Der Abbau der Menschenrechte in Deutschland und der EU im Zeitalter des Antiterrorismus
H. – Eberhard Schultz
Vortrag auf der nationalen Konferenz der Rechtsanwaltskammer Brasiliens in Kuritiba, Brasilien, gehalten in der Arbeitsgruppe internationale Menschenrechte, Dezember 2011:
Einleitung
Beginnen wir mit drei einleitenden Bemerkungen zu den besonderen historischen Ausgangsbedingungen bei uns, dem Begriff »Terrorismus« und einem kritischen Verständnis des Einsatzes für die Menschenrechte. Werden doch wichtige Einschränkungen der Menschenrechte immer häufiger damit begründet, dies sei im notwendigen Kampf gegen den Terrorismus unabdingbar.
Vom periodischen Abbau demokratischer Rechte unserer Verfassung von 1949
Die 1949 verabschiedete Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (BRD – damals nur der westliche Teil ohne die DDR) übernahm die individuellen Freiheitsrechte der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO als Grundrechte. Mit ihrer Verabschiedung wollte der parlamentarische Rat auch die notwendigen Konsequenzen aus der Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten im Faschismus ziehen wie mit anderen Bestimmungen, so dem ausdrücklichen Verbot der Verbreitung eines Angriffskrieges und der Etablierung einer unveränderbaren demokratischen Grundordnung im Grundgesetz. Gleichzeitig wurde das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) geschaffen, das ausdrücklich den Rang eines Verfassungsorgans erhielt, und das auch von den Bürgerinnen und Bürgern gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte angerufen werden konnte, denn diese Grundrechte verletzten. Trotz vieler wichtiger grundrechtsfreundlicher Entscheidungen im Laufe der Jahrzehnte – später häufig angeregt durch das weitergehende Menschenrechtsverständnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die auch bei uns anwendbar ist und (nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges einschließlich der Verfassungsbeschwerde) zu einer Überprüfung durch den EGMR führen kann – hat auch dieses Gericht, dessen Richter in erster Linie von den im Parlament vertretenen Parteien bestimmt werden, nicht verhindert, dass die Grundrechte für bestimmte Teile der Bevölkerung nicht ihre volle Gültigkeit entfalten konnten sondern quasi der politischen Opportunität geopfert werden. Dieser Prozess lässt sich Abbau demokratischer Rechte nennen, der allerdings keineswegs geradlinig und nur in einer Richtung verläuft, sondern von den jeweiligen gesellschaftlichen Kräftekonstellationen abhängig ist, auch Rechtsnormen und ihre Anwendung sind Produkt eines ständigen Kampfes der politischen Parteien und gesellschaftlichen Kräfte.
So entwickelte sich bereits im Kalten Krieg in den 1950er Jahren im Rahmen der Kommunistenverfolgung eine Reihe von grundsätzlichen Einschränkungen rechtsstaatlicher Garantien für diese zum »Staatsfeind« erklärte Gruppe – vielleicht nicht ganz so krass wie , aber wegen der exponierten Rolle der BRD als »Frontstaat« im geteilten Deutschland und auf der Grundlage eines historisch extrem obrigkeitsstaatlichen Justizverständnisses besonders effektiv -, die ich hier nicht im einzelnen nachzeichnen kann. Nachdem im Zuge der 1968-er-Studentenbewegung autoritäre Strukturen aufgebrochen worden waren, wurden bei der »Terrorismus«-Verfolgung der RAF (Rote Armee Fraktion – eine aus der Studentenbewegung hervorgegangene Gruppierung, die das Konzept der »Stadtguerilla« auf die BRD anwenden wollte) neue restriktive Gesetze geschaffen und wichtige bis dahin selbstverständliche Rechte eingeschränkt, so mit dem §129 a StGB.
Für »Terrorismus«-Verdächtige kreierte der Gesetzgeber in einer zusätzlichen Sondervorschrift (§ 112 Abs. 3 StPO) die Möglichkeit, unter erleichterten Voraussetzungen, nämlich ohne Feststellung eines der traditionellen Haftgründe, Untersuchungshaft anzuordnen (absoluter Haftgrund). Darüber hinaus werden solche Tatverdächtige in der Regel isolierenden Sonderhaftbedingungen ausgeliefert, die mit der »besonderen Gefährlichkeit« der Inhaftierten begründet werden.
