Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -
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Richtiges Verhalten bei Durchsuchungsmaßnahmen  

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Richtiges Verhalten bei Durchsuchungsmaßnahmen

Eine Durchsuchung Ihrer Wohn- und Geschäftsräume ist eine Ausnahmesituation. Für die Ermittlungsbehörden bieten sich hier wertvolle Ansätze, die mit dem eigentlichen Zweck der Durchsuchung nichts zu tun haben: Der Betroffene ist überrumpelt, verfällt im Angesicht der staatlichen Übermacht entweder in eine „Schockstarre” oder reagiert panisch. In dieser scheinbar hilflosen Lage hat sich schon mancher „um Kopf und Kragen” geredet oder unüberlegte Handlungen begangen, die den Tatverdacht verstärken oder gar den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls rechtfertigen. Die folgenden Tipps werden Ihnen helfen, dies zu vermeiden.

1. Bewahren Sie Ruhe!

Auch wenn eine Durchsuchung stets unangenehm ist, sollten Sie Ruhe bewahren und überlegt handeln. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht! Ebenso besteht auch keine Pflicht Auskünfte zu erteilen!

2. Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses

Lassen Sie sich eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen und fertigen Sie ggf. Kopien davon. Notieren Sie sich die Namen der beteiligten Ermittlungsbeamten – insbesondere des Einsatzleiters bzw. des Staatsanwalts – und lassen Sie sich deren Dienstausweise zeigen.

3. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger!

Sie haben jederzeit das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Bestehen Sie auf die Ausübung dieses Recht! Sie sollten den Kontakt zu einem Verteidiger möglichst zu Beginn der Durchsuchung aufnehmen, damit dieser an der Maßnahme möglichst persönlich teilnehmen und diese überwachen kann. Die Erfahrung zeigt, dass die Ermittlungsbeamten nach Rücksprache mit dem Verteidiger oftmals bereit sind, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zu dessen Eintreffen abzuwarten. 

4. Durchsuchungszeugen hinzuziehen

Wenn die Ermittlungsbeamten nicht auf das Eintreffen eines Strafverteidigers warten wollen oder können, sollten Sie unbedingt versuchen eine Person Ihres Vertrauens als Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen.

5. Schweigen Sie!

Findet die Durchsuchung bei Ihnen als Beschuldigter / Beschuldigtem statt, haben Sie das Recht, zu den Tatvorwürfen zu schweigen. Machen Sie von diesem Schweigerecht unbedingt Gebrauch! Schweigen Sie umfassend! Teilen Sie den Beamten zu Beginn der Durchsuchung den Namen Ihres Strafverteidigers mit und verweisen Sie bei jeder Nachfrage auf ihn. Oftmals werden die anwesenden Ermittlungsbeamten versuchen, eine „informatorische Befragung“ durchzuführen. Lassen Sie sich auf keinen Fall auf solche Unterhaltungen ein! Sie dürfen (im Falle einer Durchsuchung bei einem Unternehmen) auch Mitarbeitern raten, keine Auskünfte zu erteilen.

Sind neben Ihnen noch weitere Personen (etwa Familienangehörige, Gäste oder Mitarbeiter) bei der Durchsuchung anwesend, gilt Folgendes: Niemand – egal, ob er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat oder nicht – ist gegenüber der Polizei zur Aussage verpflichtet. Es gibt keine entlastenden Angaben, die später an Wert verlieren, aber jede Angabe kann unerwartet doch belastend sein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakten können Wert und Unwert einer Aussage nicht beurteilt werden. Auch alle anderen Personen sollten deshalb nicht mit den Ermittlungsbeamten sprechen.

Findet die Durchsuchung in Ihrem Unternehmen statt, können Sie Ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass sie arbeitsrechtlich gegenüber Dritten – also grundsätzlich auch gegenüber der Polizei – zur Verschwiegenheit über alle betrieblichen Vorgänge verpflichtet sind. Ihre Mitarbeiter würden sich mit einer Aussage unter Umständen selbst strafbar machen.

6. Kopien wichtiger Unterlagen

Sie sollten mit den Ermittlungsbeamten erörtern, dass Sie sich von wichtigen Unterlagen, welche beschlagnahmt werden sollen, Kopien erstellen dürfen oder man Ihnen Kopien zur Verfügung stellt. Dies ist insbesondere bei laufenden Buchhaltungsunterlagen oder solchen Unterlagen sinnvoll, auf die man ständig zurückgreifen muss.

7. Aushändigung des Sicherstellungsprotokolls

Wenn die Ermittlungsbeamten Unterlagen oder andere Beweismittel sicherstellen bzw. beschlagnahmen, lassen Sie sich unbedingt das Protokoll aushändigen, in dem die sichergestellten Gegenstände aufgeführt worden sind. Die Unterschrift des Durschsuchungsprotokolls sollten Sie verweigern.

8. Widerspruch gegen die Beschlagnahme

Sie sollten der Beschlagnahme von Unterlagen und anderen Beweismitteln in jedem Fall widersprechen. In diesem Fall muss ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden. Im Zweifel sollten Sie das Durchsuchungsprotokoll nicht unterschreiben. Im Protokoll ist unbedingt zu vermerken, dass die Herausgabe der Gegenstände nicht freiwillig erfolgt ist und dass einer Beschlagnahme widersprochen wird. Die Unterschrift des Durschsuchungsprotokolls sollten Sie verweigern.

9. Verteidiger (erneut) kontaktieren

Ist Ihr Verteidiger nicht persönlich bei der Durchsuchung anwesend, übersenden Sie ihm unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme das Protokoll und eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses. Ihr Verteidiger kann dann sofort tätig werden. In geeigneten Fällen kann er Rechtsmittel gegen die Durchsuchung und die Art und Weise ihrer Durchführung einlegen und unter Umständen erwirken, dass sichergestellte Gegenstände nicht verwertet werden dürfen.

 

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