Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -
      Europäische Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -

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Bemerkenswerte Fakten

6         Bemerkenswerte Fakten

Ümit Yazıcıoğlu

 

Trotz Herkunftsstaatenregelung sind illegale Einwanderung und Menschenhandel ein organisiertes Geschäft geworden.[1] Demzufolge begehen tatsächlich viele „Asylbewerber, die mit Rauschgift im Gepäck in die Bundesrepublik einreisen und es dann verkaufen, nach juristischen Maßstäben nur in den seltensten Fällen eine „schwere Straftat“. Handelt es sich nicht gerade um organisierte Banden und um einen Import mehrerer Tonnen, werden Rauschgifthändler zu relativ leichten Strafen von selten mehr als drei Jahren Gefängnis verurteilt“[2]. Die stetig wachsende Zahl von Asyl-Dealern geht also auch nach dem Asylkompromiß der Parteien weiterhin ihrem Geschäft nach[3]. Aus diesem Grund wird die Bekämpfung der Schleuser und Drogenkriminalität eine wichtige Aufgabe zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit bleiben.

 

Gewisse Staaten haben de facto die Funktion von Transitländern übernommen. Damit sind zeitlich begrenzte Migrationen wieder im Kommen[4]. Der Schutz der Grenzen gegen illegale Einreise ist natürlich eine den Einzelstaaten vorbehaltene Aufgabe, denn „illegale Einreise und unerlaubter Aufenthalt beeinträchtigen die öffentliche Ordnung, wenn es sich um unkontrollierte Einwanderungsströme handelt, die sich jährlich in fünf- und sechsstelligen Größen bewegen.[5] Die Anwesenheit zahlreicher illegaler Ausländer ist eine wichtige Ursache der Ausländerfeindlichkeit“[6]. Deshalb sollten Asylbewerber aus Nichtverfolgerstaaten auch nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktionen nicht in das Asylverfahren aufgenommen werden,[7] weil „die Berufung auf das Asylrecht in erheblichem Umfang zum Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung aus wirtschaftlichen und anderen nicht durchgreifenden Gründen geworden ist“.[8]

 

Politische Verfolgung im Sinne der Art. 16a Abs. 1 GG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Verfassung nicht näher abgegrenzt ist und dessen Wortlaut nur wenig Anhaltspunkte für die Auslegung des Grundrechts auf Asyl bietet.[9] Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es entscheidend auf die den staatlichen Beeinträchtigungen zugrunde liegenden Motive an.[10] Doch nicht nur wenn ein Ausländer Schutz vor politischer Verfolgung sucht, kann er einen Asylantrag i.S.d.
§ 13 AsylVfG stellen, sein Gesuch kann auch dann gelten, wenn er „Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen“[11]. Dieser Schutz ist in Art. 33 GFK verankert, aber bei der Einordnung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat nach Art. 16a Abs. 3 GG i.V.m. § 29a AsylVfG spielt dies keine Rolle. Dasselbe gilt auch für die Widerlegung dieser Vermutung. Somit kann die Ablehnung eines Asylantrages erfolgen - und es muß nicht zur generellen oder individuellen Beurteilung des weiteren Begehrens eines Asylbewerbers kommen.

 

6.1      Entwicklung der Asylzahlen nach 1992

Nach der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für die Anerkennung von Flüchtlingen haben sich in den letzten 20 Jahren die Asylbewerberzahlen und die prozentuale Quote für die Anerkennung als Asylberechtigte, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt, entwickelt.[12]

Jahr

Asylbewerberzahl

Quote der Anerkennung

in Prozent

1979

51.493

16,5 v.H.

1980

107.818

12,0 v. H.

1981

49.393

7,7 v. H.

1982

37.423

6,8 v. H.

1983

19.737

13,7 v. H.

1984

35.278

26,6 v. H.

1985

73.832

29,2 v. H.

1986

99.650

15,9 v. H.

1987

57.379

9,4 v. H.

1988

103.076

8,6 v. H.

1989

121.318

5,0 v. H.

1990

193.063

4,4 v. H.

1991

256.112

6,9 v. H.

1992

438.191

4,3 v. H.

1993

322.842

3,2 v. H.

1994

127.210

7,3 v. H.

1995

127.937

9,0 v. H.

