Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -
      Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -

Probleme der Kommunikation und Darstellung der Lebenswirklichkeit von Flüchtlingen im Asylverfahren

Probleme der Kommunikation und Darstellung der Lebenswirklichkeit von Flüchtlingen im Asylverfahren[1]

 

I.     Einführung           

 

Der nachfolgende Beitrag behandelt nach der vorgegebenen Themenstellung die Frage, wie im Asylverfahren die Kommunikationsweise von Flüchtlingen berücksichtigt wird. Dabei sollen insbesondere auch die Grenzen der gesetzlichen Regelungen aufgezeigt werden. Die Vorgabe beruht auf der Annahme, die zahlreichen Vermittlungsprobleme bei Anhörungen zwischen der Denkweise und Situation der Flüchtlinge einerseits und der behördlichen Sicht andererseits erschwerten sachgerechte Entscheidungen. Die Themenvorgabe ist ambitioniert, erfordert an sich eine sozialwissenschaftliche Bearbeitung des asylrechtlichen Erkenntnisprozesses, die ein Jurist allenfalls unzulänglich leisten kann. Andererseits kann ein Jurist, insbesondere ein Anwalt, der seit Jahrzehnten Asylsuchende berät und in nahezu allen Außenstellen der Asylbehörde an Anhörungen wie auch an mündlichen Verhandlungen bei fast allen Verwaltungsgerichten teilgenommen hat und weiterhin teilnimmt, die für den asylrechtlichen Erkenntnisprozess maßgeblichen strukturellen Schwierigkeiten aus konkreten Erfahrungen aufzeigen. Diese folgen zunächst aus allgemeinen gesellschaftlichen Einstellungen und Erwartungshaltungen des Gesetzgebers gegenüber der Darstellungsweise der konkreten Lebenswirklichkeit durch Flüchtlinge einerseits und deren kognitiven, kulturellen und verfahrensrechtlichen Überforderungen andererseits. In die anwaltliche Bewertung fließen sowohl die ihm bekannten behördlichen Sichtweisen und administrativen Zwänge, die Verständnisprobleme der Asylsuchenden sowie die eigenen Erfahrungen bei der Überprüfung der ihm unterbreiteten Fluchtgeschichten ein. 

 

Um die Kommunikationsprobleme bei der Darstellung der konkreten Lebenswirklichkeit realitätsgerecht identifizieren zu können, erscheint es sinnvoll, zunächst die Erwartungshaltung der Gesellschaft an die Art und Weise, wie diese von den Flüchtlingen zu kommunizieren ist und wie sie sich in den gesetzlichen Regelungen über das Asylverfahren manifestiert haben, zu beschreiben (II.). Damit die kognitiven Vermittlungsprobleme aufseiten der Flüchtlinge sachgerecht erfasst werden können, erscheint es sinnvoll, vorher die Funktion der gesetzlichen Regelungen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung in den Blick zu nehmen (III.). Erst im Lichte dieser den Flüchtlingen vorgegebenen allgemeinen Bedingungen können den Erkenntnisprozess erschwerende interkulturelle Differenzen erkannt werden (IV.). Dabei soll insbesondere der Frage nachgegangen werden, ob für diese ein mangelndes Verständnis der Mehrheitsgesellschaft gegenüber den Flüchtlingen oder mangelnde Fähigkeiten und Bereitschaft der Flüchtlinge, ihre konkrete Lebenswirklichkeit im asylrechtlichen Erkenntnisprozess realitätsgerecht darzustellen, oder beide Faktoren zusammen ursächlich sind.

 

 

II.     Erwartungshaltung der Gesellschaft

 

Die Erwartungshaltung der Gesellschaft an den asylrechtlichen Erkenntnisprozess kommt in wenigen gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG klärt das Bundesamt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise (vgl. auch Art. 6 bis 8 RL 2005/85/EG). Die Vorschrift enthält eine spezielle Ausformung des allgemeinen Untersuchungsgrundsatzes. Der Umfang des Untersuchungsgrundsatzes wird durch das Amtsermittlungsprinzip bestimmt. Für den Verwaltungsprozess folgt aus § 86 VwGO eine umfassende gerichtliche Verpflichtung, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Unzumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.[2] Diesem Grundsatz kommt im Asylverfahren verfassungsrechtliches Gewicht zu.[3]

Der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG können keine besonderen Vorschriften über Umfang und Grenzen der Amtsermittlungspflicht entnommen werden. Daher ist auf allgemeines Verfahrensrecht zurückzugreifen. Das Bundesamt bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Hierbei ist es zwar an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Insbesondere im Asylverfahren werden aber Umfang und Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes im konkreten Einzelfall durch den Tatsachenvortrag des Antragstellers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestimmt. Beim Tatsachenvortrag ist zwischen persönlichen Erlebnissen und Erfahrungen des Antragstellers  (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a) und c) RL 2004/83/EG) einerseits sowie den allgemeinen Verhältnissen in seinem Herkunftsland andererseits zu differenzieren. Den Antragsteller trifft lediglich im Hinblick auf seine persönlichen Erlebnisse eine uneingeschränkte Darlegungslast. Die Behörde braucht in keine Ermittlungen einzutreten, die durch das individuelle Sachvorbringen nicht veranlasst sind. Mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland ist der Asylsuchende dagegen in einer schwierigen Situation. Seine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen sind häufig auf einen engeren Lebenskreis begrenzt und liegen stets einige Zeit zurück. Seine Mitwirkungspflicht würde überdehnt, wollte man auch insofern einen lückenlosen Tatsachenvortrag verlangen, der im Sinne der zivilprozessualen Verhandlungsmaxime schlüssig zu sein hätte. Es genügt insoweit für den Anlass zu weiteren Ermittlungen, wenn der Tatsachenvortrag die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist.[4] Die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze dort, wo das Sachvorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet.[5] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller unter Verletzung der ihn treffenden Darlegungspflichten seine guten Gründe für eine ihn drohende Verfolgung nicht in »schlüssiger« Form – also konkret mit genauen Einzelheiten, widerspruchsfrei und in sich stimmig und  - vorträgt.

