gebildeten) Kommission14. Dafür spricht auch die größere Sachnähe. Nur wo diese ihrer Aufgabe nicht nachkommen oder wo sonst keine Zuständigkeit gegeben ist, ist hilfsweise die Ombudskommission zuständig.

 

III. Strafbarkeit nach dem UrhG

Daneben tritt – schon bisher – die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Vergehen nach dem Urhebergesetz. Sedes materiae ist hier die „unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“ nach § 106 UrhG15. Dass das strafrechtliche und das verwaltungsrechtliche Verfahren von einander unabhängig sind, erhellt schon daraus, dass ein zum Titelentzug berechtigendes Wissenschaftsplagiat auch dann vorliegt, wenn der Autor sich mit dem Abschreiben einverstanden erklärt haben sollte, das Original urheberrechtlich nicht geschützt wäre oder ein Strafantrag nach § 109 UrhG nicht gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft ein „besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ – inzwischen kaum mehr vorstellbar, für das Gericht nach herrschender Meinung aber gegebenenfalls nicht überprüfbar – verneint.

Des Weiteren unterliegt die Verletzung des § 106 UrhG der regelmäßigen Verjährung in fünf Jahren (§ 78 III Nr. 4 StGB). Dennoch wird – bei Entdeckung des Plagiats vor Ablauf dieser Frist – häufig das eine Verfahren bis zum Abschluss des anderen ausgesetzt. Unabhängig davon, ob in der Strafanzeige mit dem Ziel der Sachverhaltsaufklärung durch die Staatsanwaltschaft ein Missbrauch des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens liegen kann16, ist fraglich, ob in allen oben genannten Fällen, insbesondere der Verschleierung durch unklare und verzerrende Belegsituation, wirklich schon von einer Urheberrechtsverletzung gesprochen werden kann. Zwar ist auch im Urheberrecht die Rede davon, dass die Quelle „deutlich“ anzugeben ist, § 63 I 1 UrhG „Quellenangabe“: „Wenn ein Werk (…) in den Fällen des § (…) 51 (…) vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben (…)“, doch ist die „Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats“ nach § 51 UrhG grundsätzlich erlaubt17. Die Staatsanwaltschaften tun gut daran, bei der Subsumtion darunter das Ultima-ratio-Prinzip und vor allem auch die nahe liegende Möglichkeit von tatbestandsausschließenden (bzw. entschuldigenden) Tatsachen- oder (Abgrenzung zweifelhaft!) Rechts-(Verbots-)irrtümern in Rechung zu stellen.

 

Im Übrigen setzt § 106 UrhG voraus, dass (abgesehen von den „gesetzlich vorgesehenen Fällen“) ein „Werk“ vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben (oder dies versucht) wurde. Angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um den vom Urheberrecht primär anvisierten Fall der (kommerziellen) „Raubkopie“ – im Fall von Büchern (z.B. Harry Potter): „Raubdruck“ – sondern um den, in der Universität wie in der Schule nach wie vor häufig vorkommenden, simplen und im Hinblick auf den kommerziellen Sinn und Zweck des Gesetzes wohl wenig strafwürdigen Fall des Abschreibens handelt, kann man durchaus im Zweifel sein, ob man – selbst seitenlange – Passagen aus Schriftwerken (§ 2 I Nr. 1 UrhG) selbst als „Werk“ im Sinne der Vorschriften des UrhG bezeichnen muss18. Freilich sollen nach der urheberrechtlichen Literatur bereits kleinste Teile – nicht aber einzelne Wörter oder Töne – von Werken am Urheberschutz teilnehmen, sofern sie eine individuelle Prägung erfahren haben19. Im Fall Guttenberg soll es indes sogar zur Übernahme ganzer Zeitungsartikel gekommen sein. Das unterfällt in jedem Fall dem Urhebergesetz.

