Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -
      Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -

Das Asylgrundrecht

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  1. Das Asylgrundrecht

 Ümit Yazıcıoğlu

 

1.1       Der Begriff des Asyls

Das Asylrecht ist eine der ältesten Institutionen der Menschheit. Ihr liegen rechtliche und religiöse Vorstellungen zugrunde: Flucht und Vertreibung gehören zu den ältesten Erfahrungen der Menschheit. Davon haben die Menschen in ihren mythischen Überlieferungen berichtet und in ihren heiligen Büchern sind diese Erfahrungen aufgezeichnet. So wurden Adam und Eva aus dem Paradies vertrieben und die Heilige Familie mußte nach Ägypten fliehen[1]. Das Wort Asyl kommt vom griechischen „asylos“ und bedeutet: „Das, was nicht ergriffen werden kann“[2]. Ursprünglich kennzeichnet es den Ort, der vor Verfolgung schützt[3]. Im Altertum waren solche Orte Tempel, Altäre und Heiligtümer, später Kirchen und Klöster. Wegen ihrer Gottgeweihtheit wurden sie als der weltlichen Machtsphäre entzogen angesehen.Unter Asyl versteht man in der Rechtssprache einen Ort oder Gebäude, „wo der dahin Flüchtende Schutz vor der Gewalttätigkeit oder Rache seiner Verfolger findet“[4]Seit der Aufklärung und der Französischen Revolution wurde das Asylrecht zunehmend eine Einrichtung, die politisch Verfolgten Schutz bot; so auch in den politisch-ideologischen Auseinandersetzungen im Europa des 19. Jh., wobei sich hier Schwierigkeiten in der Abgrenzung zur Emigration ergeben. Durch das weltweite Entstehen diktatorischer und totalitärer Regime im 20. Jh. wurde das Asyl zu einer Notwendigkeit für zahllose Menschen. 

 

1.2       Der Begriff des Asylrechts

Asyl ist in Deutschland ein von der Verfassung geschütztes Recht. Menschen, die aus anderen Teilen der Welt vor Gewalt, Krieg und Terror fliehen, sollen hierzulande Schutz finden. „Während das Völkerrecht nur den Staaten das Recht einräumt, Asyl nach opportunistischen Kriterien zu vergeben, gewährt das Grundgesetz dem politisch Verfolgten weitergehend einen Rechtsanspruch auf Schutz“[5] und geht damit zulässigerweise über das Völkerrecht hinaus. Denn das Grundgesetz gewährt als eine der wenigen Verfassungen der Erde unter bestimmten Voraussetzungen jedem politisch Verfolgten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Asyl (Art. 16 a GG) und zieht damit die historischen Lehren aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft (1933–45). „Allgemein liegt dem Asylgrundrecht die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale). Von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt“[6]. Das Asylrecht ist kein subjektives Recht des Schutzsuchenden, vielmehr ein Recht des schutzgewährenden Staates[7]. Es ist offensichtlich, daß dem Asylrecht eine humanitäre Absicht zugrunde liegt. „Es gibt keinen überkommenen, im Völkerrecht oder im innerstaatlichen Recht eindeutig umschriebenen oder allgemein anerkannten Asylrechtsbegriff, den das Grundgesetz hätte übernehmen können“[8].

 

1.3       Die Geschichte des politischen Asyls

Das wesentliche Merkmal des Asylbegriffes war zu allen Zeiten, den verfolgten Menschen Zutritt zu einem schutzgebietenden Raum zu gewähren und sie dann in diesem Raum ihrer Zuflucht auch zu schützen. Schon in der vorchristlichen Zeit wurde mit Tempelasyl[9] Verfolgten - und damals auch den „Kriminellen“ - Schutz geboten, wobei „den Verfolgern das Eindringen“ verboten wurde[10]. Kam damals jemand als Flüchtling in ein fremdes Land, dann galt er als vogelfrei[11].