Auf dem ersten Blick erscheinen die Gewichte im asylrechtlichen Erkenntnisprozess damit zu Lasten der Behörde verteilt. Diese hat den für den konkreten Einzelfall maßgeblichen asylrechtlichen Sachverhalt bis zur Grenze der Unzumutbarkeit aufzuklären. Aufklären kann sie jedoch nur, was ihr gegenüber vorgetragen wird. Im Ausgangspunkt ist es daher sachgerecht, den Asylsuchenden zu verpflichten, von sich aus einen in sich stimmigen und nachvollziehbaren Verfolgungsvortrag unter Angabe konkreter Einzelheiten zu schildern.[6] Wird der Asylsuchende jedoch nicht konkret angeleitet und über das ins Bild gesetzt, was die Asylbehörde von ihm in der konkreten Situation an Darlegungen erwartet, misslingt das erforderliche Zusammenspiel zwischen Amtsermittlungspflicht und individuellem Sachvortrag. Trotz vorrangiger behördlicher Aufklärungspflicht verschieben sich damit die Gewichte im Asylverfahren zu Lasten der Asylsuchenden. Es ist für die Behörde ein Leichtes, sich ihrer Amtsermittlungspflicht formal dadurch zu entledigen, dass sie Asylsuchende im Stande der Unwissenheit über ihre jeweils sachbezogenen Darlegungslasten in der konkreten Anhörungssituation lässt. Stets kann sie sich darauf zurückziehen, dass sie nicht hat in Ermittlungen eintreten müssen, weil diese nicht durch entsprechende Erklärungen oder Andeutungen des Antragstellers veranlasst wurden. Das behördliche Desinteresse an der konkreten Lebenswirklichkeit des Flüchtlings, wie es nachfolgend als eine zentrale Tendenz der amtlichen Ermittlungspraxis dargestellt wird (IV), entrechtet damit die Flüchtlinge.

Da der Fokus auf der Darlegungslast der Flüchtlinge beruht, beherrscht ihre Persönlichkeit und Lebenswirklichkeit das Verfahren. Dem Richtigkeitsanspruch des aslyrechtlichen Erkenntnisprozesses kann daher nur Legitimität zuerkannt werden, wenn Flüchtlingen die gleichberechtigte Teilnahme am Verfahren ermöglicht wird, sie die sie treffenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen in ihrer Bedeutung und in ihrem Inhalt in der jeweils konkreten Anhörungssituation erkannt haben und ihnen jeweils erläutert wird, welche rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch bestehen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann von der Behörde legitimerweise auf der Grundlage des individuellen Sachvorbringens ein Urteil über die konkrete Lebenswirklichkeit des Flüchtlings getroffen werden. Die Legitimität des asylrechtlichen Erkenntnisprozesses steht und fällt also mit der Erfüllung der behördlichen verfahrensrechtlichen Fürsorgeverpflichtungen gegenüber dem Flüchtling.

 

III.     Funktion der gesetzlichen Verfahrensregelungen

 

1.         Begründete Verfolgungsfurcht unter Gewissheitserwartung

 

Der asylrechtliche Erkenntnisprozess steht in verfassungsrechtlicher Sicht unter der Erwartung, dass über einen objektiv feststehenden Sachverhalt geurteilt und eine richtige Entscheidung getroffen wird. Diese Vorgabe beherrscht das Feststellungsverfahren und den Untersuchungsgrundsatz (Offizialmaxime) nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/83/EG, § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 24 VwVfG, § 86 Abs. 1 VwGO. Anders als im Zivilprozess, in dem sich der Rechtspflegezweck des formalen Gleichheitsprinzips grundsätzlich im logisch richtigen Urteil über Erzählungen von Parteien erschöpft, wird im öffentlich-rechtlichen Verfahren über tatsächliche Geschehensabläufe geurteilt.[7] Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) besteht ein öffentliches Interesse an der Richtigkeit der der Sachentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen.

 

Der Zentralbegriff der völkerrechtlichen Flüchtlingsschutzes ist andererseits der Begriff der „begründeten Furcht vor Verfolgung“ (Art. 1 A Nr. 2 GFK, Art. 2 Bucht. c) RL 2004/83/EG, Art. 2 Buchst. c) RL 2011/95/EU). Die Erforderlichkeit der objektiven Prüfung ist darin begründet, dass Furcht subjektiv ist und für die Zwecke der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begründet sein, also eine objektive Basis haben muss. An die Prüfung der Verfolgungsfurcht schließt sich die Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Verfolgung an. Diese ist aus dem Begriff der begründeten Verfolgungsfurcht zu entwickeln.[8] Der Begründetheitstest der Konvention zielt auf die Wahrscheinlichkeit, die dafür spricht, dass der Antragsteller für den Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt sein wird. Sofern hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, ist seine Furcht begründet.[9]

 

Die deutsche Rechtsprechung wählt jedoch seit Mitte der 1980er Jahre einen ausschließlich objektiven, auf dem Wahrheitsanspruch beruhenden Zugang zum Flüchtlingsbegriff: Das BVerwG fordert für die Feststellung der Prognosetatsachen, wozu auch das individuelle Sachvorbringen gehört, die Anwendung des Regelbeweismaßes (Überzeugungsgewissheit) nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.[10] Es ist nachfolgend zu untersuchen, welche Gründe diese Methodik leiten und welche Auswirkungen sie auf die Entwicklung des Asylverfahrens seit Mitte der 1980er Jahren gehabt hat.

 

2.         Politische Funktion des objektiven Wahrheitsanspruchs

 

Der in Deutschland seit Mitte der 1980er Jahre angewandte Beweisstandard erklärt sich historisch vor dem Hintergrund steigender Asylbewerberzahlen und dem Bemühen der Europäischen Union, zunächst in Form der Regierungskooperationen und schließlich unionsrechtlich die irreguläre Einwanderung zu bekämpfen. Dieses politische Ziel beherrscht seit nahezu drei Jahrzehnten die öffentliche Berichterstattung über humanitäre Migration und hat zu einer tiefreichenden gesellschaftlichen Stigmatisierung der in Europa Schutz suchenden Flüchtlinge und zur Polarisierung der westlichen Gesellschaften in dieser Frage geführt. Geringe Anerkennungszahlen gewinnen so eine wichtige politische Legitimationsfunktion. Insbesondere in Deutschland war die Anerkennungsquote mit zeitweiligen geringfügigen Erhöhungen zumeist sehr gering, z.B. 9.4 % für 1987, 4.38 für 1990, 7.4 für 1996,[11] 9.0 für 1999, 6.2 für 2002, 6.5 für 2005[12] und 16.4 für 2011[13] Es ist deshalb insbesondere in Deutschland sehr schwer, gesellschaftliche Akzeptanz für die Notwendigkeit des Flüchtlingsschutzes herzustellen. Unterstützung erfährt die behördliche Anerkennungspraxis durch die Rechtsprechung. 