 

IV. Strafbarkeit nach dem Kernstrafrecht

Sollte der Doktortitel trotz Entzugs weiter geführt werden, so ist dies strafbar nach § 132 a StGB (Missbrauch von Titeln). Da die Führung des Doktortitels, solange er nicht entzogen worden ist (sog. Verwaltungs[akts]akzessorietät), rechtmäßig ist, kann die Vorschrift zur Bekämpfung des Plagiatsunwesens jedoch nichts beitragen. Im Fall zu Guttenberg wurde noch der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) diskutiert, weil zu Guttenberg den (kostspieligen) wissenschaftlichen Dienst des Bundestags dazu missbraucht haben soll, Gutachten zu erstellen, die er in seine Doktorarbeit eingebaut hat, genauer der so genannte Missbrauchstatbestand (§ 266 I Alt. 1 StGB). Dieser ist durch den Missbrauch einer durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, das heißt die Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis innerhalb der Grenzen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis20, gekennzeichnet. Doch setzt § 266 I Alt. 1 StGB nach umstrittener, aber herrschenden Ansicht21 wie § 266 I Alt. 2 StGB (sog. Treuebruchtatbestand), eine Vermögensbetreuungspflicht (als Hauptpflicht) voraus, an der es vorliegend fehlen dürfte. Ebenfalls abwegig – bzw. nur dem Namen nach einschlägig – ist die „Urkundenfälschung“ (§ 267 I Alt. 1 StGB), für die eine so genannte schriftliche Lüge gerade nicht ausreicht, sondern eine Identitätstäuschung (das Auseinanderfallen von wahrem und scheinbarem Aussteller) erforderlich ist22, und der Betrugstatbestand (§ 263 StGB). Dieser setzt neben einer unwahren Tatsachenbehauptung (Täuschung) vor allem23 einen Vermögensschaden voraus. Die Universität (auch Doktorvater, Zweitgutachter usw.) erleidet in aller Regel (durch die Aufdeckung des Plagiats) zwar einen Image-Schaden, aber dabei handelt es sich um keinen Vermögensschaden24. Einen solchen erleidet allenfalls25 derjenige Arbeitgeber, der den „falschen Doktor“ anstellt (sog. Anstellungsbetrug). Doch auch hier ist zu differenzieren: Wo es auf bestimmte Fertigkeiten ankommt, zählt nur, ob das Arbeitsergebnis in dieser Hinsicht Anlass zu Beanstandungen gibt; wo die Besoldung hingegen nicht von der Leistung, sondern von dem Vorliegen anderer Umstände (Doktorgrad) ankommt, ist ein Schaden zu bejahen26. Nach den eigenen Bekundungen der Kanzlerin war der Doktortitel für die Einstellung (und Bezahlung) als Minister für sie irrelevant27. Fahl: Eidesstattliche Versicherung des Promovenden zur Bekämpfung des Plagiatsunwesens?(ZRP 2012, 7)

 

V. Strafbarkeit nach § 156 StGB

Der Deutsche Juristen-Fakultätentag hat sich vorgenommen, die im Bereich des Kernstrafrechts bestehende Lücke zu füllen. Schon bisher sehen viele (nicht alle) Promotionsordnungen vor, dass Promovenden zusammen mit der Arbeit eine – häufig sogar ausdrücklich als „Eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete28 – Erklärung abgeben müssen, dass sie sich keiner fremden Hilfe bedient und alle Quellen, aus denen zitiert wurde, offen gelegt haben. Fraglich ist jedoch, ob es sich dabei um „eidesstattliche Versicherungen“ i. S. des § 156 StGB (Falsche uneidliche Aussage) handelt. Nach einer Definition fallen darunter nur solche förmliche Beteuerungen der Richtigkeit, die „gesetzlich“ vorgesehen sind29. Die Promotionsordnung ist aber kein Gesetz. Insofern würde der Vorschlag des Deutschen Juristen-Fakultätentages Abhilfe schaffen. Soweit man auf das Erfordernis der gesetzlichen Anordnung als Begriffsmerkmal verzichtet, stellt sich noch immer die Frage nach der „Zuständigkeit“: Ähnlich wie §§ 153154 StGB eine „zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständige Stelle“ voraussetzen (zu denen Polizei und Staatsanwaltschaften gerade nicht gehören), verlangt § 156 StGB nämlich eine „zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde“.