 

In der Zeit, als noch keine staatliche Ordnung vorhanden war und die Normen des Lebens noch von Blutrache, Stammes- und Sippenfehden beherrscht waren, verkörperte die religiöse Autorität die einzige humanitäre Alternative zur fehlenden staatlichen Gesetzgebung. Zwar gewährten die Römer und die absolutistischen Fürsten und Monarchen Asyl, doch andererseits verfolgten sie unnachgiebig die aus ihrem Hoheitsgebiet geflohenen „Staatsverbrecher“ und drohten dem „Staat“, der diesen Zuflucht gewährte, erforderlichenfalls mit Kriegshandlungen[12]. Vor 2500 Jahren entwickelten die Griechen als erstes Volk das Asyl. Die griechischen Stadtstaaten gewährten bereits politisches Asyl im modernen Sinn[13]. Hier liegt die Wurzel des modernen völkerrechtlichen Asylrechts. In den Vordergrund trat die Gewährung von weltlichem Asyl durch eine fremde Staatsmacht erst nach dem 16. Jahrhundert. Damals war die Asylgewährung ein Ausdruck von staatlicher Souveränität in den absolutistischen Territorialstaaten. Verbindliche Kriterien unter welchen Umständen Asyl zu gewähren ist, bestehen bis in die heutige Zeit nicht. Jeder Staat entscheidet selbst, ob und aus welchem Grund er Zuflucht gewährt.

 

In der Europäischen Union werden seit Mitte der achtziger Jahre Ansätze für eine europäische Asylpolitik erarbeitet und schrittweise umgesetzt. Die Rechtsgrundlage für ein europäisches Zuständigkeitssystem ist für die Staaten der EU mit dem Abkommen von Dublin über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der EU gestellten Asylantrags vom Juni 1990 geschaffen worden. Ähnliche Regeln sieht das Schengener Abkommen (Schengen II) vom Juni 1990 vor. Im Gegensatz zum Dubliner Abkommen enthält das Schengener Abkommen darüber hinausgehende Regeln, u. a. über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und über einheitliche Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Union. Das Dubliner Abkommen legt Zuständigkeitsregeln fest und sichert dadurch zugleich, dass jeder Asylbewerber die Gelegenheit erhält, in einem der Vertragsstaaten nach den Regeln der Genfer Konvention einen Asylantrag zu stellen. Im Grundsatz beruht das Abkommen auf der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen. Ein Vertragsstaat ist allerdings nicht gehindert, trotz negativen Verfahrensausgangs in einem anderen Unionsstaat einen Asylbewerber aufzunehmen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Auf ihrer Londoner Tagung vom Dezember 1992 haben sich die Einwanderungsminister auf eine Reihe von Entschließungen zur Frage des Asylrechts geeinigt, u. a. über die Behandlung offensichtlich unbegründeter Asylanträge und über die Schaffung eines Informationszentrums für Asylfragen. Im Dezember 1994 hat der Rat Empfehlungen über einen Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedsstaat der EG und einem Drittstaat, im Frühjahr 1995 Entschließungen über Mindestgarantien für das Asylverfahren verabschiedet. Ein weiterer Schritt wurde mit dem Vertrag von Amsterdam (1997) vollzogen, der für den gesamten Bereich eine Zuständigkeit der EU vorsieht. 

 

Das Asylrecht ist inzwischen auch auf europäischer Ebene ein ständiges Thema, wie zuletzt am 15. und 16. Oktober 1999 auf dem Europäischen Rat in Tampere. Ein weiterer Schritt wurde mit dem Vertrag von Amsterdam (1997) vollzogen, der für den gesamten Bereich eine Zuständigkeit der EU vorsieht. Die neuen Regelungen sind mit Wirkung zum 1. 5. 2004 für die erweiterte EU in Kraft getreten, die u. a. die verstärkte Einbeziehung des Europäischen Parlaments vorsehen, nachdem zuvor einheitliche Grundsätze des Asylverfahrens verabredet worden waren. Auf europäischer Seite wurde das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen mit Sitz in Valletta, Malta, durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen eingerichtet. EASO regelt den Austausch von Informationen über die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems auf nationaler Ebene. Jeder Mitgliedstaat unterstützt dieses Gremium mit einem Vertreter. Ferner hat das Stockholmer Programm als Nachfolgeprogramm des Haager Programms, das 2009 auslief, die Einwanderung als Schwerpunktthema. Auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (www.bamf.de) kann man sich umfassender hierüber informieren. 