 

Äußerer, jedoch nicht ausdrücklich bezeichneter Anlass für die Änderung des Beweisstandards Mitte der 1980er Jahre ist die Rechtsprechung des BVerfG, das 1980 in der ersten grundlegenden Entscheidung zum verfassungsrechtlichen Asylrecht festgestellt hatte, dieses gehe von einer objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr aus, hingegen beschränke sich der subjektive Bezug lediglich darauf, dass die Verfolgung für den Einzelnen Anlass für die Flucht sein müsse. Demgegenüber stelle Art. 1 A Nr. 2 GFK auf das subjektive Moment der „Verfolgungsangst“ ab.[14] Das BVerwG hatte seinen Entscheidungen über die tatsächlichen Voraussetzungen der Statusberechtigung bis dahin dagegen stets den Begriff der Verfolgungsfurcht zugrunde gelegt.[15] Für die Bewertung des Aussageverhaltens galt deshalb der Maßstab der Glaubhaftmachung. Dabei spielten die Art der persönlichen Einlassung des Asylsuchenden, seine Persönlichkeit, insbesondere seine Glaubwürdigkeit bei der Würdigung und Prüfung der Tatsache, ob er gute Gründe zur Gewissheit der Behörde dargetan hat, eine entscheidende Rolle.[16] Ein derartiger Ansatz ermöglicht die Integration pragmatisch angelegter Erkenntnismittel - Glaubhaftigkeit der Sachangaben, logische Konsistenz, Strukturgleichheit, Konkretheit, individuelle Prägung und Detailreichtum - in die juristische Entscheidung. In einem überraschenden Schwenk stellte das BVerwG 1985 hingegen fest, das Fehlen von Beweismitteln könne zwar die Meinungsbildung des Gerichts erschweren, entbinde es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden.[17]

 

Das BVerwG begründet seinen Ansatz damit, dass ein Abstellen lediglich auf Wahrscheinlichkeiten bei der Tatsachenfeststellung gegen den Wortlaut von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie das Prinzip der freien Beweiswürdigung verstoße.[18] Es will Gewissheit über die Wahrheit des Vorbringens, um dem Missbrauch des Asylrechts zu wehren. Bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen der Zunahme der Asylbewerberzahlen seit Beginn der 1980er Jahre und dem 1985 vollzogenem Schwenk beim Beweisstandard deutet auf den Einfluss metajuristischer Faktoren auf den asylrechtlichen Erkenntnisprozess hin. Politische Folge dieser beweisrechtlichen Hochzonung der Kommunikationsweise der Flüchtlinge ist, dass Behörden und Gerichte zwar weiterhin die Plausibilitätsprüfung anwenden, diese aber, ohne dass dies den Rechtsanwendern bewusst werden muss, unter dem Druck des Gewissheitsanspruchs zunehmend strenger handhaben. Stets schwebt über dem Tatsachenrichter das Schwert der Kassation, weil Berufungs- und Revisionsgericht die Rüge fehlerhafter Anwendung von Beweisregeln anerkennen und das Verfahren an sich ziehen können. Der vorsichtige Richter überwindet daher seine Zweifel eher nicht und weist die Klage ab.

 

3.         Angst der Rechtsprechung vor der Verfolgungsfurcht

 

In der Rechtsprechung besteht ein erhebliches Unbehagen gegen den Begriff der Verfolgungsfurcht. Das BVerfG verdeutlicht bereits auf der begrifflichen Ebene, was es von diesem hält, wenn es den aus der psychotherapeutschen Praxis entlehnten Begriff der „Verfolgungsangst“[19] anstelle des flüchtlingsrechtlichen Begriffs der „Verfolgungsfurcht“ verwendet. Das BVerwG wählt methodisch einen anderen Weg, sich den Unsicherheiten der Kommunikationsweise der Flüchtlinge zu erwehren, indem es die Erkenntnisbrücke vom objektivem Wahrheitsanspruch zur flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsfurcht mit dem vernünftig denkenden und besonnen handelnden Dritten baut: So ist es für das BVerwG unerheblich, ob der Antragsteller eine sensible Person ist. Maßgebend sei vielmehr, ob »andere verständige Personen« unter denselben Umständen eine solche Furcht empfinden würden, dass ihnen im Heimatland ein weiterer Verbleib zuzumuten sei.[20] Ein »vernünftiger und besonnen denkender Dritter« werde bei Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in seine Überlegung mit einbeziehen.[21] Insgesamt gesehen, müssten die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Antragsteller die begründete Furcht herleiten ließe, selbst Opfer von Verfolgung zu werden.[22] Auch wenn etwa die – schlüssigen - Vermutungen des Antragstellers zur Aufdeckung der Untergrundarbeit nicht in Zweifel zu ziehen seien und es deshalb nachvollziehbar sei, dass er um sein Leben fürchte, hege er damit „allenfalls“ eine subjektive Verfolgungsfurcht. Es müsse jedoch eine objektiv bevorstehende Gefahr des Verfolgungszugriffs dargelegt werden. Solange nicht „feststehe“, dass die Untergrundtätigkeit den Behörden zur Kenntnis gelangt sei, sei daher lediglich eine latente Gefährdungslage, nicht aber eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr festgestellt worden.[23]

 

Hier lässt das BVerwG nicht einmal mehr die Sichtweise des objektivierten »vernünftig und besonnen denkenden Dritten« gelten, sondern stellt für die Kommunikationsweise des akuten Verfolgungsdrucks unerfüllbare, am Ideal der objektiven Wahrheit ausgerichtete Beweisanforderungen auf. Im Bemühen, sich nicht einem subjektiven „Angstgefühl“ auszuliefern, wird das Schlüsselelement des Flüchtlingsrechts objektiviert und so auf der verfahrensrechtlichen Ebene dem Flüchtlingsrecht sein spezifisches Element genommen mit handfesten Folgen für die Flüchtlinge. Seit nahezu drei Jahrzehnten wird prinzipiell endlos ermittelt. Prognosen über das Entscheidungsergebnis sind kaum möglich, wenn noch so geringfügige Details im Sachvorbringen zum Anlass weiterer Ermittlungen genommen werden können und die Unerweislichkeit der behaupteten Tatsachen, seien sie noch so unwesentlich, stets zu Lasten des Flüchtlings geht. Was in den 1980er Jahren als glaubhaftes Sachvorbringen erschien, steht heute unter Missbrauchsverdacht. Aus methodischer Sicht wird damit die für das Flüchtlingsrecht so entscheidende konkrete Verfolgungserfahrung aus dem Asylverfahren ausgeschlossen. Ihre schlüssige Darstellung interessiert nicht. Der asylrechtliche Erkenntnisprozess produziert eine selbst hergestellte abstrakte Lebenswirklichkeit. 