Ein Strafrechtsprofessor – von mir in einem Auslieferungsverfahren gegen einen kurdischen »Terroristen« vor einem Londoner Gericht als Experten hinzugezogen – hat die ungeheure Ausweitung durch den § 129a an Beispielen dargelegt: »Wie weit der Vorwurf geht, mag folgende Erwägung zeigen: Durch die Verweisungskette … könnte die Gewerkschaft ÖTV spätestens nach ihrem Beschluss, Elektrizitätswerke zu bestreiken, zur terroristischen Vereinigung, ihr Vorstand gemäß § 129a Abs. 2 mit Freiheitsstrafen von 3 bis 15 Jahren bestraft«[1]
Mit diesem »Terrorismus«-Paragraphen wurde also der strafrechtliche Rechtsgüterschutz weit vor verlagert und die Möglichkeit geschaffen, militante politische Organisationen nicht nur im Vorfeld von Aktivitäten zu kriminalisieren, flächendeckend zu überwachen und zu kontrollieren. In der Praxis wurde er fast ausschließlich gegen linksradikale Gruppierungen (nur sehr selten gegen Neonazigruppen) und solche von Ausländern und Flüchtlingen, die Befreiungsbewegungen in ihren Heimatländern unterstützten (so zunächst die Tamilen aus Sri Lanka, später vor allem Kurden aus der Türkei), eingesetzt.
Vom Mythos der „terroristischen Gefahr“
Meine Thesen:
1. Die größte Bedrohung der Demokratie bei uns geht gegenwärtig nicht von äußeren oder inneren »Feinden der Demokratie« oder Neonazis aus, sondern von dem umfassenden Aufbau eines autoritären Sicherheitsstaates, mit dem vorgegeben wird, die Demokratie gegen »Terroristen« schützen zu wollen.
Es gibt nach wie vor keine verbindliche, allgemein anerkannte Definition des Begriffs »Terrorismus«. Daran scheiterte nicht nur der Generalbundesanwalt (der oberste Staatsanwalt der BRD) , wie er im letzten Jahrhundert freimütig zugab, sondern auch bis heute der UN-Ausschuss, der zu der Frage des Terrorismus eingerichtet wurde. Das ist auch kein Wunder, ist doch des einen »Terrorist« des anderen »Freiheitskämpfer« (wie der Friedensnobelpreisträger Nelson Mandela, der jahrzehntelang in der ganzen westlichen Welt als »Terrorist« verteufelt wurde).
Zu den aus dieser Not geborenen Hilfskonstruktionen, mit denen der »Terrorismus« juristisch erfasst werden sollte, und den sog. „Terror-Listen“ komme ich noch.
2. Wie vollkommen übertrieben die Gefahr eines »islamistischen Terrorismus« ist, konnte vor Jahren in der renommierten US-amerikanischen Zeitschrift »Foreign Affairs« nachgelesen werden. Dort vergleicht John Müller die Opfer sämtlicher Anschläge seit dem 11.9.2001 mit anderen Zahlen und schreibt unter anderem: »seit 2001 kamen durch Al Qaida und ähnliche Gruppen nicht mehr Menschen zu Tode als jährlich in amerikanischen Badewannen ertrinken. Die Wahrscheinlichkeit für einen Amerikaner, Opfer des Terrorismus zu werden, liegt bei eins zu 80.000 – gleich wahrscheinlich wäre etwa der Tod durch einen Kometen- oder Meteoriten- Einschlag.« [2] Die Zahl der Opfer von Anschlägen nichtstaatlicher »terroristischer« Organisationen ist im internationalen Maßstab seit den siebziger Jahren bis heute sogar kontinuierlich zurückgegangen. Fast alle unabhängigen Beobachter sind sich inzwischen einig, dass die Sicherheit in den USA und Europa durch die Maßnahme des Anti-Terrorismus seit Ende 2001 nicht größer, sondern eher geringer geworden ist – ganz zu schweigen von den Ländern, die im Rahmen des »Krieges gegen den internationalen Terrorismus« angegriffen und besetzt wurden.