 

1.4 Allgemeines Völkerrecht

In vorher nicht bekanntem Ausmaß entstanden in diesem Jahrhundert und besonders in der Folge des II. Weltkrieges Verfolgungssituationen und Fluchtbewegungen. So haben die Vereinten Nationen schon vor 50 Jahren in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ Rechte aufgeführt, die für alle Menschen dieser Erde Geltung haben sollen[14].

 

Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ von 1948 gewährt das Recht, Asyl zu suchen und – wenn erhalten – zu genießen, schweigt sich aber über ein Recht auf Asyl aus. Die Europäische Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950 und die Amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22.11.1969 enthalten keinen Anspruch des Individuums auf Asylgewährung[15]. Auch die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07. 1951 beinhaltet keinen solchen Anspruch. Sie regelt vielmehr die Ausgestaltung des bereits gewährten Asyls[16]

 

Das allgemeine Völkerrecht unterscheidet zwischen externem und internem Asyl. Kommt ein Flüchtling von außerhalb der Staatsgrenzen des Aufnahmelandes, dann wird ihm nach dem externen oder territorialen Asylrecht innerhalb des Staatsgebietes Asyl gewährt. Hingegen wird das interne oder diplomatische bzw. exterritoriale Asyl dem Flüchtling im Staatsgebiet seines eigenen Heimatlandes bzw. des Verfolgerstaates an bestimmten privilegierten Orten gegeben. Es sind dies in der Regel Botschaftsgebäude oder Kriegsschiffe des Zufluchtstaates.

 

Im allgemeinen Völkerrecht wird für das Asylrecht nur die Befugnis eines Staates garantiert, verfolgten Personen fremder Nationalität Zuflucht auf seinem Territorium zu gewähren.[17] Der Heimatstaat des Schutzsuchenden darf dies weder als feindlichen oder unfreundlichen Akt betrachten, noch stellt die Asylgewährung eine unzulässige Einmischung in seine inneren Angelegenheiten dar,[18] weil seine Staatsgewalt nicht über das eigene Staatsgebiet hinausgeht.[19] Für subjektive Rechtspositionen konnte sich bislang noch keine Begründung durchsetzen[20]. Demnach besteht kein völkerrechtlich garantiertes Menschenrecht auf Asyl.

 

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Signatarstaat der GFK vom 28.07.1951. In diesem Abkommen ist die Rechtsstellung der Flüchtlinge geregelt. Deshalb sind die darin enthaltenen Vorschriften für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich[21]. Die GFK setzt nach herrschender Meinung die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus voraus. Diese kann entweder auf dem Wege der positiven Feststellung der Asylberechtigung[22] oder durch Aufnahme als Kontingentflüchtling[23] oder, indem der Mensch als Statusflüchtling gemäß Art. 1 A Nr. 1 GFK aufgenommen wurde, erfolgen. Nach der Zuerkennung regelt die Genfer Konvention das Recht im Asyl.

 

Nach Art. 33 Nr. 1 GFK ist es den Signatarstaaten untersagt, einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenze von Gebieten auszuweisen oder zurückzuschieben, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Im Schrifttum findet sich dazu die Ansicht, daß sich Art. 33 Nr. 1 GFK lediglich auf Flüchtlinge bezieht, die sich bereits auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Staates befinden[24]. Danach erfaßt die Norm nach ihrem Wortlaut nicht die Abweisung an der Grenze.