 

Im Flüchtlingsrecht geht es nicht lediglich um die bloße Abwägung verschiedener Risikofaktoren. Vielmehr müssen insbesondere die irreparablen Folgen einer etwaigen fehlerhaften Entscheidung bei der Prognose besondere Berücksichtigung finden. Dem Flüchtling fehlt anders als anderen Ausländern charakteristischerweise die Option der Rückkehr, sodass die Beweisregeln dem Schutzzweck des Flüchtlingsrechts verpflichtet sind und einer restriktiven Anwendungspraxis entgegenstehen. Der Schutzzweck der Konvention ist in sich selbst zureichender Grund, dem Antragsteller nicht die Beweislast aufzuerlegen, wenn er außerstande ist, objektiven Beweis zu führen, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben jedoch nicht in Frage stehen.[24] Die entscheidungserhebliche Frage bei der Prognoseprüfung ist, ob vernünftige Gründe für die Annahme sprechen, dass es für die Furcht des Antragstellers, wegen eines Verfolgungsgrundes verfolgt zu werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit gibt. Hingegen ist es unerheblich, ob ihm diese Gefahr allein droht oder durch eine Vielzahl von Erkenntnismitteln untermauert wird.[25] Widerstreiten die Erkenntnismittel den Behauptungen des Antragstellers, kann von ihm erwartet werden, dass er sich mit den gegen sein Vorbringen sprechenden Erkenntnissen auseinandersetzt und darlegt, warum die in diesen enthaltenen allgemeinen Aussagen auf die spezifischen Besonderheiten seines Falles nicht zutreffen. Er hat mithin darzulegen, dass es in seinem Fall »vernünftige Gründe« oder eine »ernsthafte Möglichkeit« für die Annahme gibt, dass für den Fall der Rückkehr seine Furcht vor Verfolgung begründet ist.[26]

 

Freilich sieht auch das BVerwG, dass es mit dem Gewissheitsmaßstab an das individuelle Sachvorbringen unerfüllbare Anforderungen stellt. Den überzogenen beweisrechtlichen Anspruch will es jedoch nicht aufgeben, sondern ihn lediglich pragmatisch gehandhabt wissen. Mit dem beibehaltenen Anspruch sichert sich das Revisionsgericht eine systemfremd in Anspruch genommene Kontrollkompetenz tatrichterlicher Beweiswürdigung und verrührt dabei die Maßstäbe der Überzeugungsgewissheit und Glaubhaftmachung zu einem Leipziger Allerlei: Zur Statusberechtigung könne schon allein der Tatsachenvortrag des Klägers führen, sofern die Behauptungen in dem Sinne »glaubhaft« seien, dass sich das Gericht von ihrer »Wahrheit« überzeugen könne. Einer Überzeugungsbildung würde der Richter dadurch aber nicht enthoben.[27] Das BVerwG verrührt also die Maßstäbe der Überzeugungsgewissheit und der Glaubhaftmachung. Einerseits soll allein das subjektive Sachvorbringen die Statusentscheidung tragen können. Andererseits steht diese unter objektivem Wahrheitsanspruch. Die deutsche Rechtsprechung hat sich damit selbst in ein unlösbares verfahrensrechtliches Dilemma manövriert. Im Ergebnis wendet das BVerwG damit den Maßstab der Glaubhaftmachung weiterhin, aber mit einer überschießenden Zuspitzung an: Der Tatrichter dürfe keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen und müsse sich letztlich schlüssig werden, ob er dem Asylkläger glaube:[28] Plausibilitätsprüfung der Verfolgungsbehauptungen unter dem Deckmantel der Gewissheitsprüfung.

 

Sowohl vor wie auch nach dem beweisrechtlichen Schwenk haben die Gerichte diese Grundsätze angewandt. Der krampfhafte Rückzug aufs sichere Fundament der Gewissheit endet in einer Fiktion: Auch der Regelbeweis beruht auf einem Wahrscheinlichkeitsbegriff: Dem juristischen Wahrscheinlichkeitsbegriff wohnt stets immanent ein bestimmtes Beweismaß inne. Die verschiedenen Beweismaßstäbe, wie etwa Glaubhaftmachung und richterliche Überzeugungsgewissheit, bezeichnen das auf der Tatsachenebene anzuwendende Beweismaß. Für die richterliche Überzeugung im Rahmen der Tatsachenfeststellung genügt zwar nicht jede Wahrscheinlichkeit. Vielmehr ist ein derart hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt. Diese methodische Akrobatik kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass wahrscheinlich niemals gewiss sein kann. Richterliche Einsicht setzt Demut voraus: Die Entscheidung muss eindeutig, vollstreckbar sein, Zweifel können jedoch niemals ausgelöscht werden. Sie dürfen es auch nicht, will man die dynamische Lebenswirklichkeit nicht in einem Zwangskorsett festhalten. Auch Überzeugungsgewissheit erfordert als Beweismaß den Rückgriff auf den Wahrscheinlichkeitsbegriff, freilich auf einen besonders hohen. Dies wird jedoch der humanitären Intention des Flüchtlingsrechts und dem Begriff der Verfolgungsfurcht nicht gerecht.

 

Nach außen erhebt das BVerwG den Anspruch auf Gewissheit und tut beweisrechtlich so, dass im Blick auf individuelle Tatsachenbehauptungen keine Zweifel bestehen. Statt Demut wurde damit richterlicher Hybris Vorschub geleistet, sich selbst an die Stelle der konkreten Lebenserfahrungen der Flüchtlinge zu setzen. Nicht die Wahrheit der vom Flüchtling geschilderten Lebenswirklichkeit, sondern die Wahrhaftigkeit ihrer Kommunikationsweise bestimmt jedoch den flüchtlingsrechtlichen Erkenntnisprozess. Geht es im Strafprozess um die Überführung des Täters und damit um einen Gewissheitsmaßstab, der an belastende Zeugenaussagen anzulegen ist, erfordern Fairness und Gerechtigkeit, den Flüchtling nicht an einer niemals zu ergründenden objektiven Wahrheit zu messen, sondern beweisrechtliche Standards zu pflegen, die sicherstellen, dass schutzbedürftige Personen von jenen getrennt werden können, die erkennbar unwahre Aussagen machen.