Vom imperialistischen Einsatz für die Menschenrechte
Der Einsatz für die Menschenrechte ist für Rechtsanwälte eine Selbstverständlichkeit, gelten sie doch universal. Dieses Bewusstsein beginnt sich in Deutschland für die individuellen Menschenrechte immer mehr zu entwickeln, auch wenn sie noch keineswegs Pflichtfach für Jura-Studenten sind. Ganz schlecht aber sieht es bei den WSK-Menschenrechten aus: nach bei uns herrschender Meinung sind sie nur politische Programmsätze, die keine individuellen, einklagbaren Rechte begründen, obwohl sich inzwischen auch das mit Regierungsgeldern finanzierte Institut für Menschenrechte dafür stark macht.
Ähnlich problematisch sind auf der anderen Seite die umfangreichen und in den Medien allgegenwärtigen Kampagnen prominenter Menschenrechtsorganisationen“ gegen die Straflosigkeit«, vor allen von »human right watch«, gegen Folter u.a. Beides wird nämlich instrumentalisiert im »internationalen Krieg gegen den Terror« zur nachträglichen Legitimation von militärischer Intervention und Besatzung wie Michael Mandel, ein Völkerrechts Prof. aus Kanada, akribisch nachgewiesen hat.
In seiner wissenschaftlichen Untersuchung »Pax Pentagon – wie die USA der Welt in den Krieg als Frieden verkaufen« (2005 im Verlag 2001 erschienen; 425 Seiten) erinnert er an Hand der Originalzitate daran, was es bedeutet, wenn ein Land einen Aggressionskrieg führt:
»Nach den Maßstäben, die das Internationale Militärtribunal nach dem Zweiten Weltkrieg bei den Nürnberger Prozessen gegen die Nazis festlegte, ist es das größte internationale Verbrechen. Der erste Anklagepunkte gegen die Nazis nach dem Statut des Militärtribunals waren »Verbrechen gegen den Frieden: nämlich Planungsvorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge«…
In einer der viel zitierten Passagen des Urteils erklärten die Richter:
»Der Krieg ist seinem Wesen nach ein Übel. Seine Auswirkungen sind nicht allein auf die kriegführenden Staaten beschränkt, sondern treffen die ganze Welt. Die Entfesselung eines Angriffskrieges ist daher nicht nur ein internationales Verbrechen, sondern das größte internationale Verbrechen, was sich von anderen Kriegsverbrechen nur dadurch unterscheidet das es in sich alle Schrecken vereinigt und anhäuft.« (Seite 27)
Der Einsatz für individuelle und WK-Menschenrechte sieht sich also der Gefahr der Instrumentalisierung gegenüber, wenn er sich nicht gleichzeitig scharf gegen jede imperialistische Einmischung abgrenzt und diese ausdrücklich bekämpft. Wie schwierig dies praktisch ist zeigen die bisher vergeblichen Versuche, die unbestreitbaren Kriegsverbrechen der US-Führung nach dem bei uns seit einigen Jahren geltenden (internationalen) Völker Strafgesetzbuch zur Anzeige und zu einer ernsthaften Verfolgung : der Generalbundesanwalt hat schon die Einleitung von Ermittlungsverfahren trotz erdrückender Beweise mit dem Argument abgelehnt, es könne offen bleiben, ob Donald Rumsfeld und andere überhaupt Kriegsverbrechen begangen haben, jedenfalls existiere in den USA eine effektive Strafjustiz zur Verfolgung derartiger Verbrechen, , deshalb sei die deutsche Justiz zuständig – diesem Argument haben sich auch die Gerichte angeschlossen.