 

Da Art. 33 Nr. 1 GFK immerhin das Verbot der Zurückweisung enthält, ist eine solche Interpretation nicht zwingend geboten. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht eindeutig, daß das Verbot der Abweisung nicht enthalten sein soll. Zudem würde eine derartige Auslegung zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, daß ein Flüchtling, der illegal die Grenze überquert hat, mehr Schutz nach der GFK genießt als jemand, der sich legal an den Grenzkontrollstellen als Flüchtling zu erkennen gibt und die Einreise begehrt[25]. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sind auch Flüchtlinge in den Schutzbereich des Art. 33 Nr. 1 GFK mit einbezogen, die das Hoheitsgebiet des betreffenden Staats erst zu betreten beabsichtigen. Zumindest darf eine temporäre Zufluchtsgewährung dann nicht versagt werden, wenn die Abweisung an der Grenze zur Folge hätte, daß die betreffende Person einer Verfolgung ausgesetzt wäre[26]. Eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Fraglich ist, ob sich aus dem in Art. 33 Nr. 1 GFK normierten Non-Refoulement-Prinzip ein Recht des Schutzsuchenden ableiten läßt, das Geltung auf völkerrechtlicher Ebene beanspruchen könnte[27]. Die betreffende Person hätte dann ein Einreiserecht, wenn sie an der Grenze die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK behauptet oder angibt, der Gefahr einer Folter nach Art. 3 UN-Folterkonvention ausgesetzt zu sein[28]. Diese Unsicherheit, unter welchen Voraussetzungen eine Einreise und ein vorläufiges Aufenthaltsrecht garantiert werden müssen, wurde mit der Schaffung der Folterkonvention nicht beseitigt. Denn die Kontroverse über die genauen Inhalte bleibt offen, da man die verschiedenen Auffassungen der Staaten über die Bedeutung des Non-Refoulement-Prinzips nicht antasten wollte[29].

 

1.5       Historische Entwicklung des Asylgrundrechts in Deutschland

Die Beurteilung des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland hat als Ausgangspunkt den Artikel 16 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes (GG) a.F., in dem einfach, aber bedeutsam festgelegt wurde: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“[30]. Dieser Grundsatz wurde in Abs. 1 des neuen Art. 16a GG unverändert übernommen. Denn aufgrund der Erfahrungen des Nationalsozialismus wurde in der Bundesrepublik das Asylrecht als individuelles Grundrecht in die Verfassung aufgenommen[31]. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst – in seiner Person – politische Verfolgung erlitten hat. Richtig verständlich werden Sinn und Bedeutung dieses Grundrechtes erst, wenn man sich vergegenwärtigt, daß damals selbst viele Väter des Grundgesetzes während der nationalsozialistischen Ära politisch Verfolgte waren. Allein bis zum Frühjahr 1940 flüchteten ca. 800.000 Andersdenkende und sogenannte volksfremde Deutsche in verschiedene europäische und außereuropäische Länder[32]. Die meisten deutschen Flüchtlinge hatten aber bei der Suche nach einem Aufnahmeland erhebliche Schwierigkeiten, da nur wenige Länder ein festgeschriebenes Asylrecht besaßen[33]. Aus diesem Grunde wurde das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland sehr großzügig ausgestaltet und war weiter gefaßt als Völkerrecht und das Recht der anderen Staaten. Somit stellt Art. 16a Abs. 1 GG auch den positiven Schlußpunkt bitterster Erfahrungen dar. Diese Erwägungen sind die Grundlagen, auf denen eine sinnvolle und verständige Auslegung des bundesdeutschen Asylrechts vorgenommen werden kann.

 

In früheren deutschen Verfassungen, wie der Reichsverfassung von 1870 und der Weimarer Rechtsverfassung, war kein Asylrecht vorhanden. Bis zum 06. Januar 1953 wurde nun in der jungen Bundesrepublik unter Aufsicht der Alliierten Asyl gewährt[34]. „Das bundesrepublikanische Grundrecht auf Asyl ist in der Weltgeschichte des Rechts einzigartig“[35]. Dieses einzigartige Asylgrundrecht verbürgte nicht nur dem tatsächlich politisch Verfolgten einen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat[36], sondern verschaffte nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich[37] jedem Asylbewerber schon aufgrund der Antragstellung ein vorläufiges Bleiberecht bis zum Abschluß des Asyl- und eines ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahrens[38].