 

Während nach Meinung mancher Kommentare die Fakultäten von Universitäten hinsichtlich der Promotionsverfahren bereits heute zuständige Stelle i. S. des § 156 StGB sind30, hält die Gegenansicht sie (unter Verweis auf § 27 VwVfG) mangels genügender Rechtsnorm für unzuständig31. Damit entpuppt sich der Streit als Kehrseite des oben angesprochenen Defizits, das zu beseitigen der Deutsche Juristen-Fakultätentag den Gesetzgeber auffordert32. Was aus Sicht der ersten Meinung eine (an sich überflüssige) gesetzliche Klarstellung wäre, würde vom Standpunkt der letztgenannten Meinung aus die Strafbarkeit der Plagiatoren nach § 156 StGB erst ermöglichen, indem ein bisher entgegen stehendes Hindernis aus dem Weg geräumt würde.

 

Dabei würde jedoch übersehen, dass es neben den formalen Gründen auch materielle Gründe dafür gibt, die Fakultäten für unzuständig zu halten. Neben den Gerichten, die zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen regelmäßig zuständig sind – zum Beispiel das Insolvenzgericht nach § 98 I 1 InsO – sind das vor allem die Notare (vgl. § 2356 II BGB: „vor Gericht oder vor einem Notar“). Bezüglich der Notare sieht § 38 II BeurkG aber ausdrücklich vor, dass der Notar „über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung“ belehrt (und dies in der Niederschrift vermerkt). Das ist auch sinnvoll, immerhin ist die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Eine solche Belehrung – geschweige denn eine Niederschrift darüber – findet aber in den Dekanaten der Fakultäten nicht statt – und würde die dort tätigen Mitarbeiter, die in aller Regel keine Volljuristen sind, auch überfordern. Dabei geht es gar nicht in erster Linie um die Vermeidung sonst auftretender – unvermeidbarer oder vielleicht durch gehörige Gewissensanstrengung noch vermeidbarer – Verbotsirrtümer (§ 17 StGB), sondern um die Fürsorgepflicht der alma mater gegenüber ihren Doktoranden, zu der es allemal gehört, jene nicht ohne ihr Wissen einem Strafbarkeitsrisiko auszusetzen, ganz zu schweigen davon, ob es mit der Fürsorgepflicht vereinbar wäre, Promovenden, die im Verdacht stehen abgeschrieben zu haben, ungeachtet der Strafbarkeit nach § 106 UrhG auch noch dem Strafbarkeitsrisiko nach § 156 StGB auszusetzen (vgl. den Rechtgedanke des § 60 Nr. 2 StPO)33.

 

Vor allem aber wäre es undenkbar, wie es der Deutsche Juristen-Fakultätentag vorschlagen will, den Promovenden an Eides Statt versichern zu lassen, „dass die Regeln guten wissenschaftlichen Arbeitens eingehalten wurden“ – solange diese Regeln so mehrdeutig und zweifelbehaftet sind, wie sie es derzeit noch zu sein scheinen (s. oben II). Auch vor dem Notar wird an Eides Statt nur die (vergleichsweise leicht zu beurteilende) „Wahrheitmäßigkeit der gemachten Angaben“ versichert. Das von ihm zu verlangen hieße, dem Doktoranden zusätzlich auch noch das Auslegungsrisiko strafrechtlich aufzuhalsen – es sei denn freilich, man wollte den Dekanatsmitarbeitern, die die Belehrung durchführen müssen, auch noch abverlangen, den Doktoranden über die Reichweite dieser Regeln en Detail ins Bild zu setzen. Allenfalls denkbar ist die schon heute vielfach übliche Versicherung, dass er sich „keiner fremden Hilfe bedient und alle Quellen, aus denen zitiert wurde, offen gelegt“ hat34. Dann aber ist fraglich, ob wirklich alle Fälle, in denen bislang ein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bejaht wird, auch darunter fielen mit der Folge, dass eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung „falsch“ wäre.

 

VI. Fazit

Was die Ächtung des Plagiats durch die inzwischen wohl an allen Universitäten implementierten Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis angeht, so verdecken salbungsvolle Präambeln und hochtrabende Worte allzu häufig, dass es an allgemein konsentierten (fächerübergreifenden) Zitierregeln fehlt, welche anhand der jüngst bekannt gewordenen Fälle (durch die beteiligten Kommissionen, die Fakultäten und letztlich die Verwaltungsgerichte) erst noch erarbeitet werden müssen. Was die Prävention und die Ahndung solchen Verhaltens durch Strafnormen anbelangt, so ist zu bedenken, dass das Strafrecht immer nur ultima ratio sein darf. Bevor gefragt wird, ob Gesetze geändert werden sollten, um die Anwendung des § 156 StGB zu ermöglichen, sollte daher gefragt werden, ob die Strafbarkeit nach § 106 UrhG nicht ausreicht, um Plagiatoren abzuschrecken. Schließlich ist an die Fürsorgepflicht der Universitäten für ihre Doktoranden zu erinnern, die dem Abverlangen einer eidesstattlichen Versicherung ohne hinreichende Belehrung über die Tragweite der Erklärung einerseits und die Regeln über die „gute“ wissenschaftliche Praxis andererseits entgegensteht.