 

Damit wird ein überraschender Befund zutage gefördert, nämlich, dass im Prozess der humanitären Migration die „Furcht“ als maßgebendes Erkenntnismittel für die Feststellungspraxis vom Flüchtling zum Rechtsanwender gewandert ist. Gedacht als beweiserleichterndes Kriterium, das den Flüchtling als Person mit seinen konkreten Erlebnissen ernst nimmt und zur Grundlage der asylrechtlichen Prognoseprüfung macht, wird die Furcht des Flüchtlings durch den objektiven Wahrheitsanspruch verdrängt. Sie hat sich jedoch nicht aufgelöst, kehrt vielmehr an unerwarteter Stelle zurück. Gewandert ist sie unbemerkt vom Flüchtling zu den Entscheidungsinstanzen, entfaltet dort in den herrschenden Beweisstandards wirkmächtige Folgen. Die Furcht, von Flüchtlingen „überschwemmt“, der irregulären Einwanderung nicht mehr Herr werden zu können und die migrationspolitische Kontrollfähigkeit zu verlieren, brachte den objektiven Beweisstandard hervor, verobjektivierte den Flüchtling, machte ihn zum Objekt des Verfahrens. Diese Furcht prägt aber auch die Verfahrensgestaltung, da die konkrete Lebenswirklichkeit des Flüchtlings während der Anhörung nur noch insoweit erkannt werden kann, wie die Furcht vor Einwanderung die offene Wahrnehmungsfähigkeit der Ermittler nicht beeinträchtigt. In der Konsequenz dieser Entwicklung liegt es, dass im überdurchschnittlichen Maß im konkreten subjektive Vorlieben Verfahren der Verfahrenssteuerung und der Beweiswürdigung das Ergebnis des Verfahrens bestimmen.

 

IV.     Interkulturelle Differenzen

 

Interkulturelle Differenzen prägen zwar die Anhörung im Asylverfahren. Der historische und rechtliche Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu den Erwartungen an Flüchtlinge macht jedoch bewusst, dass deren Erkenntnis erst die Überwindung eines gesellschaftlich bedingten Misstrauens voraussetzt. Interkulturelle Differenzen müssen angemessen im Asylverfahren behandelt werden. Dazu bedarf es einer Offenheit, sich auf diese überhaupt einlassen zu wollen. Herrscht jedoch ein Klima des Misstrauens, muss objektive Gewissheit über die Fluchtgeschichte bestehen. Dann hat es die konkrete Lebenswirklichkeit des Flüchtlings, wie dieser sie nach seinen kulturellen und kognitiven Kompetenzen vermitteln will, schwer, in der Anhörung Gehör zu finden. Auch wenn sich Ermittler interkulturelle Kompetenz aneignen wollen, stoßen sie unter diesen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen an schwer überwindbare Grenzen. Jedoch kann derartiges Bemühen den Weg weisen, wie Missbrauchsängste aufgelöst werden können. Herrscht jedoch Desinteresse bei den amtlichen Ermittlern, werden interkulturelle Differenzen von vornherein erst gar nicht zur Kenntnis genommen. Die eingangs beschriebene verfassungsrechtlich geforderte Verfahrensfürsorge der Asylbehörde setzt also einen offenen Geist voraus. Derartige jedermann ohne Weiteres einleuchtende Selbstverständlichkeiten erweisen sich in den Mühlen der alltäglichen Verwaltung jedoch als höchst ambitionierte Herausforderungen. Diese brechen sich an Ansprüchen auf optimale Durchsetzung von Verwaltungseffizienz, an Prioritäten der Amtsleitung und teilweise offenen, zumeist aber unreflektierten persönlichen Einstellungen.

 

Belastbare Untersuchungen zur Qualität der Anhörungspraxis liegen nicht vor. Über nahezu drei Jahrzehnte gesammelte eigene berufliche Erfahrungen mit der Anhörungspraxis in fast allen Außenstellen des Bundesamtes, Gespräche mit den Entscheidern des Amtes und der Erfahrungsaustausch mit anderen auf Asylverfahren spezialisierten Anwältinnen und Anwälten, Dolmetschern, Sozialarbeitern und Flüchtlinsberatungsstellen sowie die langjährige praktische und wissenschafliche Befassung mit Verfahrensstandards bilden gleichwohl eine verlässliche Grundlage, um einige generelle strukturelle Tendenzen fragmentarisch zu beleuchten. Gegenstand der Betrachtungen ist die persönliche Anhörung im Asylverfahren. In dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen angelegten Verfahren ist diese von kaum zu überschätzender Bedeutung.[29] Die Anhörungsniederschrift ist das in Naturstein gemeißelte Fundament des Verfahrens, ja, des gesamten weiteren Lebensweges des Flüchtlings im Bundesgebiet einschließlich späterer Aufenthalte. Findet sich seine konkrete Lebenswirklichkeit in diesem nicht wieder, kann das zu schwerwiegenden Kränkungen führen, hat insbesondere aber nachhaltige verfahrensrechtliche Konsequenzen, weil die Verwaltungsrichter im weiteren Verfahren, auch in gegebenenfalls anschließenden Folgeantragsverfahren den Flüchtling hieran festhalten, es als Messlatte für seine Glaubwürdigkeit einsetzen. Worauf beruht diese Dominanz der Anhörungsniederschrift?

 

Das wichtigste Erkenntnismittel ist der Antragsteller selbst. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung im Asylverfahren gesteigerte Bedeutung zu.[30] Der Asylsuchende befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an.[31] Andererseits hat die Behörde die Verfahrensherrschaft, aber auch verfahrensrechtliche Fürsorgepflichten, die die Belehrung des Asylsuchenden, die Verhandlungsführung sowie die behördlichen Untersuchungspflichten zu leiten hat, insbesondere die Aufklärung entscheidungserheblicher Widersprüche. Zunächst ist alles zu vermeiden, was zu Irritationen und in deren Gefolge zu nicht hinreichend zuverlässigem Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt führen kann. Die Behörde hat den Asylsuchenden in einer seiner Person gemäßen Art und Weise darüber ins Bild zu setzen, worauf es jeweils ankommt. Wesentlich für eine verfahrensrechtlich einwandfreie Gestaltung der Anhörung im konkreten Einzelfall ist deshalb, dass die Behörde die Anhörung loyal sowie verständnisvoll führt.[32] Sie hat mögliche Widersprüche, Ungereimtheiten und sonstige Unklarheiten von Amts wegen aufzuklären und alles zu vermeiden, was zu Irritationen und in deren Gefolge zu nicht hinreichend zuverlässigem Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt führen kann.[33]

 