 

Durch die immer häufigere Inanspruchnahme des Asylgrundrechts wurde bei Teilen der Bevölkerung und in der Politik die Situation, welche aus dieser Rechtslage entstanden war, zunehmend als Belastung empfunden. Seit es 1973 zu einem massenhaften Zustrom von Asylbewerbern kam, wurde das Asylgrundrecht außerdem häufig mißbraucht. Der Bamberger Bevölkerungswissenschaftler Josef Schmidt betonte ausdrücklich, „daß es sich bei einem großen Teil der sich auf das Asylrecht Berufenden um ein Wandern zum besseren Wirt handelt, da sich die im internationalen Vergleich immer noch großzügige deutsche Asylpraxis global herumgesprochen hat. Mit ihrer stillschweigenden Duldung bzw. Belohnung offensichtlichen Mißbrauchs - man denke nur an die, die absichtlich ihre Pässe vernichtet haben und falsche oder gar keine Angaben über ihre Identität oder ihre politische Verfolgung machen - sowie mit der Förderung des Verwandtennachzugs wurde kontinuierlich weitere Zuwanderung bewirkt“[39]. Denn „dem Verfassungsgeber von 1949 fehlten die Erfahrungen, die wir in 36 Jahren sammeln konnten“[40]. Deshalb äußerte Brandt: „Es ist notwendig geworden, daß wir uns sorgsam überlegen, wo die Aufnahmefähigkeit unserer Gesellschaft erschöpft ist und wo soziale Vernunft und Verantwortung Halt gebieten“[41].

 

Bis in die siebziger Jahre stellten die Einreise und der Aufenthalt von Flüchtlingen weder ein gesellschaftliches noch ein politisches Problem dar, denn es beriefen sich nur vergleichsweise wenige Ausländer auf das Asylrecht[42]. Mit der seit 1973 stetig steigenden Zahl der asylbegehrenden Ausländer rückte die Ausländer- und Flüchtlingspolitik immer mehr ins öffentliche Interesse.[43] Ab diesem Zeitpunkt fing eine bis heute andauernde innenpolitische Diskussion in der Bundesrepublik an, deren Schwerpunkt die Suche nach Möglichkeiten zur Senkung der Asylbewerberzahlen bildet.

 

Im Jahre 1980 hatte die Zahl der Asylsuchenden 100.000 überschritten. Deshalb plädierten damals Hailbronner und Kanein für eine Änderung[44] von Art. 16 Abs. 2 GG a.F. Es wurde sogar die Ansicht geäußert, daß der Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a.F selbst verfassungswidrig sei[45]. Quaritsch vertrat mit Recht im Jahre 1985 die Ansicht, es würde „sich in einem Parlamentarischen Rat keine Mehrheit für ein Grundrecht auf Asyl finden, jedenfalls nicht ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt[46].“ So folgte   danach am 27.08.1986 ein Kabinettsbeschluß zur „Eindämmung des Zustroms von Asylanten“[47]. Die Bundesregierung hatte eine Reihe von Maßnahmen ergriffen oder eingeleitet, um den Zugang von Asylbewerbern zu verringern und die Anerkennungsverfahren zu verkürzen. So wurden zuletzt in den Jahren 1987, 1988, 1990 und 1991 umfangreiche Änderungen des Asylverfahrensgesetzes vorgenommen, um die Verfahren zu beschleunigen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom      26. Juli 1992[48] wurde nochmals versucht , das Asylverfahren ohne Grundgesetzänderung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Auch diese Maßnahmen brachten nur kurzfristig den gewünschten Erfolg. Die jährliche Einreise von Flüchtlingen nahm weiter zu und erreichte 1991 einen Höchststand von 256.112 Personen[49]. Die Statistik ergab im Jahre 1992 den „Rekordzustrom“ von 438 191[50] Asylsuchenden. Es war von der „wachsenden Gefährdung des inneren Friedens“[51] die Rede[52]. Die „Handlungsfähigkeit über die Zuwanderungsbewegung nach Deutschland“ sollte „wiedergewonnen“ werden.[53] 

 

Im Bundesrat hatten die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg Vorstöße dahingehend unternommen, das Grundrecht auf Asyl einzuschränken oder in eine Institutsgarantie umzuwandeln[54]. Angesichts weiter steigender Asylbewerberzahlen einigten sich die Parteiführungen von CDU, CSU, SPD und FDP am 6. Dezember 1992 im Bereich des Asyl-, Ausländer-, Staatsangehörigkeits- und Aussiedlerrechts auf ein Bündel von Rechtsänderungen, hier ist insbesondere eine Änderung des Bundestag und Bundesrat gescheitert war[55].