1996

116,367

7,4 v. H.

1997

104.353

4,9 v. H.

1998

98.644

4,0 v. H.

 

Das Konzept der sicheren Herkunftsländer führt zur Beschleunigung des Asylverfahrens. Allerdings minimiert diese Regelung in der Praxis den „Mißbrauch“ des    Asylgrundrechts, denn „der Zustrom von Asylbewerbern ist von 438.191 Asylbewerbern im Jahre 1992, 1993: 322.599, 1994: 127.210, 1995: 127.937  um mehr als 2/3 zurückgegangen“[13].

Des weiteren beantragten im Jahre 1997 104.353 Personen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asyl. Das sind 12.014 Personen weniger als im Vorjahr, weil im Jahre 1996 nur 116.367 Personen Asyl suchten[14]. Diese Zahlen belegen, daß der mit der Asylrechtsreform 1993 eingeschlagene Weg richtig gewesen ist. Im Jahr 1997 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 170.801 Entscheidungen getroffen.[15] Bei der Bewertung wurden nur 8.443 Personen als Asylberechtigte anerkannt.[16] Die Höhe der Anerkennungsquote macht 4,9 Prozent aus.

 

Hinzu kommen 9.779 Personen, die den Abschiebeschutz nach
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erhielten. Im Jahr 1997 hat das Bundesamt 101.886[17]
Asylanträge abgelehnt. Davon hat das Bundesamt 59,7 Prozent der Anträge als rechtsmißbräuchlich beurteilt und mit sofortiger Ausweisung und Abschiebung der Antragsteller geahndet. Währenddessen wurden 50. 693[18] Anträge anders erledigt. Bei 2.768[19] Personen wurden Abschiebehindernisse im Sinne von § 53 des AuslG festgestellt. Trotz dieser Entwicklung ist die Zahl derjenigen, die Monat für Monat in Deutschland Asyl beantragen, noch immer hoch. Sie haben große Belastungen für die Städte, Gemeinden und Bürger gebracht, die Asylsuchende aufgenommen haben. Es bleibt wichtig, daß in den Hauptherkunftsländern[20] immer deutlicher wird, daß kriminelle Schlepperbanden getäuschte Menschen ausbeuten, aber ihnen keinen längeren Aufenthalt in Deutschland verschaffen können[21].

 

6.2 Hauptherkunftsländer

Im Jahr 1998 waren die Hauptherkunftsländer der Asylbewerber wie in der folgendenden Tabelle im Vergleich mit 1997 aufgeführt.

 

 

 

1998

1997

 

Veränderungen

 

 

 

 

in Prozent

absolut

1.

BRep. Jugoslawien

34.979

14.798

136,5

20.190

2.

Türkei

11.754

16.840

-30,2

-5.086

3.

Irak

7.435

14.088

-47,2

-6.653

4.

Afganistan

3.768

4.735

-20,4

-967

5.

Vietnam

2.955

1.494

100,2

1.497

6.

Iran

2.955

3.838

-23,0

-883

7.

Sri Lanka

1.928

3.989

-50,3

-2.007

8.

Georgien

1.979

2.916

-32,1

-937

9.

Syrien

1.753

1.549

13,2

204

10.

Armenien

1.655

2.488

-33,5

-833

             

 

Im Dezember 1998 sank die Anerkennungsquote auf ihren Niedrigstand von 3,2 Prozent im Jahre 1993. Es ist zu befürchten, daß die bereits von der neuen Regierung angekündigten Erleichterungen für sogenannte Altfälle zu einer Verschärfung des Mißbrauchs des Asylgrundrechts geführt haben. Bei dieser Entwicklung gilt es zu bedenken, daß sich die Zahl der Asylbewerber im Dezember 1998 gegenüber dem Vergleichsmonat im Vorjahr um 7,6 Prozent erhöht hat.

 

6.3      Auswirkungen der Regelung

In einem Staat ist mit unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung nicht zu rechnen, wenn er nach 16a Abs. 3 GG i.V.m. der Länderliste II als sicher gilt. Sollte dies nicht der Fall sein, dann wird nach Art. 3 EMRK i.V.m.
§ 53 Abs. 4 AuslG auch Abschiebungsschutz gewährleistet. Denn „niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“.[22]
Dies wird auch bei der Erstellung der Länderliste II nach
Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG berücksichtigt und findet sich in den Kriterien für die Aufnahme eines Staates in dieselbe wieder.

