Europäisches Institut für Menschenrechte - Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -
       Europäisches Institut für Menschenrechte- Prof. Dr. Dr. Ümit Yazıcıoğlu -

ERBSCHEIN UND ERBSCHEINSVERFAHREN

ERBSCHEIN UND ERBSCHEINSVERFAHREN

am 17.07.2014 von Nathalie Weiß in

A. EINLEITUNG

Nach § 2353 BGB ist der Erbschein ein von dem Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis an einen Erben über dessen Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Daraus ergeben sich verschiedene Erbscheinsarten, wie Alleinerbschein, Teilerbschein, Sammelerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein (siehe auch § 2357 Abs. 3 BGB). Gesetzlich geregelt ist der Erbschein in den §§ 2353 ff. BGB. Zur Klarstellung: Der Erbschein ist nur eine Bescheinigung, die wahre Erblage kann anders sein, ein unrichtiger Erbschein verändert eine wahre Erblage nicht. Der Erbschein erleichtert den Rechtsverkehr, dies ist vor allem in Grundbuchverfahren wichtig. Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, der als Erbe im Erbschein bezeichnet ist, das angegebene Erbrecht zustehe. Wie im Grundbuch gilt auch nach § 2366 BGB der öffentliche Glaube des Erbscheins, ein unrichtiger Erbschein gilt im Rechtsverkehr als richtig.

 

Erbschein und Erbscheinsverfahren kommt in Klausurkonstellationen zur Anwendung, wenn ein Erbschein beantragt werden soll oder ein bereits erteilter Erbschein wieder eingezogen werden soll.

B. ERBSCHEINSVERFAHREN

Ein Erbschein kann nur auf Antrag erteilt werden (siehe § 2354 BGB), also nicht von Amts wegen. Das Erbscheinsverfahren ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem das Nachlassgericht durch Beschluss entscheidet dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. Gesetzlich geregelt ist das Erbscheinsverfahren sowohl in den §§ 2353 ff. BGB, als auch im vierten Buch des FamFG. Nach § 342 Abs. 2 Nr. 6 FamFG sind Erbschaftssachen Nachlasssachen.

I. ANTRAG

1. ALLGEMEIN

Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beginnt mit einem Antrag gemäß § 23 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 2353 BGB. Nach § 23 I FamFG ist der Antrag schriftlich zu begründen und zu unterschreiben, die Beteiligten können nach § 25 FamFG den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts erklären.

Der Antrag ist streng bindend, er ist nicht nur eine bloße Verfahrensvoraussetzung, sondern ein Sachantrag. Das heißt, es darf nicht mehr oder etwas anderes zugesprochen werden, als beantragt. Die Ausnahme ist, dass das Gericht weniger zusprechen kann, als beantragt. Eine Änderung erfordert einen neuen Antrag. Möglich ist aber neben einem Hauptantrag einen oder mehrere Hilfsanträge zu stellen.

Der Antrag muss enthalten, welche Art von Erbschein ausgestellt werden soll, ob dieser auf gesetzlicher Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen basiert und ob es Verfügungsbeschränkungen gibt (§§ 2362, 2363 BGB). Weitere Pflichtangaben des Antragsstellers finden sich in den §§ 2354, 2355 BGB. Die Richtigkeit der Angaben hat der Antragssteller nach § 2356 BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

2. ANTRAGSBERECHTIGUNG

Antragsberechtigt ist der Erbe, Miterbe, Vorerbe oder Nacherbe ab dem Erbfall. Außerdem sind Erbschaftskäufer und Erbteilserwerber auf den Namen des Erben antragsberechtigt und auch ein Testamentsvollstrecker. Nicht antragsberechtigt sind dagegen der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte.

3. FORM UND FRIST

Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, auch besteht kein Anwaltszwang. Eine Frist ist nicht einzuhalten.

II. ZUSTÄNDIGES GERICHT

1. SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT

Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG das Amtsgericht, egal um welchen Gegenstand oder Höhe des Geldbetrages es sich im Nachlass handelt.

2. ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT

Örtlich zuständig ist nach § 343 FamFG das Nachlassgericht, in dessen Bezirk derNachlassgeber zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz (§ 7 BGB) oder seinen Aufenthalt hatte.

3. FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT

Nach § 3 Nr. 2c RPflG sind Nachlasssachen dem Rechtspfleger übertragen. Lediglich Fälle nach § 16 RPflG sind dem Richter vorbehalten. Zum Beispiel wenn nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG eine Verfügung von Todes wegen vorliegt.

4. INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT

Bei Auslandsbezug kann die internationale Zuständigkeit zu prüfen sein. Die internationale Zuständigkeit ist in § 105 FamFG geregelt.

III. VERFAHRENSBETEILIGTE

1. BETEILIGTE

Beteiligter im Erbscheinsverfahren ist hauptsächlich der Antragssteller § 345 Abs. 1 FamFG, desweiteren können auch weitere Beteiligte hinzugezogen werden, siehe § 345 Abs. I S. 2, 3 FamFG.

2. RECHTE UND PFLICHTEN DER BETEILIGTEN

Die Verfahrensbeteiligten haben zum Beispiel einen Anspruch auf rechtliches Gehör, § 37 Abs. 2  FamFG, einen Anspruch auf eine Rechtsbehelfsbelehrung, § 39 FamFG. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus §§ 13, 25, 27, 28, 33, 36, 22 Abs. 3, 42, 43, 58 ff., 70 ff., 44 FamFG.

IV. BESONDERHEITEN IM VERFAHREN

Anders als im Zivilprozess hat das zuständige Nachlassgericht nach § 26 FamFG und § 2358 BGB unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Im Zivilprozess gilt der Strengbeweis, im Erbscheinsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz und Freibeweis. Dies liegt daran, dass wegen der Publizitätswirkung nach §§ 2365, 2366 BGB und der damit verbundenen Wirkung für den Rechtsverkehr von einem falschen Erbschein, insbesondere für den wahren Erben Gefahren ausgehen. Dadurch trägt das Gericht eine Fürsorge für den wahren Erben.

Die Beweislast der Tatsachen obliegt jedoch dem Antragsteller.

Gegenstand der Amtsermittlung und Probleme können darstellen:

Die Errichtung und Echtheit eines Testaments (§ 2247 BGB), Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB), Auslegung von Testamenten.

V. DIE ENTSCHEIDUNG DES NACHLASSGERICHTS

Nach § 38 I FamFG entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss. Nach § 36 FamFG besteht aber auch die Möglichkeit, dass sich die Beteiligten auf einen Vergleich einigen.

Für die Entscheidung über Erbscheinsanträge ergeht nach § 352 FamFG ein Feststellungsbeschluss. Das Gericht kann den Antrag abweisen oder feststellen, dass die erforderlichen Tatsachen für den Erbschein als festgestellt erachtet werden. Der Beschluss ist nach §§ 38 III S. 1 FamFG zu begründen. Nach § 39 FamFG ist er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 Aufbau des Beschlusses:

  1. Rubrum
  2. Tenor
  3. Gründe
  4. Sachverhaltsdarstellung
  5. Rechtsausführungen ( Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags)

 

Allein durch den Beschluss ist der Erbschein noch nicht erteilt, sondern nach § 2353 BGB, wenn dem Antragsteller die Ausfertigung ausgehändigt ist. Der Erbschein ist ein bloßes Zeugnis und enthält keine Gründe.

a.  Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren- Tenorierung:

  1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins, wonach dieser Alleinerbin des am … in …. Verstorbenen…geworden ist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
  2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt.
  3. Der Erbschein kann erst nach Rechtskraft des Beschlusses erteilt werden.

b. Ablehnungsbeschluss im Erbscheinsverfahren- Tenorierung:

Der Antrag des  Beteiligten… auf die Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

VI. DAS BESCHWERDEVERFAHREN

Gegen einen zu Unrecht erteilten Erbschein kann Beschwerde eingelegt werden. Damit die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie beim zuständigen Gericht eingereicht werden und zulässig und begründet sein.

1. ZULÄSSIGKEIT

A) STATTHAFTIGKEIT

Die Beschwerde ist statthaft gegen Endentscheidungen des Richters oder Rechtspflegers der ersten Instanz nach § 58 I FamFG. Es gibt keine Eventualbeschwerde. Nach § 58 II FamFG gehören dazu auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen.