 

Dem war vorausgegangen, daß im Oktober 1991 der damalige Innenminister Schäuble erneut die Änderung des Grundgesetzes forderte[56]. Da die Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahrzehnten aufgrund des uneingeschränkten Individualgrundrechts auf Asyl gem. Art. 16 Abs. 2 S.2 GG a.F. zu einem der Hauptzufluchtsländer wurde. Die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP erarbeiteten Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes[57] und zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften[58]. Am 21. Januar und am 4. März 1993 wurden diese Gesetzentwürfe im Bundestag in erster Lesung beraten[59]. Die Sachverständigen wurden am 11. und 24. März 1993 vor dem Innenausschuß gehört[60]. Beide Gesetze verabschiedete der Bundestag am 26. Mai 1993, dementsprechend auch die Verfassungsänderung mit Zweidrittelmehrheit[61]. Am 1. Juni 1993 stimmte der Bundesrat zu[62]. Diese Novellen sind am 30. Juni 1993 [63] und am 1. Juli 1993[64] in Kraft getreten, nachdem die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juni und am  1. Juli 1993 stattfand.

 

Diese Asylrechtsnovellierung im Jahre 1993 war die wohl einschneidendste Änderung eines Grundrechts in der Geschichte der Bundesrepublik. Das subjektive Grundrecht auf Asyl ist auch nach der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Grundgesetzänderung geblieben. Im Gegensatz zur ursprünglichen uneingeschränkten Regelung nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a.F. begrenzt nunmehr Art. 16a Abs. 2 bis 5 GG den Schutzumfang des Individualgrundrechts auf Asyl.

 

Das BVerfG hat in seinen drei Grundsatzurteilen zur Drittstaatenregelung[65], Herkunftsstaatenregelung[66] und Flughafenregelung[67] vom 14.05.1996 nunmehr die jahrelange Debatte über das deutsche Asylrecht beendet[68]. Dabei wurde die Asylrechtsneuregelung des Jahres 1993[69] entgegen kritischer Äußerungen im Vorfeld der Entscheidungen in vollem Umfang bestätigt[70]Nach Inkrafttreten der Neuregelung des Asylrechts sind die Asylbewerberzahlen in Deutschland erheblich zurückgegangen (2002: 91 471; 2006: 30 100; 2008: 28 018). Seit 2012 steigen diese wieder an (2012: 77 651; 2013: 127 023; 01–09/14 bereits 136 039). 

Kreisdiagramm

 

[1]    So erzählt uns die Bibel.

[2]    Duden Lexikon, Band 1, 4. Auflage, Mannheim 1969, S. 122.

[3] Vgl. Kimminich, Grundprobleme, S. 1; v. Mangoldt, Asylrecht, in: Kunst/ Herzog/Schneemelcher (Hrsg.), Evangelische Staatslexikon, 2. Aufl. 1975, S. 79 ff.

[4]    Löhr, Das Asylwesen im Alten Testament, Halle 1930, S.177; Kleine, Der Asylerwerb in der   Bundesrepublik Deutschland, Diss., Würzburg 1972, Michael Wollenschläger, in: Beitz/Wollenschläger, Hrsg., Handbuch des Asylrechts Bd.1, Baden-Baden 1980, S. 55.

[5]    Art. 16a Abs. 1 GG.

[6]    BVerfGE 80, 315 (333) =; Marx S., 1139.

[7]    Vgl. Christopf Gusy, Asylrecht und Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt 1980, S.44; Kay Hailbronner, Asylrecht und Völkerrecht, in Wolfgang G. Beitz und Michael Wollenschläger, Hrsg., Handbuch der Asylrechts, Bd. 1, Baden-Baden 1980, S. 76; Viktor Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, Zürich 1973, S. 18; Hans-Ingo von Pollern, Das moderne Asylrecht, Berlin 1980, S. 123.