* 

Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie und war von 2010 bis 2011 Vorsitzender der Ombudskommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Rostock.

1 

Medieninformation der Universität Potsdam Nr. 2011-246 v. 1. 12. 2011, http://www.uni-potsdam.de/pm/news/archiv/up/date/2011/12/01/2011-246.html, Abruf: 4. 1. 2012.

2 

Etwa § 3 I b, 1. Spiegelstrich, der „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ der Universität Rostock v. 17. 7. 2002, Amtliche Bekanntmachungen 2002, Nr. 3.

3 

S. dazu OVG Münster, NWVBl 1992, 212.

4 

Vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2009, 285: „auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen“.

5 

S. dazu Krüper, ZJS 2011, 198 Fußn. 8; Lahusen, KJ 39 (2006), 398 (405); Rieble, Das Wissenschaftsplagiat, 2010, S. 20.

6 

Nach § 3 I der Rostocker Regeln (Fußn. 2) genügt auch „grob fahrlässiges“ Fehlverhalten.

7 

Abweichend VGH München, BayVBl 2007, 281, wonach es auf „Täuschungsvorsatz“ nicht ankomme, da der Doktorandin „jedenfalls bekannt sein musste, dass eine solche Vorgehensweise in wissenschaftlichen Arbeiten unzulässig ist“ – wobei das Gericht den Einwand, sie habe „niemals Täuschungsvorsatz gehabt“, möglicherweise auch nur als Schutzbehauptung angesehen hat.

8 

A.A. wohl VGH Mannheim, NVwZ-RR 2009, 285: „Auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden können, kommt es grundsätzlich nicht an“; zust. Rieble (o. Fußn. 5), S. 12.

9 

§ 3 I der Rostocker Regeln (o. Fußn. 2) spricht von einem „schwerwiegenden“ Fehlverhalten, von dem allerdings unklar ist, ob ein Plagiat stets als ein solches angesehen werden soll; auch VGH München, BayVBl 2007, 281, will immerhin „von Bagatellfällen“ absehen.

10 

Die Regeln (o. Fußn. 2) nennen die „Studierenden“ immerhin an mehreren Stellen, z. B. in § 2 I oder in § 6 III c Fußn. 3 der Regeln.

11 

Ewer, NJW-aktuell Heft 23/2011, S. 3; durchaus krit. auch Deutsch, ZRP 2003, 159.

12 

Vgl. § 6 III c der Rostocker Regeln (o. Fußn. 2), wo auch die „Öffentlichkeit“ genannt ist.

13 

S. etwa § 6 II d i. V. mit III c der Rostocker Regeln (o. Fußn. 2), wonach die Kommission nur einen „Vorschlag zum weiteren Verfahren“ machen kann und dann die Fakultäten den „Entzug akademischer Grade“ prüfen. 

14 

S. dazu § 6 III der Rostocker Regeln (o. Fußn. 2), wo neben den „einzelnen Wissenschaftlern“ auch die „Fachbereiche“ und „wissenschaftlichen Einrichtungen“ genannt werden.

15 

S. etwa auch Krüper, ZJS 2011, 198 (204 Fußn. 40).

16 

Vgl. Fahl, Rechtsmissbrauch im Strafprozess, 2004, S. 175, 180.

17 

Zur Abgrenzung von „Plagiat“ und „Zitat“: HK-Dreyer, Urheberrecht, 2. Aufl. (2009), § 51 Rdnr. 16; Schricker/Spindler, in: Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. (2010), § 51 Rdnr. 15.

18 

S. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 285.