Eine Vielzahl von Faktoren erschweren jedoch die Erfüllung dieser behördlichen Pflichten: Zwar können aus dem Sachvorbringen zu den Reisemodalitäten wichtige Erkenntnisse zur Glaubhaftigkeit der Angaben und der persönlichen Glaubwürdigkeit insgesamt gezogen werden.[34] Jedoch darf die Aufklärung des Reiseweges nicht wie bis vor wenigen Jahren im Zentrum der Anhörung stehen.[35] Zu Irritationen führen auch regelmäßig die auf Verlangen der Länderinnenministerien vor der Anhörung zu den Asylgründen anhand eines 25 Fragen umfassenden Katalogs abgefragten Daten. Diese werden von der Vollzugsverwaltung für die Durchführung der Abschiebung für erforderlich erachtet und deshalb auf Anweisung des Bundesinnenminiseriums abgehandelt, bevor die Behörde überhaupt in irgendwelche Ermittlungen zu den Fluchtgründen eintritt. Besser als durch diese Praxis lässt sich das behördlich institutionalisierte Misstrauen gegen Flüchtlinge nicht illustrieren. Sie vermittelt diesem den Eindruck, dass er hier mit seiner konkreten Lebenswirklichkeit nicht willkommen ist. Ein besonders gravierender struktureller Fehler im Asylverfahren kommt ferner in der Verletzung der Vorhaltepflicht zum Ausdruck, die häufig ihren Grund im Desinteresse des Ermittlers hat. Das Bundesamt hat Widersprüchen im persönlichen Sachvortrag ebenso nachzugehen wie es auf Vollständigkeit des Sachvorbringens hinzuwirken hat.[36] Bei gegebenem Anlass sind klärende und verdeutlichende Rückfragen zu stellen.[37] Ergeben sich zwischen dem bisherigen Sachvortrag und dem Vorbringen in der Anhörung oder innerhalb des Sachvortrags während der persönlichen Anhörung Widersprüche, sind diese an Ort und Stelle durch Vorhalte aufzuklären.[38] Derartige Vorhalte dienen gerade dazu, einerseits dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Fehler und Erinnerungslücken zu überprüfen, sowie andererseits, tragfähige Entscheidungsgrundlagen zu schaffen.

 

Erfahrungen der vergangenen Jahren belegen jedoch, dass derartige Vorhalte häufig sowohl im Verwaltungs- wie auch im Verwaltungsstreitverfahren unterbleiben. Dieser Verfahrensfehler ist geradezu verfahrenstypisch. Dies folgt aus einem Vergleich der schriftlichen Ablehnungsbegründung mit der Anhörungsniederschrift. In aller Regel ergibt diese Analyse, dass die meisten geltend gemachte Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Sachangaben im Bescheid in der Anhörung nicht vorgehalten wurden. Dies hat allerdings auch häufig seinen Grund in der Regelpraxis, dass Ermittler und Entscheider nicht identisch sind und letzterer krampfhaft nach Ablehnungsgründen sucht. Zwar erfolgen in der Praxis Belehrungen, zumeist jedoch lediglich zu Beginn der Anhörung in eher standardisierter Form. Häufig beschränken sich die Ermittler lediglich auf die Entgegennahme der abgegebenen Erklärungen, ohne sachbezogen in der konkreten verfahrensrechtlichen Situation auf die Vollständigkeit der Erzählung des Erlebniszusammenhangs hinzuwirken, geschweige denn, entsprechende aus der verfahrensrechtlichen Fürsorgepflicht folgende situationsbezogene Belehrungen über den Umfang der Darlegungslast zu geben.

 

Handelt es sich lediglich um isolierte Einzelfälle? Auf einer Podiumsdiskussion im Mai 2012 in Nürnberg wies die anwesende Vertreterin von UNHCR auf „tatsächlich viele Fälle“ hin, bei „denen wir denken, dass der Einzelfall vielleicht nicht so geprüft wurde, wie er es sollte.“ Außerdem seien viele Ermittler ausgebrannt.[39] Eine 1998 veröffentliche Untersuchung des Berliner Behandlungszentrums für Folteropfer, in der anhand der Asylunterlagen, insbesondere der Anhörungsniederschriften von Probanden, die behördliche Ermittlungspraxis untersucht worden war, kam zu dem Ergebnis, dass „nachhakende und sachaufklärende Fragen zu mehr oder weniger ausführlichen Aussagen oder Hinweisen auf unmenschliche Haftbedingungen, Schlägen und/oder Folterungen bzw. zu deren Folgen nicht gestellt wurden.“[40] Die Reihe derartiger Befunde kann fortgesetzt werden und bekräftigt eigene Beobachtungen anhand von Anhörungsniederschriften. Zwar können Klassifizierungen nicht zuverlässig die vielfältigen Differenzierungen in einer vorherrschenden Praxis wiedergeben. Gleichwohl können sie vielleicht Hinweise auf Ursachen für Defizite und damit für Änderungsbedarf geben. Die amtliche Ermittlungspraxis kann nach allen bislang bekannten Erfahrungen, Indizien und Hinweisen in folgende Kategorien eingeteilt werden:

1. Der desinteressierte Ermittler, der die Anhörung als lästige Übung versteht, nicht nachfragt, wo es geboten ist mit der Folge, dass nicht die konkrete Lebenswirklichkeit des Flüchtlings, sondern ein wirklichkeitsfremdes, abstraktes, undeutlich bleibendes Zerrbild der Realität protokolliert wird, das die Verwaltungsgerichte in aller Regel nicht dem Bundesamt, sondern dem Flüchtling anlasten.

2. Der an der Beschaffung von Ablehnungsgründen interessierte Ermittler, der wie im kriminalpolizeilichen Verhör den Flüchtling überfährt, vorrangig die Umstände der Ausreise und Flucht aufklärt, hierzu Vorhalte macht, den Flüchtling in die Enge treibt, verunsichert, mit der Folge, dass er völlig demoralisiert seine Verfolgungserlebnisse versucht zu schildern.

3. Der an der konkreten Lebenswirklichkeit interessierte Ermittler, der kritisch, aber korrekt und sachlich, teilweise durch offene Neugier motiviert wissen will, was den Flüchtling bewegt.

Nach meiner Einschätzung, die von vielen mit der Praxis des Bundesamtes vertrauten Beobachtern geteilt wird, scheint es sich bei der ersten Gruppe um die größte zu handeln, wenn auch die Größe der dritten Gruppe durchaus nicht unbeträchtlich ist und unterschiedliche Schattierungen aufweist.