[8]    BVerwGE 49, 202, 205.

[9]    Maier-Braun, Karl-Heinz, Das Asylanten-Problem, Frankfurt/M., Berlin, Wien, 1981, S. 15.

[10]  Ebd. S. 15.

[11]  Vgl. Zeitlupe 32, Menschen auf der Flucht, Bonn 1997, S. 17.

[12]  Wollenschläger, in: Beitz/Wollenschläger (Hrsg.), Handbuch, I, S. 61 und 64; Kimminich, Grundprobleme, S. 13.

[13]  Wollenschläger, a.a.O., S. 59; Kimminich, a.a.O., S. 11 ff.

[14]  Vgl. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948.

[15]  Siehe dazu BVerwGE 3, 235.

[16]  Kimminich, Grundprobleme, S. 71; Wehser, in: Menzel/Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage 1999,        S. 171 f.; Hailbronner, in: Beitz/Wollenschläger (Hrsg.) Handbuch, I, S. 76, 79; Lieber, Entwicklung, S. 22.

[17]   Doehring, Völkerrecht, Heidelberg 1999, Rn.931;  M/D–Randelzhofer, Art. 16 Abs. II S. 2 a. F. GG, Rn. 12

[18]   BVerwGE 69, 323, 326; M/D – Randelzhofer, Art. 16 Abs. 2 a.F. GG, Rn. 12.

[19]   M/D – Randelzhofer, a. a. O.

[20]  Hailbronner, in: Hdb. d. AsylR I, S. 69-70 (75ff.u. 127ff.).

[21]  Bertold Huber, Ebd. S. 152.

[22]  § 18 Abs. 1, Nr. 2 AuslG.

[23]  Vgl. OVG Koblenz, InfAuslR 1983, 16 L; auch BVerwG, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 5; andere Ansicht Huber, NVwZ 1982, 359, m.w.N.

[24]  v. Pollern, Das moderne Asylrecht, S. 131.

[25]  Gornig, EuGRZ 1986, S. 521, 523; Hailbronner, ZAR 1987, S. 3, 4; Kälin, S. 105, 106, 107; anders Masing, in: SZ vom 30.04.1992, S. 13.

[26]  Dies entspricht auch der gängigen Praxis der schutzgewährenden Staaten. Vgl. Hailbronner,     ZAR 1987, S. 3, 4.

[27]  Zum Prinzip des non-refoulement vgl. Gornig, EuGRZ 1986, S. 521, 522 ff.; Hailbronner,        ZAR 1987, S. 3, 4.

[28]  Die UN-Folterkonvention ist übersetzt und abgedruckt in: EuGRZ 1985, S. 131 ff. Zur Zeichnung der Konvention durch die Bundesrepublik und der Forderung nach einer Interpretationserklärung nach Art. 31 Ziff. 2b WVK für die sich ergebenden völkerrechtlichen Pflichten; vgl. Hailbronner/Randelzhofer, EuGRZ 1996, S. 641-648.

[29]  Hailbronner/Randelzhofer, EuGRZ 1986, S. 641, 643.

[30]  Vgl. Art. 16a Abs. 1 GG.

[31]  BVerfGE 76, 143, 156 f; Randelzhofer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 6, 1989            § 132  Rdn. 4.

[32]  Wolken, ZAR 1986, 58, 60; Freckmann, S. 19.

[33]  Albrecht/Gebauer, in: ZDWF, Die Weltflüchtlingsproblematik und ihre Auswirkungen in der   Bundesrepublik Deutschland, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 39, Heft 1, S. 10.

[34]  Siehe dazu das Besatzungsstatut Nr. 2 Buchstabe d) ABL der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, 1949, S. 13.

[35]  Quaritsch, Das Grundrecht auf Asyl und die neuen Wirklichkeiten, S. 37, in: Wirklichkeit als Tabu, herausgegeben von Armin Mohler, München, Oldenburg, 1986.