1. Bestandsaufnahme
Ein »Systematischer Zersetzungsprozess«
Zu Beginn ein Zitat aus einer angesehenen juristischen Fachzeitschrift aus dem Jahre 2003:
»Seit fast 25 Jahren findet in Deutschland ein systematischer Zersetzungsprozess verfassungsrechtlich garantierter Freiheitsrechte statt … Beschleunigte Strafverfahren, um nicht zu sagen, Schnellverfahren am Fließband, weniger strenge Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls, Vorbeugehaft, Kronzeugenregelung, Kontaktsperregesetz, die Zulässigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler und deren Verwertung im Strafprozess ohne Zeugenaussagen, beobachtende Fahndung, Rasterfahndung, Schleierfahndung, Anzeigepflicht der Banken über Kontenvorgänge, kleine und große Lauschangriffe und Telefonüberwachungen, Überwachung von Auslandsgesprächen, Dateien von Personen, die aufgrund ihrer ›Persönlichkeit‹ in Zukunft Straftaten begehen könnten, Ausweisung von Ausländern auf Verdacht hin, Isolationshaft. Hier handelt es sich nur um herausragende Instrumente, die es schon vor dem 11.09.2001 gab. Über diese Maßnahmen gibt es keinerlei Erfolgskontrolle vor dem Hintergrund ihrer behaupteten Effektivität. Bekannt ist, dass Deutschland mit 1,4 Millionen überwachten Telefongesprächen per anno (das heißt: 2001, d. Verf.) an der Spitze aller ›demokratischen Staaten‹ steht.«[3]
Die von der rot-grünen Regierung ausgehandelten Gesetzesvorhaben aufgrund der vom damaligen Bundesinnenminister forcierten»Anti-Terror-Paketen« (die Ende 2001 verabschiedet wurden und zum 1. Januar 2002 in Kraft traten) wurden von den Bürgerrechts- und Datenschutzorganisationen zu Recht als »Katastrophe« abgelehnt. 17 der wichtigsten Bürgerrechtsorganisationen sprachen von einer »Demontage des Rechtsstaats«. Selbst der Bund deutscher Kriminalbeamter stellt fest: »Mit dem von Schily vorgesehenen Maßnahmen (wären,) die Anschläge vom 11.09. niemals verhindert worden.«[4]
Am rigidesten und auch zeitlich nicht befristet ist das Antiterrorismusgesetz im Ausländerbereich. Im Grunde tendierten – so Düx in dem bereits zitierten Aufsatz – nunmehr die Rechte von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland gefährlich gegen Null. Das gesamte Ausländergesetz und die Durchführungsverordnungen wurden verschärft, die Möglichkeiten der Vereinsgründung für Ausländer beschränkt, das Ausweisungsrecht ausgedehnt, das Asylverfahrensrecht verschärft, das Ausländerzentralregistergesetz und die Ausländerdatenverordnung weiter ausgebaut (Dateien dürfen an ausländische Stellen weitergegeben werden, die Sicherheitsorgane dürfen den gesamten Datenbestand über Ausländer jederzeit und ohne Grund in einem automatisierten Verfahren abrufen). Nach Düx werden damit zwei Klassen von Menschen gebildet.[5]
Weniger bekannt sein dürfte die umstrittene Lehre vom so genannten »Feindstrafrecht« des Bonner Strafrechtsprofessors Günther Jakobs. Dieser hatte schon Ende des letzten Jahrhunderts versucht, aus der Not eine Tugend zu machen, und die richtige Erkenntnis von dem nicht offen deklarierten Sonderrechtssystem für mutmaßliche Terroristen in ein neues Verständnis der Grund- und Freiheitsrechte im Strafrecht umzusetzen: Neben dem allgemeingültigen Straf- und Strafprozessrecht, in dem die Grundrechte und strafprozessualen Garantien wie etwa die Unschuldsvermutung, Folterverbot usw. weiterhin ihre volle Gültigkeit behalten sollten, sollte es ein Sonderstrafrecht ohne solche Grundrechte für die Staatsfeinde geben, eben das so genannte »Feindstrafrecht«. Diese neue Lehre scheint sich nicht nur in den USA und dem Vereinigten Königreich in weiten Bereichen immer mehr durchzusetzen, auch im »alten Europa« und in Deutschland sind die Zeichen der Zeit längst in die Praxis umgesetzt worden, wie in der Nutzung von »Erkenntnissen« die in anderen Staaten unter Folter gewonnen wurden, auch für Strafverfahren, ausländerrechtliche Verfahren u.a. bei uns.