B) BESCHWER

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigen, § 61 I FamFG. Liegt der Wert unter 600,00 Euro ist nach § 61 II FamFG ist eine Zulassung durch das Ausgangsgericht nötig. In manchen Fällen ist auch eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RPflG Voraussetzung für eine Beschwer.

C) BESCHWERDEBERECHTIGUNG

Der Beschwerdeführer muss materiell und formell beschwert sein.

Materiell beschwert ist er nach § 59 I FamFG, wenn er durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Bei dieser Beeinträchtigung handelt es sich um einen unmittelbaren Eingriff. Materiell beschwert sein können die Erben, die Erbteilserwerberoder die Erbeserben. Teils wird dafür eine Schlüssigkeitsprüfung verlangt, wobei die Begründetheitsprüfung nicht vorgezogen werden darf, teils genügt die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Beschwerdeführers. Formell beschwert ist im Antragsverfahren der Antragsteller, § 59 II FamFG, da hier der Antrag notwendige Voraussetzung ist. Nach h.M. Genügt auch die potentielle Möglichkeit der Antragstellung.

D) FORM

Die Beschwerde muss beim Ausgangsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, § 64 I, II FamFG. Möglich ist auch eine Bezeichnung nach § 65 I, II FamFG als Beschwerde.

E)FRIST

Die einzuhaltenden Fristen stehen in § 63 FamFG. Grundsätzlich gilt ein Monat nach schriftlicher Bekanntgabe, spätestens fünf Monate nach Erlass, § 38 III 3 FamFG. Ausnahmen dazu stehen in § 63 II, III FamFG. Ist einem Beteiligten gegenüber die Entscheidung nicht bekanntgegeben worden, dann kommen folgende verschiedene Varianten in Betracht:

Nach § 63 III 1 FamFG beginnt die Frist mit der letzten Bekanntgabe an einen Beteiligten;

nach § 63 III 2 beinnt die Frist 5 Monate nach der Entscheidung;

wenn weder § 63 III 1 FamFG, noch § 63 III 2 FamFG einschlägig sind, beginnt die Frist erst gar nicht zu laufen.

Nach den ersten beiden Varianten kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, §§ 17 ff. FamFG.

F) PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN

Folgende Voraussetzungen sollten auch erfüllt sein: Die Beteiligtenfähigkeit nach § 8 FamFG, Die Verfahrensfähigkeit nach § 9 FamFG und die Vertretung nach § 10 FamFG.

G)RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS

Wenn der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt ist und dadurch in seinen Rechten verletzt ist und er somit einen Anspruch auf Feststellung hat, dann ergibt sich daraus sein Rechtsschutzbedürfnis.

2. ZUSTÄNDIGES GERICHT

Nach § 119 I Nr. 1 lit. B GVG ist das OLG zuständiges Beschwerdegericht.

3. BEGRÜNDETHEIT

Die Entscheidung wird nun nach ihrer formellen und materiellen Richtigkeit geprüft.

A) FORMELLE RICHTIGKEIT

Hier wird nur die internationale und funktional Zuständigkeit des Gerichtes und etwaige Verfahrensverstöße geprüft, Z.B. rechtliches Gehör etc.

B) MATERIELLE RICHTIGKEIT

Nach § 65 III FamFG können neue Tatsachen und Beweise zur Überprüfung vorgelegt werden. Nach § 68 III FamFG wird der gesamte Sachverhalt erneut gewürdigt, jedoch ist das Gericht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden.

4. ENTSCHEIDUNG

Sie erfolgt durch Beschluss und enthält den Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig und/ oder unbegründet verworfen. (§ 68 II 2 FamFG).

Wenn die Beschwerde Erfolg hat, dann wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und eine andere Sachentscheidung, § 69 I 1 FamFG ausgesprochen.

Dann erfolgt noch der Ausspruch über die Kosten, § 84 FamFG und die eventuelle Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 70 II FamFG.

Die Gründe, bestehend aus Sachverhaltsschilderung und rechtlicher Würdigung erfolgen aus § 69 II FamFG.

Schlussendlich dürfen beim Beschluss die Unterschriften der Richter nicht vergessen werden.

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