[36]  Zur Kontroverse zwischen abwehr- und leistungsrechtlichem Verständnis des Asylrechts Lübbe-Wolff, in: Dreier, GG, Bd. 1, 1996, Art. 16 a Rdn. 53. Zur rechtlichen Stellung des anerkannten Asylberechtigten vgl. Randelzhofer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 16 II 2 Rdn. 110 ff (Bearb. Jan. 1985).

[37]  Nur in Fällen eindeutiger Aussichtslosigkeit des Asylantrages war eine Ausnahme möglich; vgl. BVerfGE 67, 43, 56ff.

[38]  Vgl. BVerfGE 67, 43, 59; 80, 182, 187 f; 86, 280, 285 f.

[39]  Schmidt, in: FAZ vom 22.05.1996.

[40]  Vgl. Quaritsch, a.a.O., S. 45.

[41]  Bundeskanzler Willy Brandt 1973.

[42]  Vgl. die Statistik bei Schiedemair / Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts, Stand: März 1993, 3 E, Rn. 108.

[43]  Wolken, ZAR 1986, 58, 59.

[44]  Vgl. Hailbronner ZRP 1980, S. 237 ff; Kanein NJW 1980, 1988 ff. und ZAR 1981, S. 39 ff.

[45]  Dazu Philipp, NJW 1980, S. 1988 ff und ZAR 1981, S. 39 ff.

[46]  Quaritsch, a.a.O., S. 44.

[47]  Nuscheler, S. 91; Rittstieg, InfAuslR 1986, S. 322, 324.

[48]  BGBl. I. 1126.

[49]  von Pollern, ZAR 1992, S. 24.

[50]  Hailbronner, Reform des Asylrechts, S. 55.

[51]  Schnoor, BR-Prot. 657, S. 204.

[52]  Voscherau, BR-Prot. 657, S. 198.

[53]  Diepgen, BR-Prot. 657, S. 200; Wilhelm, BR-Prot. 657, S. 206.

[54]  Vgl. dazu den Antrag Bayerns, BR-Drs, 175/90, und den Antrag Baden-Württembergs, BR-Drs. 684/90, 71//92, 625/92.

[55]  Vgl. ZAR Aktuell Nr. 4/1992.

[56]  Siehe dazu Innenpolitik V/1991, 1f.

[57]  Siehe dazu BT-Drs. 12/4152.

[58]  Vgl. dazu BT.Drs. 12/4450.

[59]  Vgl. ZAR 1993, S. 2.

[60]  Siehe dazu BT. 12. Wp., Innenausschuß Prot. Nr. 55, Rechtsausschuß Prot. Nr. 71, Verfassungskommission Prot. Nr. 8; BT, 12. Wp., Innenausschuß Prot. Nr. 56.

[61]  Bundestag, Stenografische Protokolle, 160. Sitzung, S. 13502 ff.

[62]  BT. Plenarprot. 12/160 S. 13502 ff.

[63]  BGBl, I, S. 1002.

[64]  BGBl. I, S.1062.

[65]  BVerfG, EZAR 208 Nr. 7 = EuGRZ 1996, 237 = NVwZ 1996, 700 = DVBl, 1996, 753.

[66]  BVerfG, EZAR 207 Nr.1 = EuGRZ 1996, 256 = NVwZ 1996, 691 = BVBl, 1996, 729.

[67]  BVerfG, EZAR 632 Nr. 25 = EuGRZ 1996, 271 = NVwZ 1996, 678 = DVBl, 1996, 739.

[68]  Vgl. zu den Urteilen die Darstellungen von Frowein Zimmermann, JZ 1996, 753; Hailbronner, NVwZ 1996, 625; Lübbe-Wolff, DVBl, 1996, 825; Marx, Urteile des BVerfG vom 14. Mai 1996 mit Erläuterungen, 1996; Renner, ZAR 1996, 103; Schelter Maaßen, ZRP 1996, 408.

[69]  Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.1993 (BGBl, I 1002); Gesetz zur Änderung asylverfahrens- ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 (BGBl. I, 1062).

[70]  BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1507, 1508, 1516, 1938, 2315/93 = NVwZ 1996, 678 ff; Maaßen, de Wyl, ZAR 1996, S, 158.

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