 

Desinteresse blockiert die Einsicht in interkulturelle Differenzen: Asylsuchende fühlen sich in einer Prüfungssituation. Werden Fragen gestellt, werden diese beantwortet, auch wenn derartige, zumeist auf Absichten, Motivationen der Verfolger zielende Fragen mangels Wissen nicht beantwortet werden können. Der amtliche Ermittler ist Respektsperson, für die meisten „Richter“. In einer Prüfung darf man jedoch eine Frage nicht unbeantwortet lassen, die Respektsperson nicht beleidigen. Ungereimte, unschlüssige Antworten sind die Folge. Der desinteressierte Ermittler hinterfragt diese nicht und klärt sie nicht durch Vorhalte auf. Häufig werden solcherart Ungereimtheiten sogar in Form positiver Tatsachenbehauptungen vorgebracht. Steilvorlagen für die negative Beweiswürdigung. Typisch ist auch, dass Wissen vom Hörensagen als feststehende Tatsachen vorgebracht, in der Anhörung dieser Charakter der Lebenswirklichkeit des Flüchtlings aber nicht aufgeklärt wird. Geschehensabläufe, die Nachforschungen der Verfolger nach dem Flüchtling nach bestimmten Ereignissen betreffen, haben diese in aller Regel von Dritten erfahren. Da der Flüchtling die Art und Weise der Informationsvermittlung nicht offenlegt, weil für ihn derartige Berichte feststehende Tatsachen sind, obwohl der genaue Geschehensablauf nicht gesichert ist, programmiert die in Gewissheit gekleidete Erzählform Ungereimtheiten und Widersprüche.

 

Asylrechtlich spezialisierte Anwälte könnten Tragikkomödien über das Nichtverstehenkönnen und/oder -wollen protokollieren, wie Verwaltungsrichter in der mündlichen Verhandlung – reduktionistisch auf die Ermittlung von Widersprüchen fixiert – Asylsuchende an ihren Aussagen beim Bundesamt festhalten, die dort mit Gewissheit vorgetragen wurden, aber ohne viel Müheaufwand als nicht erlebnisfundierte Aussagen oder nicht feststehende Angaben erkennbar sind.[41] Hier bedarf es nicht einmal interkultureller Kompetenz, um dem Flüchtling gerecht zu werden, sondern lediglich der Bereitschaft, erlerntes juristisches Handwerkszeug zu gebrauchen. Fraglich ist auch, ob fehlende interkulturelle Kompetenz oder schlichtes Misstrauen ursächlich für die Fixierung der Ermittler auf bestimmte vorgestellte Abläufe eines Verfolgungsvorgangs ist: Für die vom Flüchtling erlebte Wirklichkeit kann es eine Variationsbreite von Geschensabläufen geben. Warum er etwa nicht ausgereist ist, obwohl er bedroht wurde, kann auf unterschiedlichen Gründen beruhen. Vielleicht hoffte er, die Verfolger würden ihn zwar weiterhin beobachten, aber zunächst in Ruhe lassen oder die Lage würde sich beruhigen oder aber die Bedrohung war zunächst nicht gravierend. Beantworten kann der Flüchtling im Nachhinein derartige Fragen zumeist selbst nicht mehr genau oder mangels Kenntnis der Absichten der Verfolger von vornherein nicht. Der nicht desinteressierte Ermittler wird diesen Gesichtspunkt aufklären, abgegebene Erklärungen auf Schlüssigkeit überprüfen und entsprechend würdigen. Der desinteressierende Ermittler schließt in solchen Situationen zumeist auf fehlende Ernsthaftigkeit der Verfolgung oder auf unwahre Angaben über den nachfolgenden Geschehensablauf und setzt dementsprechend die Fragetechnik ein, mit der Folge, dass vom Flüchtling nicht mehr auflösbare Ungereimtheiten oder sich widersprechende unschlüssige Erklärungsversuche abgegeben werden. Derartiges Verhalten kann ein Hinweis auf fehlende Verfolgungsfurcht sein, muss es aber nicht. Herrscht jedoch die Furcht vor dem Missbrauch des Asylrechts vor, lassen Fragetechnik und anschließende Beweiswürdigung keinen Raum mehr für den Zweifel und damit für das Zutagefördern der konkreten Verfolgungsinteresse des Flüchtlings.

 

Desinteresse bei den Ermittlungen wird von der Leitung des Amtes nicht wirksam angegangen. Die Außenstellen führen ein relativ eigenständiges Leben. Strukturelle Vorkehrungen, die darauf zielen, die Anhörungstechnik etwa anhand der Anhörungsniederschriften wirksam und systematisch zu überprüfen, werden von den Referatsleitungen in den Außenstellen nicht getroffen. Fortbildungsmaßnahmen der Ermittler werden kaum noch durchgeführt. Die 2004 im Amtsblatt veröffentlichte Qualifikationsrichtlinie blieb den Ermittlern der für qualifizierende Entscheidungen zuständigen Behörde bis 2010 nahezu unbekannt. Hinweise auf diese in Anhörungen stießen auf ungläubiges Staunen. Erst 2010 fand eine eintägige Fortbildungsveranstaltung der Ermittler hierzu in der Zentrale statt. Die frühere enge Zusammenarbeit mit den Behandlungszentren für Folteropfer ist seit Jahren vollständig aufgegeben worden. Die Bedarfsprüfung zur Erkenntnis von Folteropfern, die zu Beginn des Asylverfahrens durchzuführen ist (Art. 17 Abs. 2 RL 2003/9/EG)[42], ist nicht eingeführt worden. Im Flughafenverfahren gibt es dementsprechend noch immer keine besonderen Vorkehrungen zur Erkenntnis von Folteropfern.[43] Im Regelfall entscheidet nicht der Ermittler über den Antrag, sondern wird die Akte mit einem Mausklick einer anderen Außenstelle zwecks Entscheidung zugeleitet. Verwaltungseffizienz, die auch für die eingeführten Videoanhörungen maßgebend ist, hat Vorrang vor wirksamer Kontrolle.

 

V.        Fazit

 

Nicht Schelte einzelner, zumeist überlasteter und häufig ausgebrannter Ermittler kann die aufgezeigten Verfahrensmissstände aufheben, sondern eine wirksame Umsetzung verfahrensrechtlicher Standards zur Sicherstellung der Teilhabe der Flüchtlinge am asylrechtlichen Erkenntnisprozess. Ob die Rechtsprechung ihre seit einem Vierteljahrhundert angewandten überzogenen beweisrechtlichen Gewissheitsstandards bereit ist, in Frage zu stellen, erscheint realistischer Betrachtung eher zweifelhaft. Aber der Rechtsstaat lebt vom offenen Diskurs und von der Einsichtsfähigkeit aller Beteiligten einschließlich der Rechtsanwender. So gesehen, manifestieren diese Betrachtungen die begriffliche Anstrengung, den Hilferuf der Flüchtlinge hörbar zu machen, ihre Not ernst zu nehmen, aus dem Käfig unreflektierter Ängste, überschießender Präventionsvorsorge auszubrechen und die richtigen Fragen zu stellen:  Wie groß ist der gesellschaftliche Schaden, wenn ein Asylsuchender zu Unrecht als Flüchtling anerkannt wird? Wie groß ist der moralische und auch gesellschaftliche Schaden, wenn ein Flüchtling an Überflutungsängsten und mentalen Sicherheitspanzern scheitert?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[1] Überarbeitete Fassung eines Beitrags des Verfassers vom 16. März 2012 in der Evangelischen Akademie Loccum auf einer Tagung der Akademie in Kooperation mit der Niedersächsischen Fachkonferenz für Flüchtlingsfragen.