19 

S. Heinrich, in: MünchKomm-StGB, 2010, § 106 UrhG Rdnr. 35 m. w. Nachw. aus der Rspr.

20 

Fahl/Winkler, Definitionen und Schemata, Strafrecht, 4. Aufl. (2011), § 266 Rdnr. 7.

21 

Vgl. Fahl/Winkler, Meinungsstreite, Strafrecht BT/2, 2011, § 266 Rdnr. 6.

22 

Selbst wenn die Arbeit von einem „Ghostwriter“ verfasst worden sein sollte, ändert das nichts, weil „Aussteller“ in diesem Sinne nicht derjenige ist, der die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern der, dem das urkundlich Erklärte im Verkehr zugerechnet wird, sog. Geistigkeitstheorie, s. Fahl/Winkler, Definitionen und Schemata, (o. Fußn. 20), § 267 Rdnr. 10.

23 

Zweifel an der Wahrheit des Behaupteten schließen den Irrtum nach h. M. nicht aus, s. Fahl/Winkler, Meinungsstreite (o. Fußn. 21), § 263 Rdnr. 7.

24 

Soweit man in den Begriff des Vermögens auch den „guten Ruf“ etc. einbezieht, vgl. dazu Fahl/Winkler, Meinungsstreite (o. Fußn. 21), § 263 Rdnr. 16, fehlt es jedenfalls an der Vermögensverfügung. 

25 

Ein Betrug an den Lesern, die die „falsche“ Dissertation kaufen, s. Rieble (o. Fußn. 5), S. 88, dürfte ausscheiden, weil Leser nicht „geschädigt“ sind, wenn das Buch nichts taugt; zu denken ist höchstens noch an die Verlage, die die Auflage vom Markt nehmen müssen. 

26 

Vgl. Fahl/Winkler, Meinungsstreite (o. Fußn. 21), § 263 Rdnr. 28; Fahl, Jura 2008, 453.

27 

Die Bundeskanzlerin wird bekanntlich mit dem Satz zitiert, sie habe „keinen wissenschaftlichen Mitarbeiter eingestellt“. 

28 

Die Bezeichnung ist nicht konstitutiv, umgekehrt kann eine eidesstattliche Versicherung daher auch vorliegen, wenn diese Worte fehlen, und die Erklärung kann auch mündlich abgegeben werden, s. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. (2010), § 156 Rdnr. 4.

29 

So etwa auch Fahl/Winkler, Definitionen und Schemata (o. Fußn. 20), § 156 Rdnr. 1.

30 

Vormbaum, in: NK-StGB, 3. Aufl. (2010), § 156 Rdnr. 42; Rudolphi, in: SK-StGB, 6. Aufl. (1999), § 156 Rdnr. 9; Sinn, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 2009, § 156 Rdnr. 8; Mückenberger, in: AnwKomm-StGB, 2010, § 156 Rdnr. 11.

31 

Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. (2003), § 156 Rdnr. 5 d (in der 58. Aufl. 2011 nicht mehr enthalten) – Folge: Man mag diese Versicherung trotzdem für sinnvoll halten, ihre Falschabgabe wäre aber jedenfalls nicht strafbewehrt (Ultima-ratio-Gedanke).

32 

Vgl. schon RGSt 17, 208 (214) – das in diesem Zusammenhang von beiden Seiten angeführt wird, weil es die Fakultäten der in Rede stehenden verschiedenen Universitäten zwar für „Behörden“, diese aber teils für unzuständig (Breslau) und teils für zuständig (Bonn, Rostock) gehalten hat. 

33 

Gercke, in: Heidelberger Komm-StPO, 4. Aufl. (2009), § 60 Rdnr. 8; nach der Gegenansicht ist der Rechtsgedanke der Vorschrift freilich nicht, den Zeugen vor einem Meineid zu bewahren, Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. (2011), § 60 Rdnr. 8.

34 

Auch in RGSt 17, 208 (209), ging es nur um eine entsprechende Erklärung („dass dieselbe von ihnen selbst verfasst und nur mit den angegebenen Hilfsquellen angefertigt sei“).

 

 

 

Ein Text! Sie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.

 

 

Unterhalten Sie Ihren Besucher! Machen Sie es einfach interessant und originell. Bringen Sie die Dinge auf den Punkt und seien Sie spannend.

Empfehlen Sie diese Seite auf:

Druckversion | Sitemap
{{custom_footer}}