 

Die Länderliste II findet ihren Sinn ausschließlich in Art. 16a Abs. 3 S. 2 GG. Denn ein Ausländer aus einem als sicher bewerteten Staat, gilt zuerst als politisch nicht verfolgt. Es sei denn er trägt Tatsachen vor, welche diese Vermutung glaubhaft widerlegen. Somit regelt das neue Asylgrundrecht den Fluchtgrund der politischen Verfolgung. „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ heißt es in Art. 16a Abs. 1 GG. Da dieses Grundrecht öfter mißbraucht wurde, sind die hiermit angesprochenen Rechtsfragen trotz des klaren Wortlautes sehr komplex und werden von den Rechtsprechungen und der juristischen Fachliteratur öfters unterschiedlich bewertet. Denn Art. 16a Abs. 1 GG benutzt zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsbegriffe, den des Asylrechts und den des politisch Verfolgten. Diese beiden Begriffe sind miteinander verbunden, denn die politische Verfolgung ist Voraussetzung für die Gewährung des Asylrechts.

 

Auf dem Gebiet des sonstigen Abschiebungs- und Zurückweisungsschutzes könnte die Länderliste II manchmal nicht zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Wenn der Asylantrag eines Ausländers abgelehnt wird, wäre das Vorhandensein von Abschiebungshindernissen entsprechend § 53 AuslG in einer individuellen Prüfung festzustellen. Dies könnte nach § 31 Abs. 3 AsylVfG erfolgen und würde den Ausländer von der gesteigerten Darlegungslast des § 29a Abs. 1 AsylVfG entbinden.

 

Weiterhin wird in Art. 16a GG zwischen dem Herkunftsstaat des Asylsuchenden und Drittstaaten unterschieden. Die Definition ergibt sich aus dem Wortlaut und der Begründung zum Gesetzentwurf, sowie durch die systematische Auslegung dieser neuen Grundrechtsbestimmung. Dabei klärt auch die Legaldefinition in
§ 26a AsylVfG, daß als Herkunftsstaat immer der vermeintliche Verfolgerstaat gilt. Drittstaaten hingegen sind alle Staaten außer der Bundesrepublik Deutschland und dem Herkunftsstaat. Durch das Konzept der „sicheren Herkunftsländer“ ist es jedoch zu spürbarer Entlastung und Beschleunigung bei den Asylverfahren gekommen.

 

6.4      Abschiebung und freiwillige Ausreise

Nach der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wie es unten in der Tabelle ersichtlich ist, wurden Abschiebungen und freiwillige Ausreis im Jahre 1997 wie folgt durchgeführt.

 

 

Aufenthalt in

Deutschland

(31.12.1997)

ausreisepflichtig

abgeschoben 1997

Asyl-Neuzugang  1997

Ägypten

13.927.

2.763

912

489

Angola

7.366

1.961

77

397

Elfenbeinküste

2.530

914

36

115

Eritrea

2.976

387

7

409

Ghana

1.807

591

21

401

Niger

805

409

5

61

Nigeria

15.919

3.139

413

1.123

Pakistan

38.527

6.189

344

2.329

Senegal

2.681

686

83

91

Sri Lanka

60.330

5.639

157

4.032

Sudan

5.667

1.464

12

759

 

Ist das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen, ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Kommt der Ausländer dieser Rechtspflicht nicht nach, kann er abgeschoben und – z. B. wenn der begründete Verdacht besteht, er wolle sich der Abschiebung entziehen – in Abschiebungshaft genommen werden. Die Durchführung dieser Maßnahme obliegt nach Artikel 83 des Grundgesetzes den Ländern. Dabei treffen Abschiebungen und Abschiebungshaft den Ausländer nicht unangekündigt. Vielmehr erhält er vorher einen Hinweis auf seine Ausreisepflicht und hat Gelegenheit, dieser freiwillig nachzukommen. Abschiebung ist das unverzichtbare Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie ist darüber hinaus ein Signal an zuwanderungswillige Ausländer, daß über einen unbegründeten Asylantrag kein Bleiberecht in Deutschland erlangt werden kann.