[2]BVerwG, DÖV 1983, 647; BVerwG, InfAuslR 1984, 292.

[3]BVerfG, InfAuslR 1990, 161.

[4]BVerwG, InfAuslR 1982, 156 (156 f.) = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; BVerwG, InfAuslR 1983, 76 (77); BVerwG, InfAuslR 1984, 129; BVerwG, DÖV 1983, 207; BVerwG, BayVBl. 1983, 507; BVerwG, EZAR 630 Nr. 8; BVerwG, DÖV 1985, 68; BVerwG, InfAuslR 1989, 350 (351); Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2012, § 27 Rdn. 11.

[5] BVerwG, NVwZ-RR 1990, 379 (380).

[6]

[7]Lang, VA 1961, 60 (65).

[8]Jackman, Well-Founded Fear of Persecution and other Standards of Decision-Making: A North American Perspective, in: Coll u.a., Asylum Law and Practice in Europe and North America. A Comparative Analysis, 1992, S. 37 (44).

[9] Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Bd. 1, 1966,  S. 181.

[10]BVerwGE 87, 141 (150) = EZAR 200 Nr. 27 = NVwZ 1991, 384; hierzu ausführlich Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2012, § 28 Rdn. 9 ff..

[11] Hölting, Statistische Daten über Asylverfahren im Bundesamt, in: Asylpraxis. Schriftenreihe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Bd. 2, 1997, S. 105 (117).

[12] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Migration, Asyl und Integration in Zahlen, 14. Aufl., 2005.

[13] Bundesminister des Inneren, Pressemitteilung 24. Januar 2012.

[14]BVerfGE 54, 341 (359) = EZAR 200 Nr. 1 = NJW 1980, 2641 = JZ 1981, 804.

[15]BVerwGE 49, 202 (204 f.), mit Hinweisen = EZAR 201 Nr. 2 = NJW 1976, 490; BVerwGE 55, 82 (84) = EZAR 201 Nr. 3 = NJW 1978, 2463; BVerwGE 62, 123 (124) = EZAR 200 Nr. 6 = InfAuslR 1981, 218; BVerwGE 67, 184 (186) = InfAuslR 1983, 228 = NVwZ 1983, 674.

[16] BVerwG, DVBl. 1963, 145

[17]BVerwGE 71, 180 (182) = EZAR 630 Nr. 17 = NVwZ 1985, 585 = InfAuslR 1985, 244.

[18]S. auch Nierhaus, Beweismaß und Beweislast, 1990, S. 71.

[19] BVerfGE 54, 341 (359) = EZAR 200 Nr. 1 = NJW 1980, 2641 = JZ 1981, 804.

[20]BVerwG, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 9.

[21]BVerwGE 89, 162 (170) = EZAR 202 Nr. 22 = NVwZ 1992, 582; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147.

[22]BVerwGE 88, 367 (378) = EZAR 202 Nr. 21 = NVwZ 1992, 578 = InfAuslR 1991, 363.

[23]BVerwGE 108, 84 (86) = EZAR 203 Nr. 12 = NVwZ 1999, 544 = InfAuslR 1999, 145.

[24]Goodwin-Gill, The Determination of Refugee Status, in: The International Institute of Humanitarian Law, Yearbook 1985, 56 (66 f.); ebenso: UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rdn. 196 ff.

[25]Hathaway, The Law of Refugee Status, 1991, S. 91 f.

[26]Hathaway, The Law of Refugee Status, 1991, S. 96.

[27] BVerwGE 71, 180 (182) = EZAR 630 Nr. 17 = NVwZ 1985, 585 = InfAuslR 1985, 244.

[28] BVerwGE 71, 180 (182) = EZAR 630 Nr. 17 = NVwZ 1985, 585 = InfAuslR 1985, 244.

[29] BVerfGE 54, 341 (359) = EZAR 200 Nr. 1 = NJW 1980, 2641; BVerwG, DVBl. 1963, 145; Hess. VGH, ESVGH 31, 259; OVG Hamburg, InfAuslR 1983, 187.

[30] BVerwGE 71, 180 (182) = InfAuslR 1985, 244 = BayVBl. 1985, 567; BVerwG, NVwZ 1990, 171 = InfAuslR 1989, 349.

[31] BVerfGE 94, 166 (200 f.) = EZAR 632 Nr. 25 = NVwZ 1976, 678.

[32] BVerfGE 94, 166 (204) = EZAR 632 Nr. 25 = NVwZ 1996, 678.

[33] BVerfGE 94, 166 (202) = EZAR 632 Nr. 25 = NVwZ 1996, 678.

[34] OVG NW, AuAS 1999, 66; OVG Rh-Pf, AuAS 1999, 67.

[35] Aufgrund des Dubliner Systems und der Eurodac-Verordnung hat die Aufklärung des Reisewegs heute nicht mehr die Bedeutung wie früher. Gleichwohl werden auch heute noch – zwecks Bekämpfung der organisierten Fluchthilfe – im Rahmen der Anhörung oder gesondert Reisewegbefragungen statt

[36] OVG Saarland, InfAuslR 1983, 79.

[37] BVerfGE 94, 166 (204) = EZAR 632 Nr. 25 = NVwZ 1996, 678.

[38] BVerfG (Kammer), InfAuslR 1991, 85 (88); 1991, 94 (95); 1992, 231 (233); siehe auch BVerfGE 94, 166 (204) = EZAR 632 Nr. 25 = NVwZ 1996, 678; BVerfG (Kammer), InfAuslR 1999, 273 (278); BVerfG (Kammer), InfAuslR 2000, 254 (259); siehe auch OVG Brandenburg, EZAR 631 Nr. 50.

[39] Nürnberger Zeitung vom 10. Mai 2012: „Podiumsdiskussion zum Thema Migration und Flüchtlinge. Der Traum vom fairen Asylverfahren.“

[40] Weber, Extremtraumatisierte Flüchtlinge in Deutschland, 1998, S. 136.

[41] Marx, Probleme des Asyl- und Flüchtlingsrechts in der Verwaltungspraxis der Tatsachenfeststellung aus der Sicht des Anwalts, in: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.), 50 Jahre Behörde im Wandel, 2003, S. 68 (80 f.).

[42] Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Aufl., 2009, § 62 Rdn. 15 ff.

[43] S. hierzu Empfehlungen bei Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Aufl., 2009, § 18a Rdn. 99 ff.

 

 

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