2. Die neue Qualität in der globalen Feinderklärung
Im Hinblick auf seine präventive Orientierung steht der neue Anti-Terrorismus in der Kontinuität seiner Vorläufer. Neu am globalen Anti-Terrorismus der »Nach-9/11-Ära« sind hingegen eine Reihe von Merkmalen,[6] die in vier Punkten thesenartig zusammengefasst werden können:
a) Einzelne Personen und Gruppen werden außerhalb der Rechtsordnung gestellt. Vor allem mutmaßlichen »Terroristen« und »bösen Moslems« werden nicht nur einzelne Rechte beschnitten, sondern die gesamte Person soll aus dem Rechtssystem verbannt werden: Guantanamo, Abu Ghraib und andere Orte signalisieren die Wiederkehr der mittelalterlichen Vogelfreiheit.
b) Diese Rechtlosigkeit bedeutet im »antiterroristischen Zeitalter« Verschleppung, Folter und Gefangenschaft, schlimmstenfalls gezielte Tötung bei entsprechender Verdachtsstufe.[7] Die angeblichen Terroristen sollen ansonsten nicht nur unschädlich gemacht, sondern zu Aussagen gezwungen werden: über andere mutmaßliche Terroristen, Strukturen usw. Um eine gerichtliche Überprüfung zu verhindern, werden sie in Folterstaaten (Ägypten, Syrien, Marokko) verbracht (»rendition« – die inzwischen berüchtigte völkerrechtswidrige Überstellung der Betroffenen durch geheim gehaltene Flügel im Auftrag des CIA) oder in geheime Gefängnisse in den verschiedensten Ländern.
c) Militär, Geheimdienste, Staatsschutz, polizeiliche Spitzenkräfte rückten auf neuer Stufe zusammen – und das weltweit. »Nach dem 11.9.2001 entsteht unter US-amerikanischer Führung ein anti-terroristischer Archipel, der sich auf ein Netzwerk transnationaler Militär-Polizei-Geheimdienst-Kooperation stützt.
d) Mit den so genannten »Terrorlisten« der USA, der EU und der UN haben die führenden Staaten ein Sanktionssystem jenseits des Rechtsstaats geschaffen: Wer gelistet wird, muss nicht nur um seine Freiheit und körperliche Unversehrtheit fürchten, sondern auch um seine soziale und materielle Existenz. Öffentlich werden sie als Terroristen (bzw. als deren Helfer) gebrandmarkt; ihre Bewegungsfreiheit wird eingeschränkt; ggf. wird ihnen Asyl verweigert bzw. zurückgenommen, oder sie werden abgeschoben; das Vermögen wird eingefroren.
3. Neue Sicherheitsmaßnahmen bei uns
Es gibt eine ganze Horrorliste von neuen Maßnahmen im Rahmen der Terrorbekämpfung, die ich hier nicht alle darstellen kann. Ihre Auswirkungen lassen sich so zusammenfassen : Die Ausgrenzung und weit gehende Rechtlosigkeit trifft bei uns in der neuen Ära zunächst mutmaßliche »islamistische Terroristen«, die meist aufgrund nicht überprüfbarer geheimdienstlicher Informationen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach den Terrorismusparagraphen sowie Ausweisung und Abschiebung bedroht sind. Sie setzt sich fort bei »bösen Moslems« bzw. Muslimas und erstreckt sich weiter auf militante und radikale soziale Protestbewegungen, die ohne Rücksicht auf »Kollateralschäden« überwacht und damit kriminalisiert werden können. Dieses Feindbild und eine pauschal beschworene »Gefahr des islamistischen Terrors« kann so zur Grundlage des flächendeckenden Überwachungsstaats des werden.