 

Die Abschiebung rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber stößt häufig auf Schwierigkeiten, weil die Länderbehörden die Gesetze nicht konsequent bis zum Schluß anwenden. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist eine gesetzlich nicht vorgesehene Härtefallkommission außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens eingerichtet worden. Ferner hemmt die in einigen Bundesländern vorhandene Kontingentierung der Abschiebehaftplätze den wirksamen Vollzug der Abschiebung. So ist z.B. in Nordrhein-Westfalen im Bereich der Abschiebehaft/Frauen bereits ein praktischer Vollstreckungsstopp gegeben, da die Haftkapazität de facto erschöpft ist. Zum Teil sind auch die zuständigen Ausländerbehörden qualitativ nicht ausreichend ausgestattet. Eine zügige Erledigung der Fälle wird so nicht gewährleistet. Bearbeitungspausen von 3 bis 3,5 Monaten verschaffen den ausreisepflichtigen Ausländern einen weiteren Aufschub.

 

Ein weiteres Problem ist, daß zahlreiche Herkunftsländer sich weigern, in Deutschland abgelehnte Asylbewerber wieder aufzunehmen. Damit verletzen sie ihre völkerrechtliche Pflicht zur Rücknahme eigener Staatsangehöriger.

 

[1]    Vgl. der vom Pressereferat im Bundesministerium des Inneren veröffentlichte Bericht „Das Bundesministerium des Inneren informiert: Bonn den 8. Januar 1997. Auszug aus der Rede von früheren Bundesinnenminister Manfred Kanther, „Neues Asylrecht hat sich bewährt; strikte Anwendung muß fortgeführt werden“, S. 4 - 6.

[2]    Lummer, Asyl, ein mißbrauchtes Recht, S. 174.

[3]    Ebd., S. 174-175.

[4] Ebd., S. 27, 31.

[5]    Eine ausführliche jährliche Asylstatistik wird von Pollern in der ZAR veröffentlicht; vgl. dazu  auch NVwZ 1998, S. 71 ff; ZAR 1998, S. 128.

[6]    Willy Zimmer, Die Reformen des Ausländerrechts, des Asyl- und Staatangehörigkeitsrecht in Frankreich und Deutschland. Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1996, S. 58.

[7]    Der  Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion vom 21.09.1992 für eine Änderung des                  Artikels 16 Abs. 2 Satz 2 a.F. GG.

[8]    Huber, das Asylrecht nach der Grundgesetzänderung im Jahre 1993, Zeitschrift für Migration und Soziale Arbeit, Heft 2, 1996, S. 16.

[9]    Siehe BVerfGE 9, S. 174, 179; BVerwGE 49, S. 202, 204; 67, S. 184, 185; BVerwG, NVwZ 1984, S. 183; Schaeffer, Asylberechtigung, S. 11.

[10]  Siehe BVerwGE 67, S 184, 188; BVerwG, DVBl. 1984, S. 783 und 786; ebenso Kimminich,       JZ 1983, S. 852.

[11]  Vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG.

[12] von Pollern, Die Entwicklung der Asylbewerberzahlen im Jahre 1997, ZAR 1998, S. 128;  zuletzt in ZAR 1999.

[13]  Das Bundesministerium des Inneren informiert: Bonn 04.07.1997, Auszug aus dem Redeprotokolle des ehemaligen Bundesinnenministers Manfred Kanther, S. 4.

[14]  Ausführliche jährliche Asylstatistiken veröffentlicht von Pollern zuletzt in der ZAR 1998, S. 128; NVwZ 1998, S. 71 ff; Innenpolitik, Entwicklung der Asylzahlen, 1998, S. 8-9.

[15]  Innenpolitik, Entwicklung der Asylzahlen, 20.02.1998, S. 8.

[16]  Ebd., S. 8.

[17]  Ebd., S. 8.

[18]  Ebd., S. 8.

[19]  Ebd., S. 8.

[20]  Hauptherkunftsländer im Jahre 1998 waren Türkei, Irak, Bundesrepublik Jugoslawien, Afghanistan, Sri Lanka, Iran, Armenien, Georgien, Zaire und Pakistan.

[21]  Kanther erklärte dies am 04.07.1997.

[22]  Vgl. Art. 3 EMRK.

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