Nach dem inzwischen der neu geschaffenen § 129b StGB können in Deutschland auch die Mitglieder und Unterstützer internationaler »terroristischer Vereinigungen«, die nur im Ausland tätig sind, bestraft werden, wenn dazu eine besondere Genehmigung des Bundesjustizministeriums vorliegt. Eines der ersten ein solche Ermittlungsverfahren richtete sich gegen die islamische Hamas, die bei den palästinensischen Parlamentswahlen die Mehrheit der Stimmen erhielt. Sie wird jedoch von Israel, den USA und der EU als terroristisch eingeschätzt. 13 Ermittlungsverfahren wurden gegen die türkische marxistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei DHKPC geführt, die auf Wunsch der türkischen Regierung in die EU-Terrorliste aufgenommen wurde. Gegen Al Qaida wurden lediglich fünf Ermittlungsverfahren nach § 129b eingeleitet, zwei weitere richten sich gegen andere islamistische Gruppierungen. Auch diese neuen »Terrorismus«-Verfahren stehen in der Tradition einer reaktionären obrigkeitsstaatlichen Politischen Justiz gegen angebliche »Staatsfeinde« und dienen in erster Linie der Einschüchterung der Betroffenen und ihres sozialen Umfeldes sowie der umfassenden Ausforschung und Infiltration in eine bestimmte militante Szene.
Hierzu wurden und werden immer neue Maßnahmen und Gesetze zur Regulierung, Überwachung und Kontrolle in allen gesellschaftlichen Bereichen eingeführt, von einer weit gehenden Video-Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze über die weit gehende Abschaffung des traditionellen Bankgeheimnisses bis hin zum Eindringen in die Privatsphäre und die Telekommunikation der Bürgerinnen und Bürger, bei der sogar vorgesehen ist, dass von dem PC aus einer Daten übernommen, kaum Überwachungen durchgeführt und sogar so genannte »Trojaner« auf dem PC geschleust werden können, das heißt Daten, die gar nicht auf dem PC waren, ohne dies nachträglich feststellen zu können – eine ganz neue Gefahr, Verdachtsmomente wie in »Staatsfeinde« mithilfe von Geheimdienst- oder anderen Agenten überhaupt erst zu schaffen. Ähnlich wie die Folterpraxis, die Schaffung von Geheimgefängnissen und die „Renditions“ werden hier Kampfmittel im internationalen Krieg gegen den Terrorismus anwendbar, die mit einer Zivilgesellschaft, in der die Menschenrechte für alle gelten müssen, nichts mehr gemein haben.
4. Rettung durch die EU?
In Diskussionen über die Gefährdung der Demokratie wird oft der »deutsche Sonderweg« beschworen. Es scheint die Illusion zu geben, von der EU wäre Hilfe zu erwarten – ein fataler Irrtum. Zwar hat der EGMR eine beeindruckende Bilanz von positiven Entscheidungen zur Wahrung der Menschenrechte aufzuweisen; dies betrifft aber in erster Linie Länder wie die Türkei. Das Vereinigte Königreich (England) wurde erst nach langen Verfahren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der IRA in einigen Punkten verurteilt. Ähnlich rar sind die Verurteilungen Spaniens wegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der baskischen ETA, ganz zu schweigen von denen der deutschen Behörden und Gerichte bei der Bekämpfung der RAF.
Es sollte auch nicht vergessen werden, dass von der Einführung der europäischen Super- Polizei Europol über den europäischen Haftbefehl und einer Reihe von Richtlinien zahlreiche gesetzliche und administrative Maßnahmen des Anti-Terrorismus eingeführt wurden, die die Grund- und Freiheitsrechte erheblich einengen bzw. infrage stellen – von der drakonischen Abschottungs-Politik der »Festung Europa« gegenüber Flüchtlingen und MigrantInnen mit paramilitärischen Abschreckungs- und Überwachungsmaßnahmen ganz zu schweigen. Dies gilt für beide Ebenen: die der »Terrorismusverfolgung« im engeren Sinne, als auch die der umfassenden Überwachung und Kontrolle der gesamten Bevölkerung.
Erläutert werden kann dies zum einen an den so genannten EU-Terrorlisten:
– Unter den etwa vier Dutzend in der EU-Terrorliste aufgeführten Organisationen befinden sich Gruppen mit einer Handvoll Mitglieder ebenso wie Guerillabewegungen, die ganze Landesteile kontrollieren, Islamisten ebenso wie kommunistische Organisationen (Volksfront zur Befreiung Palästinas PFLP, die kolumbianische FARC-Guerilla, die Arbeiterpartei Kurdistans PKK, die DHKPC, die baskische ETA sowie die KP der Philippinen). Die von der US Regierung geforderte und von Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden favorisierte Aufnahme der Hisbollah scheiterte nach Informationen des US-Regierungsberaters am Einspruch Frankreichs, das seine Interessen in der ehemaligen Kolonie durch ein einseitiges Vorgehen gegen die schiitische Partei gefährdet sah.[8]
Gegen eine Aufnahme in die EU-Terrorliste gab es jahrelang überhaupt keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu ein Beispiel: So haben wir vor Jahren vergeblich versucht, vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) eine einstweilige Anordnung gegen die Auflistung und die existenziellen Konsequenzen für Professor Sison aus den Philippinen (einen früheren Begründer der dortigen KP und späteren Vermittler zwischen der Regierung und der Befreiungsbewegung in den Friedensgesprächen, der in die Niederlande flüchten musste) zu erreichen. Er war auf Drängen der Philippinen oder USA auf die Terroristen der USA, der UNO und der EU gesetzt worden. Unser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, Rechtsschutz sei nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Erst am 11.7.2007 gab das Gericht in Luxemburg der ursprünglichen Klage Sisons statt und erklärte den Beschluss für seine Aufnahme in die Liste für rechtswidrig. Die Begründung: Der Beschluss verletze die Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.
Ein positives Urteil – aber allzu große Hoffnung wäre verfehlt – nicht nur weil er postwendend wieder auf die EU-Terroristen gesetzt wurde, diesmal mit einer kurzen Begründung, die von offensichtlichen Fehlern strotzte, und selbst nach einem weiteren Urteil des EuGH. Besonders aufschlussreich in dem Zusammenhang die Tatsache, das Professor sie seien mehrfach bedeutet wurde, der würde sofort von der Liste gestrichen, wenn er bestimmte Bedingungen der Regierung der Philippinen zu erfüllen bereit wäre.
Auch die inzwischen auf Druck der kritischen Öffentlichkeit, zahlreicher Menschenrechtsorganisationen und aus dem EU-Parlament eingeführten Verfahren zum De-Listing sind weit entfernt von rechtsstaatlichen Mindeststandards.
4. Statt einer Zusammenfassung
Vom präventiven Sicherheitsstaat in Deutschland zur entsprechenden europäischen, ja weltweiten Sicherheitsarchitektur im »internationalen Krieg gegen den Terrorismus« – mit dieser Perspektive sehen wir die schlimmsten Befürchtungen bestätigt. Die »Neuvermessung der Welt« findet also offenbar nicht nur in der Außenpolitik – gegenwärtig vor allem im Nahen, Mittleren und Fernen Osten, aber auch in Afrika – statt, sondern auch mitten in unserer Gesellschaft, der die klassischen Grund- und Freiheitsrechte immer mehr abhanden gekommen sind. Sie wird ausgerichtet auf eine globale Sicherheitsarchitektur neoliberalen Zuschnitts, die nicht im Interesse der Demokratie sein kann und gegen die Menschen- und Bürgerrechtsvereinigungen, Gewerkschaften und Sozialverbände, Antikriegsbewegung und GlobalisierungskritikerInnen gründlich und differenziert aufklären und Widerstand leisten sollten.
H. – Eberhard Schultz
Berlin im November 2011
Fußnoten:
[1] vgl. zu Funktion und Geschichte des § 129a und dem aktuellen Verfahren auch Rolf Gössner u.a. in Ossietzky vom 20.10.2007.
[2] »Wer hat Angst vor Osama?«, Rheinischer Merkur, Nr. 35/2006, S. 6
[3] Heinz Düx »Globale Sicherheitsgesetze und weltweite Erosion von Grundrechten«, ZRP 2003, S. 189 ff, 190
[4] zitiert nach »Der Spiegel« vom 05.11.2001.
[5] So Düx, a.a.O. unter Bezugnahme auf Seiffert
[6] vgl. dazu Heiner Busch/Norbert Dritte: Staatsgewalt jenseits des Rechts, in Cilip 87, Nummer 2/2007, Seite 3ff.
[7] Wie bei dem gezielten Bombenanschlag (»targeted killing) in Jemen mit einer Drohne im Jahr 2003 (vergleiche den Beitrag zum Thema »Guantanamo« des Autors in »Blätter für deutsche und internationale Politik«, Nr. 5/2004)www.menschenrechtsanwalt.de.